Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 0135/68
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.04.1970
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1968000135.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.250, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird hinsichtlich eines Betrages von S 1.055, zurückgewiesen und hinsichtlich eines Betrages von S 68,75 abgewiesen.