Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 0944/69
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.02.1970
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1969000944.X00
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 131,66 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren (Bundesstempelmarken für die Vollmacht des Vertreters der mitbeteiligten Partei) wird wegen verspäteter Geltendmachung zurückgewiesen.