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10Bs119/26k•OLG Linz 10Bs119/26k
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des Angeklagten A* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Leoben vom 27. März 2026, AZ St* (GZ Hv*-95 des Landesgerichts Leoben), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Strafsache wird gemäß § 215 Abs 4 letzter Halbsatz StPO dem Landesgericht Steyr zugewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Die über den am ** geborenen A* und den am ** geborenen B* C* verhängte Untersuchungshaft wird jeweils aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit des Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
BEGRÜNDUNG:
Mit beim Landesgericht Leoben eingebrachter Anklageschrift vom 27. März 2026 (ON 95) legt die Staatsanwaltschaft Leoben A* und B* C* jeweils das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 130 Abs 1 erster Fall, § 15 StGB (A./), A* zudem das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B./) und das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C./) zur Last.
Nach dem Inhalt der Anklageschrift habe/haben
A./ mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung fremder beweglicher Sachen unrechtmäßig zu bereichern, und „ab der zweiten Tat in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen ein nicht bloß geringfügiges, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen“, fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro, nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Wert „(Schaden bzw intendierter Schaden in Bezug auf A*: EUR 60.178,29 und in Bezug auf B* C*: EUR 29.187,23)“ weggenommen oder wegzunehmen versucht, und zwar
I./ A* und B* C* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) sowie unter Beteiligung einer weiteren abgesondert verfolgen Person (§ 12 dritter Fall StGB) Gewahrsamsträgern näher bezeichneter Supermarktfilialen
1. / am 16. Jänner 2026 in ** Spirituosen im Wert von 2.099,09 Euro;
2. / am 17. Jänner 2026 in ** Spirituosen im Wert von 917,43 Euro;
3. / am 19. Jänner 2026 in ** Spirituosen im Wert von 2.788,46 Euro;
4. / am 20. Jänner 2026 in D* Spirituosen im Wert von 3.646,16 Euro;
5. / im Zeitraum 20. Jänner 2026 bis 21. Jänner 2026 in D* Spirituosen im Wert von 1.452,30 Euro;
6. / am 20. Jänner 2026 in ** Spirituosen im Wert von 1.936,71 Euro;
7. / am 21. Jänner 2026 in E* Spirituosen im Wert von 3.745,82 Euro;
8. / am 21. Jänner 2026 in ** Spirituosen im Wert von 2.308,61 Euro;
9. / am 22. Jänner 2026 in ** Spirituosen im Wert von 2.023,59 Euro, wobei es infolge Zurücklassens des Diebesguts beim Versuch blieb;
10. / am 27. Jänner 2026 in ** Spirituosen im Wert von 2.806,60 Euro;
11. / am 27. Jänner 2026 in ** Spirituosen im Wert von 5.463,06 Euro;
II./ A* gemeinsam mit abgesondert verfolgten Mittätern näher bezeichneten Gewahrsamsträgern
1. / am 16. Oktober 2025 in ** Spirituosen und Lebensmittel im Gesamtwert von 805,28 Euro;
2. / am 20. Oktober 2025 in ** Spirituosen und Lebensmittel im Gesamtwert von 1.742,97 Euro;
3. / am 21. Oktober 2025 in F* Spirituosen und Lebensmittel im Gesamtwert von 4.101,57 Euro;
4. / am 22. Oktober 2025 in E* Spirituosen und Lebensmittel im Gesamtwert von 1.465,70 Euro;
5. / am 24. Oktober 2025 in ** drei Mountainbikes im Gesamtwert von 21.166 Euro;
6. / am 27. Oktober 2025 in G* Spirituosen und Lebensmittel im Gesamtwert von 1.709,84 Euro, wobei es infolge Anhaltung durch den Ladendetektiv beim Versuch blieb;
B./ A* am 27. Oktober 2025 in G* nach der unter Punkt A./II./6./ angeführten Tathandlung H* mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Ausübung des ihm zustehenden Anhalterechts, genötigt, indem er diesem einen Stoß sowie einen Schlag gegen die Genitalien versetzte;
C./ A* gemeinsam mit einem abgesondert verfolgten Mittäter am 27. Oktober 2025 in G* H*, welcher Kratzwunden im Bereich des Halses, des Rückens und an beiden Armen sowie Schmerzen im Bereich des Oberkörpers, des Rückens und des Genitalbereichs erlitt, durch die unter Punkt B./ angeführten Tathandlungen vorsätzlich am Körper verletzt.
Gegen diese Anklageschrift erhoben die Angeklagten – jeweils aus dem Grund des § 212 Z 6 StPO – Einspruch (ON 97 und ON 98.2). Die Vorsitzende des Schöffengerichts teilte dem Oberlandesgericht Graz zudem mit, dass sie Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Leoben habe (§ 213 Abs 6 StPO), weil kein Tatort im Sprengel dieses Gerichts liege. Das Oberlandesgericht Graz wies den Einspruch des Zweitangeklagten C* aus formalen Gründen als unzulässig zurück und legte unter einem – nach Verneinen der Einspruchsgründe der Z 1 bis 5, 7 und 8 des § 212 StPO und Entscheidung über die Haft (§ 214 Abs 3 StPO) – die Akten nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel des Oberlandesgericht Wien liegendes Gericht (konkret: das Landesgericht Krems an der Donau) zuständig sei (ON 104.4).
Mit Beschluss vom 1. Juni 2026, GZ 14 Ns 31/26h-4 (ON 105.7), übermittelte der Oberste Gerichtshof die Sache dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über den Einspruch des Angeklagten A* gegen die Anklageschrift. Nach Anklagevorwurf und Aktenlage werde die schöffengerichtliche Zuständigkeit – zufolge eines (bloß) durch Zusammenrechnung (§ 29 StGB) insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Werts des (intendierten) Vorteils – allein über die A* zur Last gelegte strafbare Handlung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 130 Abs 1 erster Fall, § 15 StGB (A./) begründet (§ 31 Abs 3 Z 6a StPO). Erst die chronologisch dritte Tat und sämtliche dieser nachfolgenden (Diebstahls-)Taten (A./II./3 bis A./II./6 und A./I./) würden bei isolierter Betrachtung – mit Blick auf die nur nach § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB in Frage kommende Gewerbsmäßigkeit – Grundlage für die höherrangige Zuständigkeit des Schöffengerichts sein, weshalb für die Frage der örtlichen Zuständigkeitsbegründung nur diese Straftaten in den Blick zu nehmen seien (vgl RIS-Justiz RS0133394 [T1 und T 2]). Von diesen Taten sei keine im Sprengel jenes Gerichts begangen worden, bei dem die anklagende Staatsanwaltschaft ihren Sitz habe, sodass die Zuständigkeit für die früheste Straftat innerhalb der in den Blick zu nehmenden Subsumtionseinheit den Ausschlag gebe. Dies sei die zu Punkt A./II./3./ angeklagte Tat, welche der Angeklagte in F* ausgeführt haben soll (ON 39.2, 4 und ON 39.3, 3).
Entsprechend dieser Entscheidung war die Sache somit dem örtlich zuständigen Landesgericht Steyr zuzuweisen, wobei als Ausfluss des beneficium cohaesionis (bei objektiver Konnexität) so vorzugehen war, als hätte auch der Zweitangeklagte einen (ordnungsgemäßen) Einspruch erhoben (§ 214 Abs 2 StPO; Birklbauer in WK StPO § 214 Rz 5f).
Betreffend die im Übrigen durchzuführende Überprüfung der Anklage im Sinn des § 212 Z 1 bis Z 5, Z 7 und Z 8 StPO wird auf die genannte Entscheidung des (bloß zur vorläufigen Prüfung berufenen) Oberlandesgerichts Graz (ON 104.4, 5 f) verwiesen, dessen Beurteilung vom Oberlandesgericht Linz geteilt wird (vgl RIS-Justiz RS0125228; RS0124017 [T5]).
Über A* und B* C* wurde am 29. Jänner 2026 bzw 30. Jänner 2026 die Untersuchungshaft je aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit b StPO verhängt (ON 53.1 und ON 60) und mit Beschlüssen des Landesgerichts Leoben vom 12. Februar 2026 (ON 76.2 und ON 77.2) und 12. März 2026 (ON 85.2 und ON 86.2) sowie des Oberlandesgerichts Graz vom 22. April 2026 (ON 104.4) - zuletzt bei beiden Angeklagten unter Wegfall des Haftgrunds der Verdunkelungsgefahr - fortgesetzt.
Wird ein Einspruch von einem Angeklagten erhoben, der sich in Untersuchungshaft befindet, so hat das Oberlandesgericht von Amts wegen über die Haft zu entscheiden (§ 214 Abs 3 StPO).
Zur dringenden Verdachtslage iSd § 173 Abs 1 StPO zum jeweils hafttragenden (vgl Nimmervoll, Haftrecht3 Z 1319ff) Vorwurf des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, § 15 StGB wird auf die Ausführungen im genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Graz (ON 104.4, 6 f) verwiesen. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die Ermittlungsergebnisse des LKA I* (zu ; ON 41; ON 51; ON 81) und des SPK G (zu ; ON 18; ON 19; ON 39), insbesondere das vorhandene Videomaterial von Überwachungskameras (vgl ON 23; ON 29; ON 30; ON 33; ON 41.2.10), aus denen sich auch der besondere modus operandi der Täter bei Diebstählen in Supermarktfilialen ergibt (vgl ON 3.2.1, 4; ON 81.3, 5), die Sicherstellung von 218 Flaschen hochwertiger Spirituosen in einem von der Tätergruppe verwendeten (vgl ON 92.2; ON 92.3; ON 41.2.14) Appartement, die Angaben der jeweiligen Opfer zur Schadenshöhe (vgl ON 39.3; ON 81.21; ON 81.22; ON 81.23; ON 81.24; ON 81.24; ON 81.28; ON 81.38; ON 81.39; ON 81.40; ON 81.41; ON 81.46; ON 81.47; ON 81.60; 81.61; ON 81.62; ON 81.66; ON 81.74) und die letztlich geständige Verantwortung der beiden Angeklagten zu den ihnen angelasteten Diebstählen (A: ON 41.2.24, ON 52, ON 76.2, ON 85.2 und ON 92.3; B C: ON 41.2.23, ON 59, ON 77.2, ON 86.2, ON 92.2).
In subjektiver Hinsicht besteht der – aufgrund der objektiven qualifizierten Verdachtslage entsprechend indizierte (vgl RIS-Justiz RS0098671; RS0116882) - dringende Verdacht, dass es beide Angeklagten zumindest ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, den jeweiligen Opfern die genannten fremden beweglichen Sachen in einem EUR 5.000 übersteigenden Wert wegzunehmen und sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es ihnen überdies darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen ein nicht bloß geringfügiges, bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich 400 Euro übersteigendes Einkommen zu verschaffen.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO liegt bei beiden Angeklagten vor, weil sie sich vorrangig als „Kriminaltouristen“ zur Begehung von Straftaten im Bundesgebiet aufhielten. In diesem Zusammenhang hervorzuheben sind die Angaben des Erstangeklagten, der seine Einreise mit der von ihm vermuteten leichten Umsetzbarkeit von Diebstählen in Österreich begründete (vgl ON 41.2.24, 4). Hinzu kommt bei ihm die Bekanntgabe von falschen Identitätsdaten gegenüber den Behörden in der Vergangenheit (ON 41.2.24, 5). An einem sozialen Netz in oder auch nur einem Bezug zu Österreich mangelt es beiden Angeklagten. Der Erstangeklagte lebte nach eigenen Angaben zuletzt an unbekannter Adresse in Deutschland (ON 41.2.24, 4), plant jedoch („vermutlich“, vgl ON 52, 5) eine Rückkehr in seine Heimat (ON 52). Der Zweitangeklagte war die letzten eineinhalb Monate vor seiner Festnahme ohne polizeiliche Meldung in Polen aufhältig (ON 41.2.23, 4), wohin er zurückkehren wolle (ON 59, 3). Es ist somit konkret zu befürchten, die keine stabilen Lebensverhältnisse aufweisenden Angeklagten, die zuletzt auch vor den Exekutivbeamten geflüchtet waren (vgl ON 92.3, 5), würden im Fall ihrer Enthaftung das Land wieder verlassen und untertauchen, um sich auf diese Weise dem Strafverfahren zu entziehen.
Ausgehend von der dargestellten dringenden Verdachtslage liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor. Angesichts der mehrfachen Tatbegehung innerhalb kurzer Zeit gemeinsam mit Mittätern (überwiegend) nach einem besonderen modus operandi und der daraus ersichtlichen kriminellen Energie der Angeklagten sowie ihrer jeweils prekären finanziellen Lage (vgl ON 52, 2 und ON 59, 2) steht konkret zu befürchten, sie werden, auf freien Fuß gesetzt, ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen sie geführten Strafverfahrens, wieder eine gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat mit nicht bloß leichten Folgen – wie etwa (wert)qualifizierte Diebstahlstaten entsprechend dem aktuellen Anklagevorwurf - begehen, wobei ihnen nunmehr wiederholte bzw fortgesetzte Handlungen angelastet werden (§ 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO).
Die Fortsetzung der Untersuchungshaft steht im Hinblick auf die Schwere der den beiden Angeklagten angelasteten hafttragenden Straftat gegen fremdes Vermögen und das Gewicht der Haftgründe zur Bedeutung der Sache und der bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis.
Der Angeklagte A* ist junger Erwachsener. In Anbetracht dessen, dass er nach seinen im Pflichtverhör (ON 52) sowie gegenüber der Familien- und Jugendgerichtshilfe (ON 83.2) getätigten Angaben zwar eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung aufweist, jedoch keiner Beschäftigung nachgegangen ist und kein Einkommen bezogen hat, dabei zumindest zeitweise unsteten Aufenthalts war, zuletzt angeblich in Deutschland Asyl beantragt, dieses Land daraufhin jedoch wieder verlassen hat und – mit Ausnahme der durch nichts belegten Behauptung, er wolle sich in ** einer Drogentherapie unterziehen – keine Zukunftspläne darlegt, stehen auch die mit der Fortsetzung der Untersuchungshaft verbundenen Nachteile für seine Persönlichkeitsentwicklung und für sein Fortkommen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe (§ 35 Abs 1 zweiter Satz iVm § 46a Abs 2 JGG).
Gelindere Mittel gemäß § 173 Abs 5 StPO bieten sich bei der gegebenen Sachlage derzeit nicht an.
Die Untersuchungshaft war daher fortzusetzen.
Der Entfall einer Haftfrist ist Folge der Anklageerhebung (§ 175 A bs 5 StPO).
Mitteilung gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO:
Die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ist nach Einbringung der Anklage durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt. Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 214 Abs 1 StPO).
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