Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 1508/70
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.06.1972
Spruch
I.
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Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung der Beschwerdeführer gegen die ihnen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. März 1968, Zl. Wa 189/7-1968/Mi, auferlegten Kosten des Verwaltungsverfahrens in der Höhe von S 4.005,-- und ihr Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung der Bodenbeschaffenheit ihrer Parzelle Nr. n1, KG. Schärding-Vorstadt, bewirkt durch die mit der Errichtung und den Betrieb des Innkraftwerkes Passau-Ingling verbundene Hebung des Grundwasserspiegels, abgewiesen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
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Soweit der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung der Beschaffenheit ihres Wohnhauses auf der Parzelle Nr. n3, KG. Schärding-Vorstadt, bewirkt durch die mit der Errichtung und den Betrieb des Innkraftwerkes Passau-Ingling verbundene Hebung des Grundwasserspiegels, abgewiesen worden ist, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
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Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe vor S 1.142,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.