OLG Innsbruck 2R63/26w

2R63/26wCorte d'appello18 giu 2026

Testo completo

OLG Innsbruck 2R63/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00200R00063.26W.0618.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in 1020 Wien, wider die beklagte Partei B* N.V., Curacao, vertreten durch Rapani Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, wegen Zurückerstattung (Streitinteresse EUR 16.000,--) über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 16.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 31.3.2026, **, und den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 313,26 s.A.) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag, dem EuGH eine Frage zur Anwendbarkeit von Art 18 Abs 1 EuGVVO vorzulegen, wird zurückgewiesen.

III.1. Die Berufung wegen Nichtigkeit gegen den in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss über die Prozesseinrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit wird verworfen.

III.2. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist insoweit jedenfalls unzulässig.

IV. Der Berufung wird keine Folge gegeben.

V. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 1.958,22 (davon EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

VI. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.

VII. Die Revision ist nicht zulässig.

VIII. Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie (insgesamt) zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 4.428,98 (davon EUR 974,-- Barauslagen und EUR 575,83 USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

IX. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 170,16 (davon EUR 28,36 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

X. Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über den Kostenrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist eine in C* ansässige Unternehmerin und verfügt über keine österreichische Glücksspielkonzession. Der Kläger ist Verbraucher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Er registrierte sich von dort aus auf der Website der Beklagten, um an Casinospielen teilzunehmen. Er erlitt vom 15.12.2023 bis 24.4.2025 Spielverluste von D* Einheiten der Kryptowährung E* und D** Einheiten der Kryptowährung F*.

Dieser Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig.

Der Kläger begehrte die Rückerstattung von D* Einheiten der Kryptowährung E* und D** Einheiten der Kryptowährung F*. Der Rückforderungsanspruch resultiere aus einem verbotenen Glücksspiel. Als Verbraucher könne er in Österreich klagen.

Die Beklagte erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit, bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass Art 52 EUV den allgemeinen Geltungsbereich der EU-Verträge auf die Mitgliedsstaaten einschränke. Die EuGVVO sei nicht anwendbar. Materiell sei das Recht von Curacao anzuwenden. Das Glücksspielmonopol sei unionsrechtswidrig.

Mit dem angefochtenen Urteil verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit, wies zwei (im Rechtsmittelverfahren nicht relevante) Unterbrechungsanträge ab, gab dem Klagebegehren statt und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz von EUR 4.115,72 (davon EUR 523,62 USt und EUR 974,-- Barauslagen).

In der ausführlichen rechtlichen Beurteilung vertrat es die Ansicht, seine Zuständigkeit ergebe sich aus Art 17 f EuGVVO. Anwendbar sei österreichisches Recht. Das Glücksspielmonopol sei nicht unionsrechtswidrig. Der Kläger könne seine Verluste zurückfordern. Die Rückabwicklung habe auf Grundlage der transferierten Kryptowährungseinheiten stattzufinden, also durch Rückübertragung der Kryptowerte.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten, die gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, der Berufung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagszurück- bzw -abweisung Folge zu geben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seinem Kostenrekurs, ihm in Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung Kosten iHv EUR 4.428,98 zuzusprechen.

In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger, der Berufung keine Folge zu geben. Die Beklagte hat keine Kostenrekursbeantwortung erstattet.

Die Entscheidung, ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall erforderlich ist, steht nach § 480 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts (RS0127242); eine Verpflichtung zur Beweiswiederholung oder -ergänzung besteht nicht (RS0126298 [T5]). Der Antrag der Berufungswerberin auf Anberaumung einer Verhandlung ist daher zurückzuweisen. Über die Berufung ist gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.

Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen, ansonsten ist sie nicht berechtigt. Der Kostenrekurs ist berechtigt.

1. In der Nichtigkeitsberufung argumentiert die Beklagte, weder die G* noch das EuGVÜ seien auf Curacao, das weder Mitglieds- noch Drittstaat im Verhältnis zur Union sei, anwendbar.

2.1. Das Erstgericht ist aber zu Recht von seiner Zuständigkeit ausgegangen, weshalb die Nichtigkeitsberufung zu verwerfen ist. Die Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Erstgerichts über eine Prozesseinrede, die in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommen wurde, richtet sich nach der ausdrücklichen Anordnung in § 261 Abs 3 ZPO: Danach kann ein Ausspruch über Prozesseinreden nach § 239 Abs 3 Z 1 oder nach § 261 Abs 2 ZPO, der in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommen wurde, nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels angefochten werden. Die Beklagte konnte daher die vom Erstgericht in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommene Entscheidung über die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit nur mit Berufung bekämpfen (8 Ob 33/08y mwN; (RS0036404; RS0036695 [T2]; Kodek in Fasching/Konecny III/1 § 261 Rz 79 mwN; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO5 §§ 260 - 261 Rz 4).

2.2. Art 17 Abs 1 EuGVVO erfasst ua Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrags sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche aus nichtigen Glücksspielverträgen (§ 1174 iVm § 1431 ABGB) (6 Ob 168/23h, Rz 16; 8 Ob 172/22k, Rz 22; 9 Ob 75/22b, Rz 14; 10 Ob 56/22s, Rz 22). Auf Curacao als überseeische Besitzung des Königreichs der Niederlande ist die EuGVVO nach Art 355 Abs 2 AEUV mangels Erstreckungserklärung nicht anzuwenden (Kodek in Fasching/Konecny³ V/1 Art 1 EuGVVO 2012 Rz 23, vgl Mayr in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Rz 2.99). Dies ändert aber nichts daran, dass einige Bestimmungen der EuGVVO auch dann gelten, wenn der Beklagte keinen (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedstaat hat. Es handelt sich dabei ua um die in Art 6 Abs 1 EuGVVO genannten Zuständigkeitsvorschriften in Verbrauchersachen nach Art 18 Abs 1 EuGVVO.

Nach Art 18 Abs 1 EuGVVO kann der Verbraucher seinen Vertragspartner – ohne Rücksicht auf dessen (Wohn-)Sitz – an seinem eigenen Wohnort verklagen. Voraussetzung ist nur, dass der Wohnort des Verbrauchers in einem Mitgliedstaat liegt (Simotta in Fasching/Konecny³ V/1 Art 6 EuGVVO 2012 Rz 6 f). Ist der Verbraucher der Kläger, spielt es daher gemäß Art 18 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 EuGVVO keine Rolle, in welchem Staat dessen Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz hat, dh dieser kann auch seinen (Wohn-)Sitz in einem „Drittstaat“ haben (Simotta aaO Art 17 EuGVVO 2012 Rz 19). Damit macht es auch keinen Unterschied, ob der Vertragspartner seinen Sitz nicht im Unionsgebiet, sondern in einem Drittstaat hat, oder aber in einem außereuropäischen Gebiet eines Mitgliedstaats, das gemäß Art 355 Abs 2 AEUV und mangels einer Erstreckungserklärung nach Art 60 Abs 2 Nr 1 EuGVÜ nicht Teil der Europäischen Union ist. Eine solche Differenzierung wäre mit dem Passus „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“ nicht vereinbar. Art 18 EuGVVO unterscheidet nicht zwischen Drittstaaten, Mitgliedstaaten oder nimmt sonst irgendeine Differenzierung dahingehend vor. Der Sitz der Beklagten in Curacao schließt die Berufung des Klägers auf den Verbrauchergerichtsstand nach der EuGVVO daher nicht aus (vgl OLG Innsbruck 2 R 191/25t, 5 R 37/26v, 4 R 190/25k; OLG Graz 4 R 136/25i; OLG Linz 2 R 55/25h).

2.3. Daraus folgt, dass Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 im vorliegenden Fall anwendbar ist, weil der Kläger Verbraucher mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat ist.

Der EuGH hat auch bereits ausgesprochen, dass im Verbrauchergerichtsstand Ansprüche geltend gemacht werden können, welche untrennbar mit einem Verbrauchervertrag verbunden sind (EuGH C-96/00, Gabriel, Rn 56 bis 58; EuGH C-500/18, AU/Reliantco, Investments Ltd., Rn 64, 73). Von den Regelungen der Artikel 17 ff EuGVVO 2012 sind daher auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrags sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche erfasst (vgl etwa Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Artikel 17 EuGVVO 2012 Rz 46; RS0108679). Untrennbar mit einem Verbrauchervertrag sind aber auch die vom Verbraucher der Rückabwicklung eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags dienenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche verbunden. Sie unterfallen daher ebenfalls den Artikeln 17 ff EuGVVO 2012. Damit ist auch die vom EuGH in der Entscheidung C-500/18, AU/Reliantco, Investments Ltd., Rn 72, betonte notwendige Kohärenz von anwendbarem Recht und Gerichtsstand gegeben (9 Ob 75/22b mwN).

Die internationale Zuständigkeit ist daher gegeben, weshalb die Nichtigkeitsberufung gegen die Zuständigkeitsentscheidung zu verwerfen ist.

2.4. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RS0123463; zuletzt 7 Ob 150/24w, 6 Ob 157/24t).

2.5. Die von der Berufungswerberin relevierten unionsrechtlichen Fragen stellen sich aufgrund der dargestellten klaren Rechtslage nicht. Allein das Gericht hat von Amts wegen zu entscheiden, ob der EuGH anzurufen ist; die Parteien können ein entsprechendes Ersuchen nur anregen (Klauser/Kodek JN-ZPO18 Anh zu § 190 ZPO E 1, E 12; RS0082949). Das Ersuchen der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

3.1. In ihrer Rechtsrüge wiederholt die Beklagte zunächst ihre (bereits behandelten) Argumente zur Zuständigkeit.

3.2. Weiters beruft sie sich darauf, dass aufgrund der AGB das Recht von Curacao anzuwenden sei. Die Anwendung österreichischen Rechts stehe im Widerspruch zum ordre public der Rechtsordnung von Curacao. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang mehrere Feststellungsmängel geltend.

3.3. Eine Unvereinbarkeit der ständigen österreichischen Rechtsprechung zum Glücksspielgesetz mit dem Glücksspielgesetz von Curacao, das der Förderung der Niederlassung von Glücksspielanbietern in Curacao dienen soll, kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu führen, dass die Anwendung der österreichischen Vorschriften „gemäß dem ordre public von Curacao“ unzulässig wäre (7 Ob 166/25z [Rz 8], 6 Ob 33/25h [Rz 6]; 3 Ob 147/24z [Rz 6]; 5 Ob 177/24a [Rz 6]).

3.4. Die Rom I-VO ist in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht, das für vertragliche Schuldverhältnisse in Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gilt, ob diese Mitgliedstaaten sind. Sie hat Vorrang vor allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts. Seit ihrer Geltung enthält das IPRG in § 35 nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der von der Rom I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse (Musger in KBB7 Vor Artikel 1 Rom I-VO Rz 2; Neumayr in KBB7 § 35 IPRG Rz 1, 3). Auf einen – wie hier – Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Art 6 Rom I-VO grundsätzlich das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom-I-VO ausschließlich außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH C-272/18). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (vgl 7 Ob 155/23d; 7 Ob 213/21f). Der EuGH hat bereits klargestellt, dass im Verbrauchergeschäft eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Rechtswahlklausel, die den Verbraucher nicht über die von Art 6 Abs 2 Rom I-VO vorgesehene Weitergeltung der zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen seines Heimatrechts aufklärt, missbräuchlich im Sinn des Art 3 Abs 1 der Klauselrichtlinie ist (EuGH C-191/15; 7 Ob 213/21f mwN). Die AGB der Beklagten, deren Inhalt die Rechtsrüge ergänzend festgestellt wissen will, enthalten vor diesem Hintergrund keine wirksame Wahl des Rechts von C*.

Damit liegen auch die gerügten Feststellungsmängel mangels Relevanz nicht vor.

Der Berufung ist daher keine Folge zu geben.

4. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Beklagte hat dem Kläger die richtig verzeichneten Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

5. Kryptowährungen sind weder (auf eine gesetzliche Währung lautende) Banknoten und Münzen noch Giralgeld (als fällige Forderung gegen ein Kreditinstitut). Eine Kryptowährung entspricht auch schon nach dem Wortlaut des § 1 Abs 1 E-GeldG 2010 nicht der dort getroffenen Definition von E-Geld (vgl 4 Ob 234/23z; RS0134790). Der Streitgegenstand ist daher zu bewerten.

Es besteht keine Veranlassung, von der Bewertung des Klagebegehrens durch den Kläger abzurücken. Damit ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar EUR 5.000,--, aber nicht EUR 30.000,-- übersteigt.

6. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.

7. Der Kläger macht in seinem Kostenrekurs geltend, das Erstgericht hätte für die Streitverhandlung vom 26.3.2026 den doppelten Einheitssatz zusprechen müssen.

8. Das ist richtig. Der Kläger wohnt nicht in **. Eine Partei darf, wenn sie am selben Gerichtsort wohnt, in der Regel keinen auswärtigen Anwalt beauftragen, andernfalls sind dessen Mehrkosten, die sich aus dem höheren (doppelten) Einheitssatz (§ 23 Abs 5 RATG) ergeben, nicht zu ersetzen (6 Ob 122/09y; OLG Innsbruck 2 R 53/19i). Davon macht die Rechtsprechung gewisse Ausnahmen: Die Partei darf bei einem auswärtigen Wohnort auch einen Anwalt an einem beliebigen Ort außerhalb des Gerichtsorts beauftragen, weil dann hinsichtlich der Mehrkosten kein Unterschied zwischen der Beauftragung eines Anwalts an ihrem Wohnort und der eines Anwalts mit einem anderen auswärtigen Kanzleisitz besteht (10 Ob 59/12t; 1 Ob 192/09f; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.254).

Dem Rekurs ist daher Folge zu geben.

9. Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.