No immediate release from forensic detention despite late review

7Bs119/26pCorte d'appello30 giu 2026Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The OLG Linz dismissed the detainee’s complaint against the LG Linz order refusing immediate release and confirming the continued need for forensic detention. Although the first-instance review under § 25 Abs 3 StGB was performed too late, this breach did not itself require discharge. The court held that the dangerousness underlying the measure still existed: the appellant continued to suffer from severe mental illness, had repeatedly failed in extramural placement attempts, had shown substance use and boundary violations, and currently lacked a suitable professional discharge environment.

Massima Omnilex

§ 25 Abs 3 StGB, § 47 Abs 1 and 2 StGB; late review of continued forensic detention and no automatic discharge for exceeding the one-year period. A delay in the first-instance decision on the necessity of continued confinement infringes the statutory requirement and the detainee’s personal liberty, but it does not by itself render the measure unlawful or require release. No analogous application of the pre-trial detention release rule is available where the legislature deliberately left the consequence of tardiness open. Continued detention remains permissible if the underlying dangerousness persists and cannot presently be countered outside the measure; prior failed extramural tests, ongoing illness, substance use, and the absence of a suitable supported living arrangement may justify continuation.

Testo completo

OLG Linz 7Bs119/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00119.26P.0630.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 27. Mai 2026, GZBE1*-29, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 10. Oktober 2019 wurde der ** geborene A* wegen einer dem Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106Abs 1 Z 1 erster Fall StGB zu unterstellenden Anlasstat gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine (damals:) Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 4. Mai 2019 in ** unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer psychotischen Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, B* durch die Äußerung, dass er sie umbringen werde, wenn sie ihm nicht die Wahrheit sage, mithin durch Drohung mit dem Tode, zu einer Handlung, nämlich zur Preisgabe des vermeintlichen Verstecks seines Mobiltelefons, zu nötigen versucht hatte.

Das Urteilsgericht ging davon aus, dass er auch in Zukunft unter dem Einfluss der damals diagnostizierten psychotischen Störung (wobei die künftige Entwicklung hin zu einer paranoiden Schizophrenie bereits befürchtet wurde) mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, konkret schwere Nötigungen wie im Anlassfall aber auch gefährliche Drohungen mit dem Tod und schwere Körperverletzungen, begehen werde (US 3).

Die Maßnahme wurde (die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts begründend [vgl ON 1.1 und Pieber in WK-StGB² § 16 StVG Rz 7]) bis zum 16. Dezember 2025 an der Klinik für Psychiatrie mit forensischem Schwerpunkt des Cklinikums als öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 158 Abs 4 StVG) in D vollzogen. An diesem Tag wurde der Betroffene ins forensisch-therapeutische Zentrum E* überstellt (ON 9.2).

Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 27. Mai 2026 wies das Erstgericht seinen Antrag auf sofortige Enthaftung ab und stellte es anlässlich der Überprüfung der Unterbringung gemäß § 25 Abs 3 StGB nach Anhörung des Betroffenen (ON 28) fest, dass die Fortsetzung der Maßnahme weiterhin notwendig sei (ON 29).

Dagegen richtet sich dessen rechtzeitig angemeldete (ON 30) und ausgeführte (ON 31) Beschwerde, die eine Kassation des Beschlusses und primär seine umgehende Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug, sonst aber eine bedingte Entlassung unter Anwendung gelinderer Mittel oder die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung anstrebt.

Sie bleibt erfolglos.

Zunächst ist mit Blick auf den Antrag vom 26. Mai 2026 (ON 27) und das primäre Beschwerdevorbringen festzuhalten:

Das Gesetz kennt – vom hier nicht vorliegenden (vgl die Entscheidung des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 13. Juni 2023 zu AZ BE2*, außerdem Haslwanter in WK-StGB² § 47 Rz 2/2) Fall der erstmaligen Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung nach Inkrafttreten des Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes 2022 (BGBl I 2022/223) abgesehen (dazu: Art 6 Abs 2 MVAG 2022) – nur die mit der Bestimmung einer Probezeit verbundene bedingte Entlassung aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum(§ 47 Abs 1 StGB) und keine unbedingte Entlassung (13 Os 12/24z; Haslwanter aaO § 47Rz 2/1 und 3; Pieber aaO § 162 StVG Rz 21 f; vgl auch VfGH G85/2017 Rn 33).

Der Beschwerde ist zwar zuzugestehen, dass die Überschreitung der einjährigen Frist des§ 25 Abs 3 StGB, innerhalb derer (seit 1. März 2023 [Art 6 Abs 1 MVAG 2022] anders als noch nach alter Rechtslage [vgl RIS-Justiz RS0090360]) über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung (erstinstanzlich) entschieden werden muss (ErläutRV 1789 BlgNR 27. GP 12; Haslwanter aaO § 25 Rz 3; Lengauer/Nimmervoll in SbgK-StGB § 25 Rz 3; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 25 Rz 8; Pieber aaO § 162 StVG Rz 8), eine Gesetzes- und, weil in Hinblick auf die persönliche Freiheit auch die Einhaltung prozessualer Vorgaben relevant ist (Muzak, B-VG6 Art 1 PersFrG Rz 5; Czech in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art 1 PersFrG Rz 17; Grabenwarter/Frank, В-VG² Art 1 PersFrG Rz 6; vgl auch 14 Os 154/10v), eine Grundrechtsverletzung darstellt.

Daraus folgert aber keineswegs gleichsam automatisch die Pflicht zur Freilassung des Beschwerdeführers. Das ist für den Bereich der (auf den gegebenen Sachverhalt allerdings nicht anwendbaren [§ 1 Abs 2 GRBG]) Grundrechtsbeschwerde in der Rechtsprechung anerkannt (vgl RIS-Justiz RS0120790 [T13]; Kier in WK-StGB² § 7 GRBG Rz 7; kritisch: Stuefer/Soyer, Kritik des Grundrechtsschutzes in der Strafjudikatur des OGH, ÖJZ 2007/15, 144 f). Und auch der EMRK (zur hier gebotenen Anwendung von Art 5 Abs 4 EMRK nach rechtskräftigem Urteil: RIS-Justiz RS0132222, RS0121859; Renzikowski in Pabel/Schmahl, IntKomm EMRK Art 5 Rz 327 ff) ist kein unbedingter Anspruch auf Entlassung in einem solchen Fall zu entnehmen (vgl Renzikowski aaO Art 5 Rz 317). § 25 Abs 3 StGB enthält außerdem im auffälligen Gegensatz zu den Bestimmungen über die Untersuchungshaft (vgl§ 175 Abs 1 zweiter Satz StPO) gerade keine Anordnung, den Betroffenen im Fall einer Fristüberschreitung zu enthaften (vgl Pieber aaO § 162 StVG Rz 8), sondern lässt die Konsequenz einer solchen Säumnis vielmehr offen. Der Gesetzgeber jedenfalls wollte damit keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Unterbringung verbunden wissen (ErläutRV 1789 BlgNR 27. GP 13), sodass die Annahme einer planwidrigen Lücke (die allenfalls durch analoge Anwendung von § 175 Abs 1 zweiter Satz StPO zu schließen wäre) ausscheidet(F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff², 475; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft6, 373 f; zur planwidrigen Lücke auch: Kramer/Arnet, Juristische Methodenlehre7, 214 f; RIS-Justiz RS0008866 [T8]; außerdem: Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 7 Rz 29).

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der erstgerichtliche Beschluss zwar § 25 Abs 3 StGB und damit das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit verletzt, er (allein) deswegen aber nicht – wie von der Beschwerde gefordert – zu entlassen ist (so bereits OLG Linz 8 Bs 142/25a; OLG Wien 30 Bs 88/26z, 17 Bs 30/25y).

Vielmehr bleibt zu klären, ob die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, fortbesteht (§ 47 Abs 2 StGB). Das ist dann der Fall, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und „extra muros“ nicht hintangehalten werden kann (vgl zu den gleichgesetzten Begriffen Gefährlichkeit im Sinn des § 47 Abs 2 StGB und Notwendigkeit des Maßnahmenvollzugs im Sinn des § 25 Abs 3 StGB: Haslwanter aaO § 47 Rz 5 ff).

Hier leidet der Beschwerdeführer nach wie vor an der bereits für die Anlasstat kausalen schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, die sich seither (wie damals bereits absehbar [ON 19.1, 5]) von einer psychotischen Störung hin zu einer paranoiden Schizophrenie entwickelt hat (dazu anschaulich: ON 15.2, 4), sowie an einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch (aktuell abstinent in beschützender Umgebung) und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen (ON 25, 31; ON 19, 1).

Außerdem ist weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0089988) und aktuell (vgl Haslwanter aaO Vor §§ 21-25 Rz 4/1; 12 Os 124/23m) zu befürchten, dass er außerhalb der schützenden Strukturen des Maßnahmenvollzugs erneut unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung gegen die Freiheit oder gegen Leib und Leben gerichtete strafbare Handlungen mit schweren Folgen, konkret schwere Nötigungen durch Drohungen mit dem Tod oder solche alleine (jeweils verbunden mit der potentiellen Besorgnis des Adressaten, tatsächlich getötet zu werden [vgl dazu RIS-Justiz RS0116500]) oder aber auch Aggressionshandlungen mit (im Sinne von § 84 Abs 1 StGB) schweren Verletzungsfolgen (dazu: Nimmervoll, Haftrecht³ Z 654), begehen werde (ON 19, 8; ON 25, 32).

Soweit die Person und das Vorleben des Beschwerdeführers betroffen sind, deutet nämlich schon die Begehung der Anlasstat bei offenen Probezeiten zu zwei (zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehenden) Verurteilungen (vgl ON 3) darauf hin, dass er sich durch die (bloße) Androhung von Konsequenzen nicht hinreichend von mit gerichtlicher Strafe bedrohtem Verhalten abhalten lässt. Außerdem zeugen die seine „lediglich“ verbale (Todes-) Drohung, die zu seiner Einweisung geführt hat, begleitenden physischen Übergriffe (US 2: Kopfstoß gegen den Kopf, Tritt mit dem Knie in den Unterleib), mögen sie auch damals ohne schwerwiegende Auswirkungen geblieben und damit für sich genommen nicht einweisungsrelevant gewesen sein (vgl die Strafdrohung des § 83 Abs 1 StGB und § 21 Abs 3 StGB), vom erheblichen Aggressionspotential des Beschwerdeführers unter dem Einfluss der bei ihm diagnostizierten psychischen Störung.

Was seinen Zustand anbelangt, so fällt neben der paranoiden Schizophrenie mit teilweise therapieresistentem und chronifiziertem Verlauf (ON 15.2, 10 f; ON 25, 32) sein narzisstischer Persönlichkeitsanteil ins Gewicht, der sich negativ auf die Behandlungscompliance auswirkt und den Aufbau einer tragfähigen Betreuungsbeziehung ganz wesentlich erschwert(ON 19.1, 7 und 9; vgl bereits ON 15.2, 4 f, ON 15.3, 8). Noch im Rahmen der Befundaufnahme durch den Sachverständigen am 24. April 2026 legte er ein zwar angepasstes gleichzeitig aber auffällig manipulatives Verhalten an den Tag (ON 25, 29 und 31).

Auch der Vollzugsverlauf lässt auf ein Fortbestehen der Gefährlichkeit schließen. Versuche der Erprobung in drei verschiedenen betreuten Wohneinrichtungen (ab 14. Dezember 2020 im F* E* [ON 15.3, 4], ab 24. Jänner 2022 im G* [ON 15.3, 5], abSeptember 2025 bei H* D* [ON 15.3, 8]) haben allesamt aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers oder schwerwiegender Krankheitsrückfälle abgebrochen werden müssen (vgl im Detail: ON 15.3, 4 ff; außerdem: ON 25, 31 f). Dabei geht es keineswegs darum, dass diese Regelverstöße für sich genommen den Beschwerdeführer hoch gefährlich erscheinen lassen würden, sondern darum, dass er bislang nicht in der Lage ist, sich in eine extramurale Struktur einzugliedern, welche die konsequente auch medikamentöse Behandlung seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung sicherstellen und so die neuerliche Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen mit schweren Folgen hintanhalten soll.

Außerdem blieb es mitnichten bei Verspätungen, „Verschlafen“ und verbalen Auseinandersetzungen. So stieß er im März 2020 einen älteren Mitpatienten zu Boden(ON 15.3, 4), wurde sein Harn im Mai 2023 positiv auf (nicht ärztlich verordnete) Benzodiazepine getestet (ON 15.3, 6; vgl dazu ON 28, 2), belästigte er im November und trotz Abmahnung erneut im Dezember 2023 Mitpatienten, indem er sie in die Brustwarze zwickte, am Gesäß berührte, streichelte und „betatschelte“ (ON 15.3, 7), und konsumierte er imAugust 2024 Fentanyl (ON 15.3, 7 f). Gerade der mehrmalige Substanzkonsum trotz aufrechter Unterbringung (dazu auch ON 25, 27) lässt neuerlichen Suchtgiftmissbrauch im Fall der bedingten Entlassung und damit verbunden einen Rückfall in aggressives Verhalten bis hin zu Prognosetaten mit schweren Folgen befürchten (vgl zum Zusammenhang von Drogenkonsum und Gefährlichkeit bereits das in ON 19.1, 5, zitierte Einweisungsgutachten). Grenzüberschreitungen setzten sich noch im forensisch-therapeutischen Zentrum E* fort, wo Mitpatienten unter anderem von ungewollten Berührungen berichteten (ON 19.1, 7). Vom Beschwerdeführer werden diese zwar grundsätzlich eingeräumt, jedoch als „Jux und Tollerei“ abgetan. Wenn er sich auch im Rahmen der Anhörung diesbezüglich einsichtig zeigte (vglON 28, 4), so wirken diese Beteuerungen angesichts der wiederholten Übergriffe über mehrere Jahre hinweg aktuell nicht überzeugend.

Und schließlich steht dem Beschwerdeführer derzeit kein Entlassungsumfeld zur Verfügung, welches seiner Gefährlichkeit ausreichend entgegenwirken könnte. So positiv sich der Rückhalt seiner Familie und der Kontakt zu Freunden (ON 19.1, 8; ON 28, 4) darstellen und so sehr die Bereitschaft seiner Mutter, ihn aufzunehmen (ON 28, 5), zu begrüßen ist, benötigt er angesichts der Schwere seiner Grunderkrankung mit immer wieder auftretenden Rückfällen und der wiederkehrenden Notwendigkeit, die medikamentöse Therapie anzupassen (vgl dazu erneut ON 15.3, 3 ff), jedenfalls ein professionelles Betreuungsumfeld, um derartige Rezidive und eine drohende pharmakologische Unterversorgung möglichst frühzeitig zu erkennen und dem entgegenzuwirken. Ein solcher Wohnplatz steht derzeit aber nicht zur Verfügung(ON 28, 5) und wäre – auch seiner eigenen Einschätzung (vgl ON 25, 26) zufolge – vor einer Entlassung dorthin jedenfalls ein gewisser Erprobungszeitraum notwendig, um zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diesmal in der Lage ist, sich in die Strukturen einer derartigen Einrichtung einzufügen.

Ausgehend davon besteht zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Möglichkeit, die der Unterbringung zugrunde liegende Gefährlichkeit durch eine Behandlung außerhalb des Maßnahmenvollzugs hintanzuhalten.

Diese Sachverhaltsannahmen beruhen ganz wesentlich auf dem Entlassungsbrief der Klinik für Psychiatrie mit forensischem Schwerpunkt des Cklinikums vom 7. Jänner 2026, der den Vollzugsverlauf bis Dezember 2025 detailliert darlegt (ON 15.3), sowie der multidisziplinären Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums E vom23. April 2026, die den damals aktuellen Betreuungsstand wiedergibt (ON 19.1). Die dort enthaltenen Ausführungen werden in der am 24. Mai 2026 zeitnah zur Anhörung übermittelten Expertise des Sachverständigen Dr. I* LL.M. (ON 25) bestätigt. Allein die Dauer der Erstellung des Gutachtens sagt entgegen dem Beschwerdevorbringen nichts über dessen Qualität aus. Abgesehen von der Kritik an der Bewertung der „Regelverstöße“, die zum Abbruch der zurückliegenden Erprobungen im Rahmen von Unterbrechungen der Unterbringung geführt haben, und zu der bereits oben Stellung genommen wurde, benennt das Rechtsmittel auch keine inhaltlichen Mängel. Und selbst wenn der Zeitraum zwischen der Zustellung des Gutachtens und der Anhörung vom 27. Mai 2026 denkbar knapp gewesen sein mag, so verblieb jedenfalls bis zur Ausführung der (keinem Neuerungsverbot unterliegenden[§ 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG, § 89 Abs 2b StPO; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz³ Rz 374]) Beschwerde am 16. Juni 2026 ausreichend Zeit, sich eingehend damit zu befassen (vgl dazu: RIS-Justiz RS0129510; 25 Os 8/14k).

Insgesamt ist das Erstgericht auf Basis der vorliegenden Verfahrensergebnisse zu Recht von der Notwendigkeit, den Beschwerdeführer weiterhin im Maßnahmenvollzug anzuhalten, ausgegangen. Seinem Rechtsmittel ist damit ein Erfolg zu versagen.

Inwieweit nach dem – in Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Lorenz/Österreich, Bsw 11537/11, Z 61) zu begrüßenden – Wechsel der Vollzugseinrichtung im kommenden Beobachtungszeitraum Fortschritte zu erzielen sind, bleibt abzuwarten. Allenfalls könnte im Weiteren die Beiziehung einer oder eines anderen Sachverständigen ergänzende (alternative) Behandlungswege aufzeigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3, § 163 StVG, § 89Abs 6 StPO).

Parole chiave

forensic detentiondangerousnesslate judicial reviewpersonal libertyconditional releasemental disordersubstance useappeal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the late first-instance review under § 25 Abs 3 StGB required immediate release

Decisione estratta

A missed one-year review deadline violates statutory and personal-liberty guarantees, but it does not automatically entitle the detainee to immediate release.

Motivazione estratta

§ 25 Abs 3 StGB contains no release sanction for lateness; the legislature did not intend the timeliness breach to affect the admissibility of the measure, and there is no gap to fill by analogy with pre-trial detention rules.

Questione giuridica chiave

Whether the commitment under § 21 Abs 1 StGB had to be terminated because dangerousness no longer existed

Decisione estratta

Dangerousness continued to exist and could not presently be neutralized outside the measure.

Motivazione estratta

The appellant still suffered from severe chronic psychotic illness evolving toward paranoid schizophrenia, substance-use disorder, and personality disorder; prior leave-and-testing placements failed, misconduct and substance use persisted, and no suitable supported discharge setting was available.

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