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8Bs77/26y•OLG Graz 8Bs77/26y
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Ohrnhofer in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 24. April 2026, GZ **-7 und **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* wurde im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. September 2025, AZ **, gemäß §§ 31, 40 StGB nach § 130 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Zum zugrundeliegenden Schuldspruch wird auf die als Beilage im Akt einliegende Urteilsausfertigung verwiesen.
Das errechnete Strafende fällt auf den 26. August 2026. Die Hälfte der Freiheitsstrafe ist seit 26. Mai 2026 vollzogen, zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 26. Juni 2026 erreicht.
Mit den angefochtenen Beschlüssen wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum einen zum Hälfte- und zum anderen zum Zwei-Drittel-Stichtag entsprechend den Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt Graz-Jakomini und der Staatsanwaltschaft Graz aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt.
Gegen beide Beschlüsse richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen.
Dies ist nicht berechtigt.
Zu den abgegebenen Äußerungen und zur Bestimmung des § 46 Abs 1 StGB kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss verwiesen werden.
Bei den Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann (§ 46 Abs 4 StGB).
Die Beurteilung in den angefochtenen Beschlüssen, wonach in spezialpräventiver Hinsicht der weitere Vollzug besser geeignet ist, den Strafgefangenen von weiteren Straftaten abzuhalten als eine bedingte Entlassung, ist zutreffend.
Die aktuelle österreichische Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist zwar ausschließlich die vollzugsgegenständliche Verurteilung auf, allerdings weist er nach den einliegenden ECRIS-Auskünften zahlreiche Verurteilungen im Ausland auf. Neben zwei Verurteilungen in Rumänien jeweils wegen Diebstahlsdelinquenz zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten sowie von drei Jahren und zehn Monaten weist der Strafgefangene – neben weiteren Verurteilungen – Verurteilungen wegen Vermögensdelinquenz im Vereinigten Königreich, in Finnland, Deutschland, Belgien und Frankreich auf. In Anbetracht der sich aus dem Vorleben ergebenden massiven Sanktionsresistenz des Strafgefangenen, bei dem auch eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse seit der Tatbegehung nicht zu ersehen ist, ist – auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – die Annahme, dass er durch eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte oder von zwei Dritteln der sechsmonatigen Zusatzfreiheitsstrafe nicht weniger als durch den weiteren Vollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, nicht zu treffen. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebender Umstände (vgl Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 46 Rz 15/1; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 46 Rz 7; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 46 Rz 1) der weitere Vollzug als wirksamer anzusehen, um den Strafgefangenen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. In Anbetracht der sich aus dem Vorleben des Strafgefangenen ergebenden ausgeprägten Sanktionsresistenz vermag seine Darstellung in der Beschwerde, nunmehr fest entschlossen zu sein, künftig ein straffreies Leben zu führen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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