Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 1415/72
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.03.1974
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1974:1972001415.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufgehoben, als die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach § 20 a Abs. 1 der Bauordnung für Wien aufrechterhalten und hiefür ein Strafkostenbeitrag festgesetzt wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.128,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.