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9Bs119/26b•OLG Linz 9Bs119/26b
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über deren Einspruch und Berufung gegen das in ihrer Abwesenheit ergangene Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 31. März 2026, GZ Hv*-27, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen, in ihrer Abwesenheit in der Hauptverhandlung vom 31. März 2026 gefällten Urteil (ON 27) wurde A* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer – unter Bestimmung dreijähriger Probezeit nach § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie zum Kostenersatz verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat A* zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 16. August 2024 in B* ein ihr anvertrautes Gut in einem 5.000,00 Euro übersteigenden Wert, nämlich den von der C* D* GmbH finanzierten und in deren (Vorbehalts-)Eigentum stehenden PKW C* , FIN ** (Kaufpreis abzüglich bisher geleisteter Zahlungen: 6.315,69 Euro), sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie das Fahrzeug trotz vorzeitiger Vertragsauflösung durch die C D GmbH nicht zurückstellte, sondern nach Rumänien verbrachte und dort verkaufte.
Gegen dieses Abwesenheitsurteil richten sich der Einspruch sowie die unter einem mit diesem Rechtsbehelf angemeldete und ausgeführte (§ 427 Abs 3 StPO; Bauer, WK-StPO § 427 Rz 17 f) Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 32).
Die Remedien sind infolge Verspätung jeweils als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 427 Abs 3 erster Satz StPO kann gegen das in Abwesenheit des Angeklagten gefällte Urteil innerhalb von 14 Tagen Einspruch erhoben werden. Fallkonkret verfügte der Einzelrichter am 2. April 2026 – entsprechend § 83 Abs 3 StPO – die eigenhändige Zustellung (§ 21 ZustG; ON 1.15: „blau“) des (eine prozessordnungskonforme Rechtsmittelbelehrung enthaltenden) Abwesenheitsurteils samt Hauptverhandlungsprotokoll (ON 26 und 27) an die Angeklagte. Am 7. April 2026 langte eine elektronische Hinterlegungsmitteilung ein, wonach die Schriftstücke ab 8. April 2026 für die Empfängerin zur Abholung hinterlegt wurden, da eine persönliche Zustellung nicht erreicht werden konnte. Laut dem Rücklaufkuvert (ON 29) wurde eine Verständigung zur Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen und die hinterlegte Sendung bis zur Rücksendung am 28. April 2026 nicht behoben.
Die eigenhändige Zustellung schließt nur eine Ersatzzustellung aus (§ 21 ZustG); wird der Empfänger nicht angetroffen, kann die Zustellung – seit der Zustellgesetz-Novelle BGBl I 5/2008 ohne zweiten Zustellversuch – durch Hinterlegung erfolgen (RIS-Justiz RS0111631; Stumvoll in Fasching/Konecny³ II/2 § 21 ZustG Rz 2 und Rz 7), wobei die Eigenhändigkeit erst wieder bei der Abholung relevant wird.
§ 17 ZustG sieht die Zustellung durch Hinterlegung vor, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Nach § 17 Abs 3 zweiter Satz ZustG beginnt der Lauf der Abholfrist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Derart hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Fallkonkret war die eigenhändig zuzustellende Postsendung an die Angeklagte per Anschrift ** B*, **straße **, adressiert, sohin an den seit 21. Juli 2025 amtlich gemeldeten Hauptwohnsitz (ON 17), welcher auch in der Eingabe des Verteidigers als Wohnsitz der Angeklagten weiterhin angeführt wurde (ON 32, 1).
Soweit die StPO nichts anderes bestimmt, gelten gemäß § 82 Abs 1 StPO für Zustellungen die Bestimmungen des Zustellgesetzes, sohin insbesondere auch § 6 ZustG (15 Os 135/95), wonach eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst, wenn ein Dokument bereits zugestellt ist. Durch die vom Erstgericht – zudem ohne ersichtlichen Grund – nochmals verfügte (ON 1.18) und (im Wege der Polizei) am 13. Mai 2026 durchgeführte (ON 31) Zustellung des Abwesenheitsurteils samt Hauptverhandlungsprotokoll konnte der Lauf der bereits zuvor ausgelösten Rechtsmittelfrist also nicht neuerlich in Gang gesetzt werden (Stumvoll in Fasching/Konecny³ II/2 § 6 ZustG Rz 4 bis Rz 8; RIS-Justiz RS0036328; OLG Linz 7 Bs 16/25i; OLG Graz 8 Bs 22/25h ua).
Nach der Aktenlage bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustellung – mit 8. April 2026 – durch Hinterlegung, welche durch den hybriden Rückschein als öffentliche Urkunde (vgl § 22 Abs 4 ZustG) ausgewiesen ist. Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde (RIS-Justiz RS0096061), macht dies (zunächst) vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden (OLG Innsbruck 7 Bs 137/25t mwN; OLG Linz 12 Ra 2/26i). Anhaltspunkte, dass die Angeklagte während der Hinterlegungsfrist durchgehend ortsabwesend war und daher nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (§§ 13 Abs 3, 17 Abs 3 ZustG), sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Eine allfällige Beschädigung oder Entfernung der Verständigung würde die Gültigkeit der Zustellung im Übrigen unberührt lassen (§ 17 Abs 4 ZustG).
Demnach endete die 14-tägige Frist für den Einspruch bereits mit 22. April 2026 (Mittwoch), was dessen Zurückweisung infolge Verspätung (Bauer, WK-StPO § 427 Rz 23) – ohne weitere Prüfung des Nachweises einer unabweisbaren Hinderung – nach sich zieht.
Hinsichtlich der mit dem Einspruch verbundenen Berufung gegen das Abwesenheitsurteil endete die 14-tägige Anmeldungsfrist ebenso mit Ablauf des 22. April 2026. Die verspätete Berufung war über Antrag des Berichterstatters in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §§ 469, 470 Z 1 erster Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung als Folge der Sachentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 427 Abs 3 StPO).
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