OGH 1Ob90/26f

1Ob90/26fTribunale superiore24 giu 2026

Testo completo

OGH 1Ob90/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00090.26F.0624.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. WesselyKristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers M*, wegen Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens 4 Nc 9/25k des Landesgerichts Steyr, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. Mai 2026, GZ 4 R 66/26t-21, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 13. Mai 2026, GZ 4 Nc 9/25k-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1]Der Antragsteller begehrte nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO die Wiederaufnahme bzw Erneuerung eines Verfahrens, in dem einer seiner Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund rechtskräftig zurückgewiesen worden war.

[2]Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens durch das Erstgericht und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[3]Der gegen diese Entscheidung vom Antragsteller eingebrachte Revisionsrekurs ist unzulässig.

[4]Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO auch an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel gegen die Ab- oder Zurückweisung einer im Verfahren über die Verfahrenshilfe erhobenen „Wiederaufnahmeklage“ bzw eines darauf gerichteten Antrags (RS0044443; RS0052781 [T7]; RS0116279 [T3]).

[5]Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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