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8Bs85/26w•OLG Linz 8Bs85/26w
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen Mag. A* und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über den von B* C* als Bevollmächtigter des D*-C* gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 88 Abs 1 StPO zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 10. März 2026, HR*-16, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung einer Beschwerde wird nicht bewilligt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis führte zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten Mag. A*, AD E* und uT („richterliche Kollegin) wegen erhobener Vorwürfe des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB jeweils zum Nachteil des D*-C*, in dem dessen Bruder B* C* als Anzeiger auftrat (ON 2).
Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis mit 17. November 2025 aus dem Grund des § 190 StPO eingestellt und hievon D*-C* mit ausführlicher Begründung verständigt (ON 1.10).
Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 erhob B* C* als Bevollmächtigter seines Bruders D*-C* Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO, in dem er releviert, dass bei der Verfahrenseinstellung vom 17. November 2025 Grundsätze des § 2 Abs 1 StPO und § 3 StPO verletzt worden seien (ON 15).
Mit Beschluss vom 10. März 2026 wies der Einzelrichter des Landesgerichts Ried im Innkreis (im Ermittlungsverfahren) den Einspruch des B* C* als Vertreter des D*-C* wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StGB vom 25. Februar 2026 als unzulässig zurück (ON 16).
Dieser Beschluss wurde B* C* durch Hinterlegung zur Abholung zugestellt. Erster Tag der Abholfrist war der 16. März 2026. Laut Übernahmebestätigung wurde ihm das Schriftstück am 19. März 2026 ausgefolgt.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2026 beantragt B* C* die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 88 Abs 1 StPO zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. März 2026. Dem Antrag schloss er die Beschwerde vom 26. Juni 2026 gegen den genannten Beschluss an. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass ihm die Einbringung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. März 2026 „vorgestern verunmöglicht wurde“, weil laut diversen Internet-Einträgen (-Forum) bei Justiz-Online Wartungsarbeiten durchgeführt worden seien. In diesem Zeitraum sei es deshalb zu Einschränkungen der Verfügbarkeit von Justiz-Online gekommen, sodass (elektronische) Übermittlungen nicht möglich gewesen seien (ON 29).
Gemäß § 364 Abs 1 StPO ist den Beteiligten des Verfahrens gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß mindernden Grades zur Last liegt (Z 1), sofern sie die Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragen (Z 2) und sofern sie die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachholen (Z 3). Zum Nachweis eines Wiederaufnahmegrundes bedarf es keines echten Beweises; vielmehr genügt eine Bescheinigung, dh das Vorliegen eines Grundes für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist glaubhaft zu machen (12 Os 91/23h = RIS-Justiz RS0107308 [T1]; Weiß in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 364 Rz 10). Bloße Behauptungen sind hingegen unzureichend (11 Os 17/97; Lewisch in WK-StPO § 364 Rz 43).
Ganz abgesehen davon, dass ein – allfälliger – Fehler oder Einschränkungen der Verfügbarkeit von Justiz-Online kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis darstellen, das den Wiedereinsetzungswerber daran gehindert hätte, seine Beschwerde rechtzeitig zu übermitteln, weil Eingaben an das Gericht nicht nur im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, sondern jedenfalls auch im Wege der Post erfolge können, ist schon das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht geeignet, eine Bewilligung zu erreichen. B* C* führt in seiner Eingabe vom 28. Juni 2026 aus, dass ihm die Übermittlung der Beschwerde „vorgestern“, daher am 26. Juni 2026 unmöglich gewesen sei. Der angefochtene Beschluss wurde dem B* C* bereits am 16. März 2026 (§ 17 Abs 3 ZustG) zugestellt. Die 14-tägige Beschwerdefrist hat daher am 17. März 2026 (00:00 Uhr) begonnen und am 30. März 2026 (24:00 Uhr) geendet. Dementsprechend wäre die Beschwerde, die der Wiedereinsetzungswerber am 26. Juni 2026 einbringen wollte, jedenfalls außerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist erfolgt, daher verspätet.
Damit war dem Antrag gemäß § 364 StPO keine Folge zu geben und die (verspätet ausgeführte) Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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