Verwaltungsgerichtshof 1218/72

1218/72Corte amministrativa suprema12 nov 1974

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 1218/72

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.1974

Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs.4 AVG 1950 in Verbindung mit §42 Abs.4 VwGG 1965 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 13.August1970, Zl. VIb-716/4-70, dessen Berichtigung der Angaben im Abschnitt "Sachverhalt" des erstinstanzlichen Bescheides - lit.a - unberührt bleibt, dahin abgeändert, dass es zu lauten hat: "Den Berufungen der Nachbarn A H, H L und C S sowie der Marktgemeinde Y wird gemäß §66 Abs.4 AVG 1950 teilweise Folge gegeben und in dem sonst unberührt gelassenen Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 25.März1970, Zl. II-298/69, folgendes geändert und ergänzt:

a) Der Teil des Bescheides, beginnend mit den Worten 'Hierüber ergeht auf Grund' und endend mit den Worten 'unter nachstehenden Bedingungen und Beschreibungen erteilt' - Seite 5 - erhält nachstehende Fassung:

Spruch:

I. Der Hoch- und Tiefbaugesellschaft m.b.H. wird gemäß §81 Gewerbeordnung 1973 , BGBl. Nr. 50/1974 und §27 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.234/1972, in Verbindung mit §34 Abs.3, §2 und §53 der gemäß §33 Abs. 2 Z.11 Arbeitnehmerschutzgesetz als Bundesgesetz in Geltung belassenen Steinbruchverordnung, BGBl.Nr.253/1955, die gewerbebehördliche Genehmigung zur Vornahme von Tiefbohrlochsprengungen, befristet auf ein Jahr, mit der Einschränkung beurteilt, dass nur das Abtun der im Lageplan vom 16. Mai 1969 (5.September 1969) im Maßstab 1 : 250 eingetragenen Bohrlöcher Nr.1 bis Nr.21 und Nr.31 bis Nr.51 gestattet ist.

Diese Genehmigung erstreckt sich nicht auf die Herstellung einer Arbeitsetage auf. Kote + 50.

II. Den über Punkt I. hinausgehenden Tiefbohrlochsprengungen, welche auf Grund des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Abbauplanes in dem in der kommissionellen Verhandlung am 17.Dezember1969 begrenzten und im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 25.März1970, Zl. II-298/69, beschriebenen Abbaugebiet - Seite 4 - in Aussicht genommen sind, wird die Genehmigung versagt.

III. Bei der Vornahme der zu Punkt I. genehmigten Tiefbohrlochsprengungen sind nachstehende Auflagen zu erfüllen, bzw. einzuhalten:

b) Die Spruchpunkte A/1 bis 6 und 9 erhalten folgende Fassung:

1. ) Bei Auftreten geänderter geologischer Verhältnisse ist auf der Grundlage eines abbautechnischen und geologischen Sachverständigengutachtens die weitere Vorgangsweise festzulegen und von der Gewerbebehörde genehmigen zu lassen.

2. ) Zur Herstellung der Tiefbohrlöcher sind geeignete Geräte zu verwenden, welche mit einer elektrohydraulisch betriebenen Dreh- und Vorschubeinrichtung und mit Imlochhammer ausgestattet sein müssen.

3. ) Während der Bohrarbeit ist am Bohrlochmund eine Staubabsaugevorrichtung anzubringen und das Bohrmehl in Filtersäcken zu sammeln.

4. ) Für jede Tiefbohrlochsprengung ist ein Lage- und Profilplan sowie Lademengenberechnung zu erstellen. Lage, Tiefe, Neigung, Vorgabe und Lochdistanz der vorgesehenen Bohrlöcher sind einzutragen. Für jedes Bohrloch ist ein Bohrprotokoll zu führen, in welches alle festgestellten Klüfte, Verbruchzonen und sonstige Störungen im Gesteinsgefüge, wie schlecht standhaltige Zonen oder weiche Zwischenmittel eingetragen werden. Diese Unregelmäßigkeiten sind in dem für jedes Bohrloch zu erstellenden Ist-Ladeplan zu berücksichtigen.

Alle mehr als 50m tiefen Bohrlöcher sind nach ihrer Fertigstellung zu vermessen. Werden Abweichungen von der planmäßigen Bohrlochachse festgestellt, so ist dies bei der Ausladung mit Sprengstoff zu berücksichtigen.

6. ) Kompressoren sind, sofern keine schallgedämpften Ausführungen verwendet werden, in einem schalldämmenden Gehäuse aufzustellen und schalldämmend zu verkleiden.

9. ) Die Lademengenberechnung ist so durchzuführen und die unter Berücksichtigung des Bohrprotokolls festgelegte Ist-Lademenge ist so zu bemessen, dass übermäßige Streuwirkungen vermieden werden und der Gefährdungsbereich im ebenen Gelände von 300m um die Sprengstelle, falls die Sprengstelle aber oberhalb des Geländes liegt oder dieses abfällt, vermehrt um die Höhendifferenz zwischen Sprengstelle und Geländeniveau, eingehalten werden kann.

c) Der Spruchpunkt A/11 erhält folgende Fassung:

11. Die genaue Lage der Ladungen und des Besatzes im Bohrloch sind laufend zu kontrollieren.

d) Die Spruchpunkte A/14 und 15 erhalten folgende Fassung:

14. a) Bei Durchführung der Tiefbohrlochsprengungen ist der Bereich bis zu einer Entfernung von 460m von der Bruchsohle und einer Entfernung von 300m von der Bruchkante abzusperren und es sind die Anrainer rechtzeitig zu warnen.

b) Die im Absperrbereich wohnenden Anrainer sind einige Tage vor jeder Tiefbohrlochsprengung zu verständigen und nachweislich durch ein Merkblatt über die von ihnen zu beachtende Verhaltensweise während der Sprengung zu unterrichten. Ein Muster eines solchen Merkblattes ist der Gewerbebehörde vor der erstmaligen Ausgabe zur Genehmigung vorzulegen.

15. Der gesamte Absperrbereich ist spätestens bei Abgabe des ersten Sprengsignals von allen unbefugten Personen zu räumen oder diese haben sichere Deckung aufzusuchen. Öffentliche Straßen und Wege innerhalb des Absperrbereiches sind nach Abgabe des ersten Sprengsignals zu sperren. Die Sperrung hat unmissverständlich und gegebenenfalls unter Hinweis auf die Sprengung zu erfolgen. Es sind an den durch den Absperrbereich festgelegten Endpunkten der Verkehrswege Posten mit roten Warnflaggen aufzustellen.

Auf die Bestimmungen des Art.III der Verordnung BGBl.Nr.253/1955 und der Verordnung BGBl.Nr.77/1954 in der Fassung BGBl.Nr.77/1965 sowie das Erfordernis ihrer Befolgung wird verwiesen.

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