Verwaltungsgerichtshof 1573/65

1573/65Corte amministrativa suprema29 nov 1965

Regest

Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 1573/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.1965

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind verpflichtet, dem Land Salzburg je ein Viertel der Aufwendungen im Betrage von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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