Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 1778/72
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.06.1973
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm das Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk vom 14. Juli 1971 in Ansehung der Punkte 1.), 2.), 4.), 5.), 7.), 8.), 10.), 11.) und 13.) des Spruches des bezeichneten Straferkenntnisses bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde (bezüglich Verwaltungsübertretung nach § 132 lit. i der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 43 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung zu Punkt 6.) des Spruches des bezeichneten Straferkenntnisses und Verhängung einer Geldstrafe von S 1.500,--, bei Uneinbringlichkeit drei Tage Arrest) als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.695,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.