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20Ns4/26g•OGH 20Ns4/26g
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 22. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Eigner und Dr. Angermaier als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ DISZ/25-26 des Kammeranwalts der * Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalt-Stellvertreters auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
[1]Der Kammeranwalt-Stellvertreter beantragte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Rechtsanwalt *, die Bestellung eines Untersuchungskommissärs und die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat, weil der Genannte Mitglied des Ausschusses der * Rechtsanwaltskammer ist.
[2]Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Organ der * Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477 [T12, T16, T20]; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RIS-Justiz RS0119913 [T1, T5]).
[3]Es war daher dem Antrag des Kammeranwalt-Stellvertreters Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer zu delegieren.
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