OLG Linz 12Rs56/26f

12Rs56/26fCorte d'appello16 giu 2026

Testo completo

OLG Linz 12Rs56/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0120RS00056.26F.0616.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter DI Josef Steinbichl (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Elmar Mattle (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, *, (nunmehr) vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihre Angestellte Mag. B, Landesstelle *, wegen Berufsunfähigkeitspension über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. März 2026, Cgs-73, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 14. Juni 2023 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 14. Februar 2023 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliege; auch vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten liege nicht vor; es bestehe daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld sowie medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.

Dagegen richtet sich die Klage mit dem Begehren auf Zahlung der (gemeint:) Berufsunfähigkeitspension, in eventu von Rehabilitationsgeld (jeweils) im gesetzlichen Ausmaß.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitraum weniger als 90 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung nach dem ASVG erworben.

Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist sie nur noch in der Lage, mit Trage- bzw Hebebelastungen bis 5 bzw 10 kg verbundene Tätigkeiten im Gehen, Stehen bzw Sitzen mit einer täglichen bzw wöchentlichen Normalarbeitszeit von 4 bzw 20 Stunden und weiteren Restriktionen zu verrichten. Insbesondere sind während eines vierstündigen Arbeitstags 20 Minuten Pause für zwei bis drei Toilettengänge einzukalkulieren, die eingearbeitet werden können; ein WC sollte in der Nähe des Arbeitsplatzes erreichbar sein. Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden; Wochenpendeln ist nicht möglich. Auch bei Einhaltung des Leistungskalküls sind leidensbedingte Krankenstände von 2 bis 3 Wochen jährlich zu erwarten.

Unter Zugrundelegung dieses Leistungskalküls kann die Klägerin beispielsweise folgende Berufe ausüben: Portierin, Parkgaragenkassierin, Museumsaufseherin, Handentgraterin in der Kunststoffindustrie, Kontroll-, Verpackungs-, Sortierarbeiterin, Telefonistin, Angestellte im Bürowesen für Bürohilfstätigkeiten wie Kopier-, Ablage-, Evidenzarbeiten. Es existieren mehr als 100 freie oder besetzte Arbeitsstellen dieser Art in Österreich.

In der rechtlichen Beurteilung ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, die Klägerin sei nicht berufsunfähig, weil ihr eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die unbeantwortet gebliebene, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.

1Die Klägerin lässt die Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül unbekämpft, übt aber sowohl in der Tatsachenrüge als auch in der Mängelrüge (im Ergebnis) Kritik an der kursiv dargestellten Feststellung zu den ihr möglichen Tätigkeiten.

1. 1Dabei übersieht sie jedoch, dass das Erstgericht in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 9. März 2026 eben diese – offenkundigen und seiner Meinung nach in Betracht kommenden – Verweisungsberufe mit den Parteien erörtert hat (ON 70.3 S 3).

Der (Gegen-)Beweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen ist zwar stets zulässig (vgl etwa RIS-Justiz RS0040230 [T4]; Rechberger in Fasching/Konecny3 § 269 ZPO Rz 14; Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO6 § 269 Rz 4); die anwaltlich vertretene Klägerin hat die Richtigkeit der erörterten Tatsachen jedoch nicht bestritten.

Der in der Mängelrüge monierten (amtswegigen) Einholung eines berufskundlichen Gutachten bedurfte es daher nicht.

1. 2Die Klägerin weist zwar implizit zutreffend darauf hin, dass es zur Lösung der (Rechts-)Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, zunächst grundsätzlich der Feststellung bedarf, welche Anforderungen mit einem bestimmten Verweisungsberuf verbunden sind (vgl RIS-Justiz RS0043194). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Anforderungen an einen Verweisungsberuf gerichtsbekannt sind (vgl RIS-Justiz RS0084528).

1. 3Darüber hinaus nimmt die Berufung zwar auf die Tätigkeiten einer Portierin, einer Museumsaufseherin, einer Parkgaragenkassierin, einer Kontroll-, Verpackungs- und Sortierarbeiterin und einer Telefonistin Bezug.

Selbst wenn die Klägerin diese nicht ausüben können sollte, verbliebe noch die Tätigkeit einer Bürogehilfin. Deren Vereinbarkeit mit ihrem Leistungskalkül wird von der Klägerin nicht ausdrücklich bestritten. Sie erscheint auch sonst nicht zweifelhaft, zumal die zu verrichtenden Kopier-, Ablage- und Evidenzarbeiten weder mit Kundenkontakt verbunden noch zeitkritisch durchzuführen sind; eine ständige Anwesenheit am Arbeitsplatz ist daher nicht erforderlich.

1. 4Kann eine Versicherte eine Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich (RIS-Justiz RS0084983).

1. 5Obwohl vom Erstgericht zwar eine Feststellung zur Unzumutbarkeit des Wochenpendelns, aber keine zur Frage der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung getroffen wurde, kritisiert die Klägerin nicht, dass es – was die Anzahl der vorhandenen Arbeitsplätze betrifft – auf den österreichweiten Arbeitsmarkt abstellt. Dies zu Recht (vgl das letzte erstattete zusammenfassende Leistungskalkül, ON 30.1 S 12, in dem die medizinische Möglichkeit der Wohnsitzverlegung – anders als die eines Wochenpendelns – ausdrücklich bejaht wird).

2Der Berufung musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.

3Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch im Berufungsverfahren nach Billigkeit trotz Unterliegens rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.

4Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage zu klären war.

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