Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 0723/71
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.11.1972
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm auch der Auftrag zur Auflassung der konsenswidrigen Verwendung der Wohnungen Nr.10 und 11 als Büro aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S2.313,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.