Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 1103/66
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.11.1967
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1967:1966001103.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit der Punkt 5) des erstinstanzlichen Bescheides wieder hergestellt und die Verweisung auf den Zivilrechtsweg ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.