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6R83/26g•OLG Linz 6R83/26g
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Angestellter, **-Straße **, *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte B B.V., **, */Curacao, vertreten durch die Hochstöger, Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 21.870,00 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 6. Mai 2026, Cg-15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die mit der Berufung vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen.
Der Antrag der Beklagten, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, wird abgewiesen.
Die in der Berufung enthaltenen Anträge auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267 AEUV werden zurückgewiesen.
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 2.482,62 (darin EUR 413,77 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in Curacao und verfügt über eine aufrechte Lizenz zum Anbieten von Online-Glücksspielen der dortigen Behörden, nicht jedoch über eine österreichische Glücksspielkonzession nach dem Glücksspielgesetz. Sie bietet über ihre Websites ** und ** Online-Glücksspiele an.
Der Kläger führte auf diesen Webseiten der Beklagten Spielerkonten und tätigte Glücksspiele. Sämtliche Spiele tätigte er in Österreich, wo er auch seinen Wohnsitz hat. Im Zeitraum zwischen 23. Juni 2025 und 13. September 2025 erlitt er einen Spielverlust von EUR 21.870,00.
Der Kläger verwendete eigene Geldmittel für die Absolvierung der Spiele, es handelte sich für ihn um ein Freizeitvergnügen, nicht um eine zusätzliche Einkommensquelle neben seiner Tätigkeit als Angestellter in einem Immobilienbüro. Bei anderen Anbietern spielte er nur in geringfügigem Umfang. Die von der Beklagten angebotenen vom Kläger benützten Webseiten waren in deutscher Sprache verfasst, wobei es die Möglichkeit gab, unter verschiedenen Sprachen, unter anderem Deutsch, zu wählen. Die Beklagte bietet Support auf Deutsch an. Es lässt sich auch das Land Österreich in einem voreingestellten Drop Down Menü auswählen sowie als Währung Euro und die österreichische Vorwahl.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung seiner Spielverluste aus den Online-Glücksspielen von EUR 21.870,00 s.A. Der Rückforderungsanspruch resultiere im Hinblick auf die fehlende Konzession der Beklagten nach dem österreichischen Glücksspielgesetz aus einem verbotenen Glücksspiel. Was auf der Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksspielvertrags gezahlt worden sei, sei gerichtlich rückforderbar.
Die Beklagte erhob die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit, bestritt das Klagebegehren und wendete zusammengefasst ein, das österreichische Glücksspielmonopol sei in seiner Gesamtheit inkohärent und mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Der Kläger habe gewerbsmäßig gehandelt und sei kein Verbraucher.
Mit dem in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit. In der Sache gab es der Klage statt. Neben den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen legte es seiner Entscheidung den auf Urteilsseiten drei und vier ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht seine internationale Zuständigkeit, weil ein Verbraucher eines EU-Mitgliedstaates gegen einen Unternehmer mit Sitz in einem Drittstaat, der seine gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers ausrichte, im Wohnsitzstaat Klage erheben könne. Die Beklagte richte ihre Tätigkeit nach den Feststellungen auch auf Kunden in Österreich aus. Auf den Anspruch sei österreichisches materielles Recht anzuwenden (Art 6 Abs 1 ROM-I-VO). Nach ständiger Rechtsprechung sei das österreichische Glücksspielgesetz unionsrechtskonform. Beim Glücksspielangebot der Beklagten handle es sich daher um verbotenes Glücksspiel, weshalb der Kläger die Spieleinsätze bereicherungsrechtlich zurückfordern könne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag die Klage – allenfalls nach einer Verfahrenserneuerung oder -ergänzung durch das Berufungsgericht – zur Gänze abzuweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verfahrenshandlung und neuerlicher Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen; hilfsweise die Klage zur Gänze zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen. Im Übrigen ist die Berufung – deren Behandlung keine Beweiswiederholung und/oder -ergänzung und damit auch keine mündliche Berufungsverhandlung erforderte (RS0127242; § 480 Abs 1 ZPO), nicht berechtigt.
1. Zu den vorgelegten Urkunden:
Die erstmalige Vorlage von Urkunden im Berufungsverfahren verstößt gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO. Nach § 482 Abs 2 ZPO dürfen Tatumstände und Beweise, somit auch Urkunden, die nach dem Inhalt des Urteils und der Prozessakten in erster Instanz nicht vorgekommen sind, von den Parteien im Berufungsverfahren nur zur Dartuung oder Wiederlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgelegt werden (RS0041812, RS0041965). Zulässige Neuerungen iSd § 482 Abs 2 ZPO haben sich also auf die Berufungsgründe selbst zu beziehen, nicht aber auf die strittigen Ansprüche und Gegenansprüche als solche.
Deswegen widerstreiten auch die Vorlagen von Rechtsgutachten sowie des beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Antrags auf Normüberprüfung im Berufungsverfahren dem Neuerungsverbot.
Nach dem Vorbringen der Beklagten betrifft das von ihr aus Anlass eines anderen Verfahrens angestrebte Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof § 519 ZPO. Dabei handelte es sich um einen Individualantrag nach § 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG und nicht um eine Gesetzesbeschwerde nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG. Es besteht keine Pflicht, das Verfahren aus Anlass eines in einem anderen Verfahren gestellten Individualantrags beim Verfassungsgerichtshof zu unterbrechen (vgl RS0037034; Höllwerth in Fasching/Konecny3 § 190 ZPO Rz 18). Demnach sind die Voraussetzungen nach den §§ 62 Abs 3 oder 62a Abs 6 VfGG nicht gegeben (vgl auch die den Parteienvertretern bekannten Entscheidungen des OLG Linz 1 R 104/25g, 3 R 116/25m, 3 R 11/26x, 2 R 145/25v mit ausführlicher Begründung; 4 R 17/26m; die vom Landesgericht Eisenstadt zu 13 R 199/25z vertretene gegenteilige Rechtsansicht wird vom Berufungsgericht nicht geteilt). Davon abgesehen ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO in diesem Verfahrensstadium nicht unmittelbar relevant und damit nicht präjudiziell. Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 519 Abs 1 ZPO hegt das Berufungsgericht nicht, sodass auch kein Anlass für die angeregte Einleitung eines Verfahrens nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG besteht (vgl 9 Ob 4/26t mwN). Der Unterbrechungsantrag war daher abzuweisen.
3. Zu den Anträgen auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art 267 AEUV:
Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen. Die darauf gerichteten Anträge der Beklagten sind daher zurückzuweisen (RS0058452; 8 Ob 42/25x). Im Hinblick auf die in der Folge darzustellende klare Rechtslage, dass sich ein im Unionsgebiet ansässiger Verbraucher grundsätzlich auch im Verhältnis zu Curacao auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 18 iVm Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 stützen kann, es sich bei der ROM-I-VO um in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht für vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten handelt sowie auf einen Verbrauchervertrag grundsätzlich das Recht des Staats anzuwenden ist, indem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sieht sich das Berufungsgericht auch nicht zur Einleitung eines solchen Verfahrens veranlasst.
Die Beklagte macht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend, weil das Erstgericht zur Entscheidung über den vorliegenden Sachverhalt nicht international zuständig gewesen sei, fehle es an der erforderlichen inländischen Gerichtsbarkeit. Sie bestreite weiterhin die Verbrauchereigenschaft des Klägers. Das systematische Vorgehen des Klägers durch Spielen auf mehreren Plattformen, die hohe Spielintensität in nur wenigen Monaten, sowie das Spielen bei weiteren Anbietern würden den Anschein einer unternehmerischen Tätigkeit erzeugen. Schließlich sei auch die Frage der Beweislast falsch gelöst worden, weil nicht die Beklagte den Beweis dafür erbringen müsse, dass es dem Kläger an der Verbrauchereigenschaft fehle. Zudem trägt die Beklagte in ihrer Berufung noch vor (Seite 42 f der Berufungsschrift) das Art 17 Abs 1 EuGVVO auch deshalb nicht anwendbar sei, weil sie ihre gewerbliche Tätigkeit nicht auf Österreich ausrichte.
Wie das Erstgericht bereits zutreffend darlegte, kann sich der Kläger auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO berufen. Wenn ein Beklagter keinen (Wohn-)Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat, wie die Beklagte, gelten die nationalen Zuständigkeitsregeln des Gerichtsstaats. In diesen Fällen kann sich daher ein Kläger, der seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat, grundsätzlich nur auf die dort geltenden nationalen Zuständigkeitsvorschriften stützen (Art 6 EuGVVO; Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 6 EuGVVO 2012 Rz 2). Einige Bestimmungen der EuGVVO 2012 gelten allerdings auch dann, wenn der Beklagte keinen (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedsstaat hat. Es handelt sich dabei unter anderem um die in Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 genannten Zuständigkeitsvorschriften in Verbrauchersachen nach Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 (Simotta aaO Art 6 EuGVVO 2012 Rz 6 ff). Ist der Kläger Verbraucher, spielt es gemäß Art 18 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 keine Rolle, in welchem Staat dessen Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz hat, dass heißt dieser kann auch seinen (Wohn-)Sitz in einem „Drittstaat“ haben. Voraussetzung dafür, dass auch ein in einem „Drittstaat“ ansässiger Vertragspartner des Verbrauchers in einem Mitgliedsstaat verklagt werden kann, ist, dass der Verbraucher in einem Mitgliedsstaat seinen Wohnsitz hat (Simotta aaO Art 17 EuGVVO 2012 Rz 19 ff und Art 18 EuGVVO 2012 Rz 2 ff). Davon ausgehend spielt es aber keine Rolle, in welchem Staat der Vertragspartner des Verbrauchers seinen Sitz hat, sodass es mangels Präjudizialität auf die von der Berufung aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung nicht ankommt und ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben kann (vgl RS0109025). Das unter Art 17 EuGVVO 2012 auch bereicherungsrechtliche Ansprüche fallen, entspricht der Rechtsprechung und wird in der Berufung nicht ernsthaft in Zweifel gezogen (vgl etwa Simotta aaO Art 17 EuGVVO 2012 Rz 46; RS0108679; OLG Linz 6 R 28/25t, 3 R 69/26a, 4 R 17/26m ua).
Die Beklagte meint nun, es fehle dem Kläger an der Verbrauchereigenschaft, sodass er sich nicht auf den Verbrauchergerichtsstand stützen könne. Die dazu vom Erstgericht getroffene Feststellung wird von ihr mit ihrer Tatsachenrüge (Seite 44 f der Berufung) bekämpft. Dazu wird bereits an dieser Stelle wie folgt Stellung genommen:
Im Rahmen einer (ordnungsgemäß) ausgeführten Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen (Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 467 ZPO Rz 39). Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen; nur ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts verpflichten das Berufungsgericht zur Beweiswiederholung (Klauser/Kodek18 § 467 ZPO E 40/2, 40/3). Dass aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden (Klauser/Kodek18 § 467 ZPO E 39/1, 40/1). Eine Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn (praktisch zwingende) Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden (Pimmer aaO § 467 ZPO Rz 40/2).
Hier hat der Kläger nachvollziehbar geschildert, dass er die Spiele als Freizeitbeschäftigung gemacht habe. Das Erstgericht hat die Angaben des Klägers als glaubhaft angesehen und kann auch die Beklagte keine gegenteiligen Beweisergebnisse aufzeigen. Die bloße Höhe der Einsätze und die Frequenz der Spielaktivitäten macht die Angaben des Klägers nicht unglaubwürdig. Auch die Tatsache, dass der Kläger ebenso bei anderen Anbietern in geringfügigem Umfang spielte, macht ihn nicht zum Unternehmer. Zusammengefasst begegnet die erstgerichtliche Beweiswürdigung daher keinen Bedenken, sodass von der Verbrauchereigenschaft des Klägers auszugehen ist. Fragen der Beweislast stellen sich damit nicht, weil Beweislastregeln erst dann eingreifen, wenn das Beweisverfahren zu keiner Überzeugung des Richters führt, wenn der Sachverhalt also unklar bleibt (non liquet; vgl Rechberger/Koller in Klicka/Koller6 Vor § 266 Rz 8). Hier hat das Erstgericht positive Feststellungen getroffen, aus denen in rechtlicher Hinsicht die Verbrauchereigenschaft des Klägers abzuleiten ist.
Nach Ansicht der Beklagten soll Art 17 Abs 1 EuGVVO auch deshalb nicht anwendbar sein, weil sie ihre gewerbliche Tätigkeit nicht auf Österreich ausrichte.
Dazu hat das Erstgericht Feststellungen getroffen, wonach die Beklagte ihre Glücksspiele über ihre auch in Österreich auf Deutsch abrufbare Website anbot. Sowohl die Website, als auch der Support wird auf Deutsch angeboten. Das Land Österreich lässt sich in einem Menü auswählen, ebenso wie die Währung Euro und die österreichische Vorwahl. Das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ ist schon dann erfüllt, wenn dem Vertragsabschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorangegangen ist (RS0125252). Mit dem Anbieten der Dienste in deutscher Sprache kommt zum Ausdruck, dass eine Werbung auch an Kunden in Österreich und ein Angebot der Dienste in Österreich, dem Wohnsitzstaat des Klägers, beabsichtigt und angestrebt war. Das „Ausrichten“ der Tätigkeit iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO ist dabei ausreichend. Daran vermögen auch die festgestellten AGB der Beklagten nichts zu ändern.
Damit liegt insgesamt eine Verbrauchersache iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO vor, womit die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die vorliegende Klage gemäß Art 18 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 EuGVVO gegeben und die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen ist (vgl auch OLG Linz 2 R 30/26h, 3 R 69/26a, 6 R 44/26x; OLG Wien 1 R 174/25b, 10 R 47/25t ua).
Die Beklagte erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass die Aufnahme der beantragten Beweise (auf Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Bundes und des Bundesministeriums für Finanzen, von Sachverständigengutachten aus den Bereichen Steuerwesen, Wirtschaftsmarketing und Wirtschaftspsychologie sowie einer amtswegigen Aufnahme von Beweisen im Sinne von 2 Ob 92/15s) unterblieben ist. Die Beklagte meint, diese Beweise hätten die Inkohärenz und damit die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols erwiesen.
Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge des Unterlassens der beantragten Beweisaufnahme andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 57). Hat das Erstgericht aber – wie hier – zu sämtlichen in der Verfahrensrüge genannten Themen keine Feststellungen getroffen, könnte im Unterlassen der Beweisaufnahme, vorausgesetzt die Beweisthemen wären rechtlich relevant, nur ein rechtlicher Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen, der mit Rechtsrüge aufzugreifen ist (vgl Pimmer aaO Rz 55, 58). Ein primärer Verfahrensmangel besteht damit nicht.
Auf die in der Tatsachenrüge bekämpfte Feststellung wurde bereits im Zuge der Ausführungen zur Nichtigkeit eingegangen, sodass darauf verwiesen werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bekämpfte Feststellung und die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung einer Plausibilitätsprüfung durch das Berufungsgericht problemlos Stand hält (vgl Klauser/Kodek18 § 467 ZPO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).
Die Beklagte argumentiert, dass die ROM-I-VO keine Anwendung finde. Nach § 35 IPRG unterliege die Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen dem Recht Curacaos.
Bei der ROM-I-VO handelt es sich um in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht, dass für vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gilt, ob diese Mitgliedstaaten sind. Sie hat Vorrang vor allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts. Seit ihrer Geltung enthält das IPRG in § 35 nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der ROM-I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse (Musger in KBB7 Vor Art 1 ROM-I-VO Rz 2; Neumayr in KBB7 § 35 IPRG Rz 4). Damit ist die ROM-I-VO auf den gegenständlichen Vertrag anzuwenden.
Auf einen – hier vorliegenden – Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Art 6 ROM-I-VO grundsätzlich das Recht des Staats in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Verbraucherstaat) anzuwenden. Das Verbraucherstatut gelangt ua dann zur Anwendung (Art 6 Abs 1 lit b leg cit), wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtet. Der EuGH legt den Begriff „Ausrichten“ dahin aus, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (vgl EuGH Pammer und Hotel Alpenhof C-585/08 und C-144/09, Rn 75, 93), was insbesondere bei auf Österreich ausgerichteten Online-Aktivitäten – wie hier – der Fall ist (7 Ob 213/21f [Rz 5]; 7 Ob 155/23d [Rz 14] ua). Eine Dienstleistung wird nur dann iSd Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a ROM-I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, indem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (7 Ob 213/21f [Rz 6]; 7 Ob 155/23d [Rz 15]). Nach Art 12 Abs 1 ROM-I-VO sind grundsätzlich alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Vertragsstatut (hier Verbraucherstatut) zu beurteilen. Das gilt nach Art 12 Abs 1 lit e leg cit auch für die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. Für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt somit das Recht des Vertragsstatuts (3 Ob 44/22z [Rz 15]; 2 Ob 40/22d [Rz 13]; 6 Ob 12/22s [Rz 15 f]). Das Vertragsstatut (Verbraucherstatut) verweist im Anlassfall auf österreichisches Recht (7 Ob 155/23d [Rz 16], 7 Ob 150/24w [Rz 3 ff]; vgl insgesamt OLG Linz 1 R 104/25g, 6 R 108/25g, 4 R 17/26m, 3 R 69/26a).
7.2. Zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes:
Die Berufung erweist sich auch zur Frage der Kohärenz des Glücksspielgesetzes als nicht stichhältig, sodass gemäß § 500a ZPO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Erstgerichts verwiesen werden kann. Die Rechtslage zur Rückforderbarkeit von Glücksspielverlusten ist hinlänglich geklärt. Auch nach jüngster Rechtsprechung (vgl 10 Ob 10/23b, 7 Ob 71/23a, 7 Ob 111/23h, 5 Ob 69/23t, 8 Ob 67/24x; RS0134152) des Obersten Gerichtshofs ist die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols abschließend beantwortet. Zu dieser Frage erhobene außerordentliche Revisionen von Online-Glücksspielanbietern wurden trotz Nichtbehandlung der behaupteten Stoffsammlungsmängel und sekundärer Feststellungsmängel zurückgewiesen (8 Ob 138/22k, 1 Ob 1/24i, 2 Ob 194/24d, 3 Ob 210/24i uva). Es wurde auch die Anregung auf neuerliche Befassung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt (7 Ob 163/21b ua). Inwiefern es sich dabei um Entscheidungen handeln soll, die „nicht mehr den Erfordernissen einer dynamischen Kohärenzprüfung“ gerecht werden, ist nicht nachvollziehbar. Beim Argument, die Höchstgerichte hätte die von den Unterinstanzen getroffenen Sachverhaltsannahmen nicht auf ihre Stichhältigkeit geprüft, ist zu entgegnen, dass dies (jedenfalls in Zivilverfahren) nie der Fall ist, weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist (vgl § 503 ZPO und die dazu ergangene Judikatur). Aus der Entscheidung des EuGH C-920/19, Fluctus, ergibt sich kein Verbot für ein nationales Gericht sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auch in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes) zu berufen (2 Ob 146/22t). Konkrete und auf die jeweiligen Zeiträume bezogene Umstände, die sich seit der letzten Beurteilung der Kohärenz geändert hätten, zeigt die Beklagte nicht auf (vgl 5 Ob 85/23w). Insofern fehlt es auch nicht an Feststellungen für den hier zu beurteilenden Spielzeitraum (vgl insgesamt OLG Linz 6 R 108/25g, 4 R 17/26m, 3 R 69/26a).
Abschließend ist festzuhalten, dass der Rückforderungsanspruch entgegen der allgemeinen Regel (§§ 1431 ff ABGB) sogar dann besteht, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung bzw Leistung bekannt war (RS0025607 [T2]; 1 Ob 172/22h; 6 Ob 77/23a; 3 Ob 69/23b). Für einen von der Beklagten argumentierten Rechtsmissbrauch des Klägers ergeben sich aus den Feststellungen keine Anhaltspunkte (vgl auch 6 Ob 226/21k).
Insgesamt erweist sich die Berufung daher als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, da auf die gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zurückgegriffen werden konnte.
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