Verwaltungsgerichtshof 2223/70

2223/70Corte amministrativa suprema17 giu 1971

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2223/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1971

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insofern der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 bestraft wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.112,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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