Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 1336/70
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.03.1972
Spruch
Die Beschwerde der ES wird als unbegründet abgewiesen.
Diese Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der Marktgemeinde M als mitbeteiligter Partei, Kosten für die Gegenschrift zuzusprechen (Zlen. 1337/70, 1569/70), wird zurückgewiesen.
Der Beschwerde der Marktgemeinde M wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dieser Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.699,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.