Verwaltungsgerichtshof 0369/67

0369/67Corte amministrativa suprema6 ott 1969

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 0369/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.1969
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1969:1967000369.X00

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Enteignung richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Entschädigung richtet, zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 60, und der Stadtgemeinde Linz Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,, beides binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.