OLG Linz 8Bs75/26z

8Bs75/26zCorte d'appello18 giu 2026

Testo completo

OLG Linz 8Bs75/26z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0080BS00075.26Z.0618.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Reinberg als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 StGB über den Einspruch des Genannten gegen das in seiner Abwesenheit ergangene Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 5. Februar 2026, Hv*-26, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

Spruch

Der Einspruch wird zurückgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der ungarische Staatsangehörige A* wurde mit, in seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2026 gefälltem, Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Ried im Innkreis des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 26 StGB der sichergestellte, gefälschte rumänische Führerschein mit der Nummer ** eingezogen.

Dem Schuldspruch liegt zugrunde, dass A* am 7. Februar 2025 in B* eine gefälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 1 Abs 4 FSG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich den totalgefälschten rumänischen Führerschein mit der Nummer *, im Rechtsverkehr durch Vorweisung gegenüber Beamten der PI B zum Beweis einer Tatsache, nämlich des Besitzes einer gültigen Lenkerberechtigung, gebraucht hat.

Das Abwesenheitsurteil (samt Rechtsbelehrung und Hauptverhandlungsprotokoll, jeweils übersetzt in die ungarische Sprache [ON 29]) wurde dem Angeklagten am 3. Juni 2026 an seine Adresse in Ungarn durch eigenhändige Übernahme zugestellt. Gegen das Abwesenheitsurteil erhob der Angeklagte mit einem am 9. Juni 2026 beim Landesgericht Ried im Innkreis eingelangten Schreiben Einspruch, in dem er releviert, dass er sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Ausland aufgehalten habe, daher nicht persönlich an der Verhandlung teilnehmen habe können. Er sei als Tagearbeiter beschäftigt und Hauptverdiener seiner Familie. Er trage die finanzielle Verantwortung für seine sieben Kinder, darunter auch ein Baby sowie für den Unterhalt seiner Familie insgesamt. Er ersuche höflich, seine persönliche und familiäre Situation bei der weiteren Behandlung des Verfahrens zu berücksichtigen. Schließlich ersuche er um Gewährung einer angemessenen Frist bzw. Verschiebung des weiteren Verfahrens, damit er die Möglichkeit habe, einen Rechtsanwalt zu finden und rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Dem Einspruch schloss er drei Geburtsurkunden seiner Kinder an. Ein Berufungsvorbringen ist dem Einspruch nicht zu entnehmen (ON 31).

Der Einspruch, zu dem die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.

Einem Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil ist gemäß § 427 Abs 3 dritter Satz StPO stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Als unabweisbares Hindernis kommt ein Naturereignis, ein Unfall oder eine Erkrankung des Angeklagten selbst oder eines hilfsbedürftigen Angehörigen ebenso in Betracht wie der Mangel, der für die Anreise zum Gerichtsort erforderlichen Geldmittel oder die berufliche (existenzsichernde) Unabkömmlichkeit (Bauer, WK StPO § 427 Rz 19 mwN). Das Vorliegen eines unabweisbaren Hindernisses muss vom Einspruchswerber nachgewiesen werden, eine bloße Bescheinigung reicht nicht (RIS-Justiz RS0101596; Bauer in WK StPO § 427 Rz 21).

Diesen Anforderungen wird der Einspruch des Angeklagten nicht gerecht. Dieser behauptet lediglich, ohne darüber einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, dass er sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Ausland aufgehalten habe, woraus nicht einmal abgeleitet werden kann, ob es sich dabei um einen privaten oder einen beruflichen Auslandsaufenthalt gehandelt haben soll. Aus dem, dem Akt angeschlossenen, internationalen Rückschein im Rahmen der elektronischen Zustellnachweise ist ersichtlich, dass der Angeklagte die Zustellung der Ladung für die Hauptverhandlung am 5. Februar 2026 bereits am 18. November 2025 persönlich übernommen hat. Sollte er sich demnach tatsächlich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Ausland aufgehalten haben, kann er eine Reise erst nach Zustellung der Ladung angetreten haben. Damit war ihm seine Verhinderung am Erscheinen zur Hauptverhandlung bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bekannt, sodass ein unabweisbares Hindernis gerade nicht begründet angenommen werden kann. Es wäre am Einspruchswerber gelegen, rechtzeitig um Vertagung der Hauptverhandlung zu ersuchen. Sofern er mit seinem Vorbringen eine berufliche Unabkömmlichkeit ansprechen sollte, wäre es wiederum am Einspruchswerber gelegen gewesen, zu belegen, inwiefern eine berufliche Vertretung nicht zu bewerkstelligen gewesen wäre, denn allein Umstände, die auch einen gewissenhaften Menschen in der Lage des Einspruchswerbers vom Erscheinen abgehalten hätten, stellen Hindernisse iSd § 427 Abs 3 StPO dar. Demzufolge würde dem Einspruchswerber auch mangelnde Vorsorge um – an sich leicht mögliches – rechtzeitiges Erscheinen zur Last fallen (Bauer in WK StPO § 427 Rz 21).

Mangels Nachweises eines den Voraussetzungen des § 427 StPO entsprechenden unabweisbaren Hindernisses war der Einspruch zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 427 Abs 3 6. Satz StPO).

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