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9Bs114/26t•OLG Linz 9Bs114/26t
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Geschworenengericht vom 24. März 2026, Hv*-32, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Schweighofer durchgeführten Berufungsverhandlung am 17. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe auf 16 Monate und die (unbedingte) Geldstrafe auf 480 Tagessätze, im Fall der Uneinbringlichkeit 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, angehoben wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der ** geborene A* B* des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG (I.) sowie je eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (II.) und § 50 Abs 1 Z 4 (III.) WaffG schuldig erkannt.
Demnach hat er von 11. März 2020 bis 16. September 2024 in **
I.sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er kontinuierlich nationalsozialistische Wiederbetätigungshandlungen aus dem einheitlichen Willensentschluss heraus setzte, dadurch Adolf Hitler und den Nationalsozialismus samt dessen Ziele und Ideologie, nämlich Rassismus, Totalitarismus, extremer Deutschnationalismus, Militarismus, die Glorifizierung der Person Adolf Hitler als Führer und Antijudaismus zu propagieren, zu verherrlichen und für die Gegenwart zu aktualisieren, sowie Antisemitismus und tiefe Fremdenfeindlichkeit zu schüren, indem er nationalsozialistische Devotionalien besaß und an andere zum Zweck der NS-Gedankengutserhaltung verkaufte oder sie zum Kauf anbot, sowie über Messengerdienste insgesamt 96 Bilddateien, vier Videodateien und neun Audiodateien durch 229 Versandvorgänge verbreitete, die jedenfalls insgesamt 24 Personen zugänglich wurden, wobei die Verbreitung teils über zwei Gruppenchats zu acht und drei weiteren Mitgliedern, sowie in 20 Einzelchats erfolgte, in denen er glorifizierende Aussagen über Adolf Hitler und den Nationalsozialismus samt deren Verbrechen traf, besonders die Vorgänge in den Konzentrationslagern samt SSOffizieren und SSSoldaten und deren Taten verherrlichte, typische nationalsozialistische Symbole, wie Hakenkreuz und Reichsadler verbreitete, sowie die Opfer des Regimes entwürdigte und in aktuellen politischen Angelegenheiten nationalsozialistische Vorgehensweisen propagierte, insbesondere [beispielhaft]
2. vier Videodateien, im Wesentlichen zeigend Adolf Hitler alleine oder neben Josef Stalin, einen suggerierten WhatsApp-Anruf von einem lächelndem Adolf Hitler; ein zehn Sekunden dauerndes Video, zeigend zwei Reichskriegsflaggen mit Hakenkreuz (Videobeilage ON 16.14.)
3. nachfolgende Text- und Sprachnachrichten:
a)Kommunikation mit „C*“
a.1)am 7. Februar 2022: Als Antwort auf den Zeitungsbeitrag „D* E* wirft Multimillionär aus Gemeindebau“: “Nix Gulag!, KZ mit mir als Kommandant“, der [Multimillionär] würde sich freiwillig selbst umbringen und ihn als Kommandant nicht erleben wollen. Es wäre niemand freiwillig aus dem Zugwagon ausgestiegen: Sie hätten sich alle im Waggon festgebissen, damit sie nicht an ihm vorbei gehen müssten (von A* B* ON 16.27, 5 ff) (mit Bild: ein selbstaufgenommenes Foto von A* B* und einer zweiten männlichen Personen neben der Ortstafel Mauthausen stehend; beide Personen zeigen die „Daumen nach oben“-Geste). „Woa e erst grad auf Visite; „Ob e ois passt“ „Hab in Seziertisch abgschleckt ob a enu nach Jude schmeckt.“ (Textnachricht von A* B* ON 16.27, 7 ff) „Also, wenn ich eine gehe dort, ja, kriege ich auf der einen Seite einen Harten und auf der anderen Seite stellt es mir die Genickhaare auf, weil die ganzen D* Studenten, ja, die Mauthausen-Komitee-Leute, also das sind ja die Ärgsten, die du dir vorstellen kannst… (Sprachnachricht Audio Nr. 1 von A* B*)
a.2)am 16. Oktober 2023 über Palästinenser: (1) „I würd die Saurotzn alle in an Viechwaggon stopfen und direkt in Offen fahren damit; I Arbeit nur hocheffizient; Vergasen sparr ma uns, I verbrennt glei ois a lebade; I hab ja vo mein Opa glernd; (mit Bild: Fotografie eines Soldaten der SS-Division Totenkopf; auf der Schirmmütze sind der Reichsadler und das SS-Totenkopf-Abzeichen, auf seiner Uniform nur das SS-Totenkopf-Abzeichen zu sehen.) Des erste und letzte was ich sehe wen ich ins Bett gehe; Des anzige was mir noch Zuversicht und lebenswillen gibt, der glaube an den Endsieg; I bin quasi voll ausgebildeter KZ Kommandant; Teilweise hab ich auch praktische Erfahrung sammeln dürfen unter Opas aufsicht; I hab meine Praktiken Dan natürlich selbst verfeinert mit der Zeit.“ (Textnachrichten von B* ON 16.27, 33–37)
b.Kommunikation im Gruppenchat „Metalldetektor“, der aus vier Personen bestand,
b.1)am 21. Oktober 2022 „I wa schlimmer als alle bisherigen KZ Kommandanten midanand.“ „die kleben sich nirgendwo mer an, wenns bei mir auf Umerziehung waren“ „an solchen quel I so lange bis er 100%ig deppat is“ „Der kann sich nirgends mer ankleben, weil er nimma weiß was Kleber ist“ (Textnachrichten A* B* ON 16.26, 9 f)
b.2)vom 13. September 2023: „Ja genau, die tätowierte Sportlerin, die gehört ja zum selben Ruß dazu, also, wenn ich, wenn ich wieder KZ-Kommandant werde, dann ist die bei der ersten, bei der, bei der Ofeneinweihung ist die dabei, gell, das ist, äh, schon wissen, solche, die suche ich mir gleich außer, ich werde noch heikler, als mein Großvater war [...] (Textnachricht von A* B*); „Ja, genau, sie steigen aus aus dem Zug, sie kommen mit dem Zug, steigen aus, Arbeitsfähige gehen nach links und die, die keine Spezialbehandlung kriegen, die gehen sofort in den Schornstein. Nein, vergasen tun wir nicht mehr, vergasen gibt es nicht mehr. Den Arbeitsgang, den lassen wir weg. Die werden bei lebendigem Leibe, hupfen die in den Ofen rein, vergasen, geh bist du arg. Das musst du an die Umwelt denken.“ (Sprachnachricht von A* B* ON 16.26, 19)
4. eine Vielzahl an NS-Devotionalien mit dem Zweck der späteren Verbreitung des nationalsozialistischen Gedankenguts, wobei er sie teils an eine unbekannte Anzahl an Abnehmern verkaufte oder zum Verkauf anbot, wie etwa an F*, beispielsweise Orden und Abzeichen, Helm der Luftwaffe der Wehrmacht, einem NS-Soldbuch, jeweils versehen mit Reichsadler und Hakenkreuz, Divisionsabzeichen mit einer Doppel-Sig-Rune;
II.wenn auch nur fahrlässig nachfolgende verbotene Waffen (§ 50 Abs 1 Z 2 WaffG) unbefugt besessen, und zwar in einem unbekannten Zeitraum bis 26. September 2024 einen Schlagring;
III.wenn auch nur fahrlässig nachfolgendes Kriegsmaterial (§ 50 Abs 1 Z 4 WaffG) unbefugt besessen, und zwar in einem unbekannten Zeitraum bis 26. September 2024
eine Werfer-Granate (Kriegsmaterial),
einen Munitionsgurt (Kriegsmaterial, Patronen am Gurt),
einen Rauchwurfkörper (Kriegsmaterial, Handgranate),
einen CS-Wurfkörper (Kriegsmaterial Handgranate).
Hierfür verhängten die Erstrichter über den Angeklagten nach § 3g Abs 1 VerbotsG unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine zwölfmonatige Freiheitsstrafe, deren Vollzug sie mit dreijähriger Probezeit bedingt nachsahen (§ 43 Abs 1 StGB), und eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 4 Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Mit zugleich gefasstem (ON 30, 21) – verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommenem (US 12; RIS-Justiz RS0101841, RS0120887 [T2 und T3], RS0126528; Jerabek/Ropper, WK-StPO § 494 Rz 1) – Beschluss wurde dem Angeklagten Bewährungshilfe angeordnet (§§ 50, 52 StGB).
Gegen den Sanktionsausspruch wendet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 33) mit dem Ziel einer Strafmaßanhebung. Das Rechtsmittel ist erfolgreich.
Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten, seine geständige Verantwortung und den Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung als mildernd; erschwerend wogen demgegenüber die Anzahl der Lichtbilder, Audio-, Video- und Textnachrichten, der lange Tatzeitraum, das Zusammentreffen von Verbrechen und zwei Vergehen sowie die Anzahl der Kriegsmaterialien.
Dieser Katalog ist im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten nachzujustieren.
Dem Berufungseinwand, wonach gerichtliche Unbescholtenheit allein für die Annahme nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB nicht genügt, sondern vielmehr eine rechtschaffene Lebensführung des Täters und, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten im auffallendem Widerspruch steht, erforderlich ist (RIS-Justiz RS0091459; RS0091436), fehlt es zwar mit dem Argument, der Angeklagte sei bislang nur unregelmäßig Arbeitsbeschäftigungen nachgegangen, angesichts dessen, auch am Gerichtstag unwiderlegbar berichteten gesundheitlichen Einschränkungen (vgl ON 30, 5) an einem ausreichend tragfähigen Sachverhaltssubstrat, um ihm unter Hinweis auf eine asoziale Lebensführung (vgl auch RIS-Justiz RS0091471; Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 6 mwH; Birklbauer/Stiebellehner, SbgK § 34 Rz 32 ff) den herangezogenen Milderungsgrund gänzlich zu verwehren, wiewohl letzteren mit Blick auf das zu Tatzeitbeginn 33jährige Lebensalter des Angeklagten von vornherein nur mäßiges Gewicht zukommt (RIS-Justiz RS0091502; Birklbauer/Stiebellehner, SbgK § 34 Rz 39). Der zwei Aspekte erfassende Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB (Michel-Kwapinski/Oshidari StGB15 § 34 Rz 3; Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 38) ist dem Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung unumwunden geständig gezeigt hatte (ON 30, 2 ff; vgl zudem die Niederschrift der Geschworenen ON 30.1, 1 f), nur mit reduzierter Bedeutung zuzubilligen, war doch der Beitrag zur Wahrheitsfindung und damit auch zur Prozessökonomie (Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 44) bei der gegebenen objektiven Beweislage vergleichsweise überschaubar (RIS-Justiz RS0091512). Darüber hinaus muss der Angeklagte den von der Staatsanwaltschaft zutreffend reklamierten Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 5 StGB gegen sich gelten lassen: die inkriminierten zahlreichen offen rassistischen und gehässigen Äußerungen in Wort (zB ON 29) und Bild (zB ON 16.4, 8 f; ON 16.26; 6, 9 ff, 12 f, 15) sind mit der schulterzuckenden Deutung des Angeklagten (ON 30, 5), es seien bloß „blöd dahergeredete Sachen“ gewesen, man habe sich innerhalb der WhatsApp-Gruppe nur gegenseitig zu überbieten versucht (ON 30, 2 ff), keinesfalls mehr überzeugend erklärbar. Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB ist – der Kritik des Angeklagten zuwider (ON 34, 3) – damit nicht verbunden, weil der Strafsatz (auch) des § 3g VerbotsG in seinen Tatbestandsmerkmalen nicht auf das angesprochene Tatmotiv abstellt (Oberressl in WK2 VerbotsG Vor Verbotsgesetz Rz 20 mwN). Mit den Straftatbeständen des § 50 Abs 1 (und Abs 1a) WaffG will der Gesetzgeber den unbefugten Erwerb, Besitz und das Führen in Bezug auf bestimmte, dort genannte Waffen just wegen der von diesen Tathandlungen ausgehenden Gefährlichkeit (nicht nur verwaltungsbehördlich, sondern) gerichtlich geahndet wissen (Bruckmüller in WK2 WaffG § 50 Rz 1), weshalb im hohen Gefährdungspotenzial des vom Angeklagten besessenen, noch funktionstüchtigen Kriegsmaterials per se – über die (ohnedies erschwerend gewertete) Tathäufung durch den Besitz von konkret vier Stücken hinaus – kein zusätzlich tatschuldaggravierender Faktor mehr zu orten ist.
Allen in allem kann freilich nicht übersehen werden, dass die vom Angeklagten im strafsatzbestimmenden Vorwurf nach § 3g Abs 1 VerbotsG zu verantwortenden Handlungen hinsichtlich ihrer Publizitätswirkungen an die Qualifikationsgrenze des Abs 2 leg cit (Oberressl in WK2 VerbotsG § 3g Rz 10/1 und § 3h Rz 5/1) heranreichen und somit die objektive Tatschwere innerhalb der angesprochenen Deliktskategorie im oberen Feld anzusiedeln ist. Die vom Erstgericht (gedanklich [vgl Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 43a Rz 8 f mwH] mit 18 Monaten, daher) weniger als einem Drittel des Rahmens (von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) festgesetzte Sanktion erweist sich, zumal bei dem zu Lasten des Angeklagten ergänzten Strafzumessungskatalog als anhebungsbedürftig, wobei sowohl die (von der Berufung ohnehin nicht ausdrücklich kritisierte) Anwendung der Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB, als auch das angewandte Verhältnis zwischen der unbedingten Geld- und der bedingten Freiheitsstrafe (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 43a Rz 7) hier in seinen Grundzügen sämtlichen berechtigten Präventionserfordernissen genügt. Im dargelegten Sinn kann dem Angeklagten stattdessen ausgehend von einer tat- und schuldadäquaten 24monatigen Freiheitsstrafsanktion (RIS-Justiz RS0091949 [T2]) nach dem effektiven Vollzug einer Geldstrafe von 480 Tagessätzen, welche 240 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe entspricht (§ 19 Abs 3 StGB), eine ausreichend günstige Sozialprognose erstellt werden, um ihm die verbleibenden 16 Monate Freiheitsstrafe unter der Voraussetzung längstmöglicher Beobachtungsfrist bedingt nachzusehen.
Die Abänderung des Strafausspruchs durch das Berufungsgericht entzog dem davon abhängigen („bedingten“; vgl Jerabek/Ropper, WK-StPO § 498 Rz 8) Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe die Grundlage (RIS-Justiz RS0100444 [T3]). Die – angesichts des erkennbaren Bedarfs nach professionell begleiteter Deliktsaufarbeitung beim Angeklagten zweckmäßige (Ratz, WK-StPO § 295 Rz 12) – (neuerliche) Anordnung der Bewährungshilfe ist der gesonderten Beschlussfassung (§ 494 StPO) durch das Erstgericht vorbehalten (RIS-Justiz RS0092156, RS0086098 [T5] ua; Jerabek/Ropper, WK-StPO § 494 Rz 1).
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