Verwaltungsgerichtshof 0717/58

0717/58Corte amministrativa suprema23 giu 1960

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 0717/58

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1960

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Ausspruch über die Verpflichtung zur Bezahlung von Kommissionsgebühren aufrecht erhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

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