Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 0872/69
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.06.1970
Spruch
1. Der Bescheid des Dekans der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck vom 25. Oktober 1968, Tgb.Zl. 325/68, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin abgeändert, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 1968, die erste Wiederholung des judiziellen Rigorosums vom 11. Mai 1964 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen wird.
2. Die Säumnisbeschwerde wird, soweit sie Verletzung der Entscheidungspflicht über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, auch das am 29. Mai 1963 abgelegte judizielle Rigorosum für ungültig zu erklären, geltend macht, zurückgewiesen.
Der Bund (Akademische Senat der Universität Innsbruck) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Aufwendungen von S 560,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen. Das Mehrbegehren nach Ersatz weiterer Aufwendungen wird abgewiesen.