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504Präs20/26i•OGH 504Präs20/26i
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in der Ablehnungssache 5 Ns 24/26g des Oberlandesgerichts Linz über den „Befangenheitsantrag“ des Einschreiters * S* vom 26. Mai 2026 den
Beschluss
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 4. Mai 2026, 5 Ns 19/26x, wies der Präsident des Oberlandesgerichts Linz einen vom Einschreiter gegen den Präsidenten des Landesgerichts R* gerichteten Befangenheitsantrag zurück.
Daraufhin brachte der Einschreiter einen umfangreichen „Befangenheitsantrag“ gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts * ein.
Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (RS0124709; Lässig in WK-StPO § 45 Rz 4a).
Voraussetzung für eine allfällige Ausgeschlossenheit oder Befangenheit ist eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters (Lässig in WK-StPO vor § 43–47 Rz 4; RS0097075). Ablehnungsanträge können daher erfolgreich nur in Bezug auf ein (bereits) anhängiges (und auch noch nicht rechtskräftig beendetes) Verfahren geltend gemacht werden (RS0097219).
Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch
nicht vor. Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts * steht gemäß § 45 Abs 3 StPO ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu. Im Hinblick auf den Ausschluss eines selbständigen Rechtsmittels besteht im konkreten Ablehnungsverfahren für eine weitere Tätigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts * kein Raum. Mangels konkret-aktueller Entscheidungszuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts * ist der Ablehnungsantrag daher schon aus diesem Grund unzulässig.
Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Gründe zur Darstellung, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit (vgl § 43 Abs 1 Z 3 StPO) des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz in Zweifel zu ziehen.
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