Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 0695/64
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.09.1964
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1964:1964000695.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Bescheid der Politischen Expositur Feldkirchen vom 7. Dezember 1961, Zl. 7 G 35/61, aufgehoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde des JJ, des GJ und des GN, alle in G, sowie des KS in R gegen den gleichen Bescheid, soweit mit ihm der Bescheid der Politischen Expositur Feldkirchen vom 7. Dezember 1961, Zl. 7 G 35/61, aufgehoben wurde, zurückzuweisen.
Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.