Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 0614/73
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.05.1974
Spruch
I) Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, insoweit mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung des AG gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 28. April 1972, betreffend die Zurückweisung seines Bauansuchens vom 28. September 1971 wegen Nichtbehebung eines Formgebrechens, abgewiesen worden ist.
II) Die Beschwerde der EG wird zurückgewiesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- und der mitbeteiligten Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.