Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 0619/72
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.03.1974
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in Punkt II Ziffer 2 des Spruches insoweit aufgehoben, als er die Anordnungen der Vorinstanz (Punkte 5, 11 lit. c, d, e, 12 und 16 des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Juli 1970, Zl. 3-348 Ga-12/29-1970), aufrechterhalten hat. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 4.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird ab- bzw. zurückgewiesen.