Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 1460/71
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.11.1971
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1971:1971001460.X00
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 330,-- und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als mitbeteiligter Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Der Antrag der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als mitbeteiligte Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird zurückgewiesen.