Verwaltungsgerichtshof 1082/68

1082/68Corte amministrativa suprema24 mar 1969

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 1082/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.1969

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S1.215,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersehen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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