OLG Graz 1Bs81/26k

1Bs81/26kCorte d'appello28 mag 2026

Testo completo

OLG Graz 1Bs81/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0010BS00081.26K.0528.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 28. Mai 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag.a Dexer und des Angeklagten sowie seines Verteidigers Mag. Gießauf über die Berufung des A* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. Jänner 2026, GZ **- 12, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

GRÜNDE:

Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB schuldig erkannt und nach dem § 128 Abs 1 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet. Gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB wurde ein Betrag von EUR 6.220,50 für verfallen erklärt. Weiters wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* C* EUR 1.080,00 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte am 19. September 2025 in ** als Paketzusteller des Subunternehmens „C* B*“ der D* GmbH B* C* fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, nämlich zwei Pakete mit diversen Mobiltelefonen und einem Router im Wert von insgesamt EUR 6.220,50, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die beiden Pakete im Zuge des Verladevorgangs nicht scannte, trotzdem in seinen Lieferwagen verlud und sich zueignete.

Auf die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 2 bis 8 verwiesen (RISJustiz RS0124017 [T3]).

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (im Zweifel „volle“ [zum umfassenden Anfechtungswillen siehe RISJustiz RS0099951]) Berufung des Angeklagten (ON 11, 8). Die ausgeführte Berufung (ON 19.1) strebt einen Freispruch in eventu eine Kassation des Urteils ansonsten eine mildere schuld und tatangemessene Freiheitsstrafe sowie den Verweis des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg an.

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2026 dem Rechtsmittel entgegen.

Der Angeklagte erstattete eine Gegenäußerung.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die vom Berufungswerber unter dem Prätext eines Urteilsmangels ausgeführte Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (wohl gemeint § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall iVm § 489 Abs 1 StPO) legt durch die Behauptung, das Erstgerichts habe es unterlassen in „nachvollziehbarer Art und Weise darzulegen und nachvollziehbar zu begründen“ wie es zu den Feststellungen zur entscheidenden Tatsache des Gewahrsamsbruchs und des darauf gerichteten Vorsatzes gelangt ist, nicht dar, warum die ausführliche Begründung (US 3 ff) des Erstgerichts, die dem Angeklagten auch jegliche Glaubwürdigkeit versagte (US 4 [RISJustiz RS0098642]), den Kriterien der Logik und Empirie widersprechen sollte (vgl dazu RISJustiz RS0099413). Im Übrigen lassen die Rechtsmittelausführungen die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe des Erstgerichts (RISJustiz RS0119370), das die betreffenden Konstatierungen in objektiver Hinsicht aus einer chronologischen Darstellung des Geschehensablaufs und den als glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen B* C* ableitet, demgegenüber, die wechselnde und widersprüchliche Verantwortung des Angeklagten als nicht glaubhaft verwarf, außer acht. Die subjektive Tatseite wurde aus dem äußeren Tatgeschehen, den einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und seiner angespannten finanziellen Lage erschlossen, was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RISJustiz RS0116882 [T1, T3]).

Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen keine Bedenken (vgl. § 489 Abs 1 iVm § 473 Abs 2 StPO; vgl zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichtes RISJustiz RS0132299). Das Berufungsgericht teilt vielmehr die nuancierte Beweiswürdigung des Erstgerichts, der nichts hinzuzufügen ist. Das Erstgericht hat alle relevanten und greifbaren Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte mehr als ausführliche Beweiswürdigung (US 3 bis 6) vorgenommen. Dem Gebot gedrängter Darstellung (RISJustiz RS0106642) folgend hat es schlüssig und gut nachvollziehbar gemessen an den – einverständlich gemäß § 252 Abs 2a StPO vorgetragenen (ON 11, 7) – Aktenstücken dargelegt, aus welchen Gründen es die Tatsachenfeststellungen getroffen hat.

Daran Bedenken zu wecken gelingt dem Berufungswerber, der im Wesentlichen vermeint, es gäbe keine belastbaren Beweise für eine Zueignungshandlung (offenkundig gemeint: die Begründung der Alleingewahrsam [RISJustiz RS0093781]), weshalb daher im Zweifel ein Freispruch zu fällen sei, nicht. Dem ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritischpsychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumtion der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RISJustiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RISJustiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RISJustiz RS0098336).

Auf Basis dieser Prämissen hat das Erstgericht seine Feststellungen auf Grund der Verfahrensergebnisse, nämlich, dass die entwendeten Pakete nie zur Zustellung bestimmt waren (ON 2.6, 4), diese (unbestritten [ON 19.1, 4]) ohne vorgesehenen Scannvorgang vom einschlägig vorbestraften (ON 6.2 [RISJustiz RS0098595]) und illiquiden Angeklagten (ON 11, 2) in den Zustellwagen geladen wurden, obwohl er wusste, eine Zustellung wäre nicht möglich (ON 2.5, 4), und er nach seiner (vorzeitig abgebrochenen) Tour die Pakte nicht retournierte (ON 11, 6), unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens (dazu Lendl in WK StPO § 258 Rz 25, 26 mwN) mehr als nachvollziehbar begründet. Die leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 11, 2), die im Verfahren mehrmals wechselte („Ich weiß aber, dass ich diese beiden Pakete mit Sicherheit bei der Entladerampe ausgeladen habe.“ vs. „Ich weiß wirklich nicht was mit den beiden Paketen passiert ist“ [ON 2.5] vs. „Es kann auch sein, das jemand anders die Pakete aus dem Auto genommen hat.“ [ON 11, 3]) und von Externalisierungstendenzen („Mein Chef hatte damals finanzielle Probleme.“ [ON 11, 3]) getragen war, konnte unbedenklich als Schutzbehauptung verworfen werden.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (auch im Hinblick auf die Wertqualifikation) können auf die allgemeine Lebenserfahrung und den objektiven Geschehensablauf, aus dem ohne weiteres Rückschlüsse auf das Wissen und Wollen des Angeklagten gezogen werden können (RISJustiz RS0098671; RS0116882), gestützt werden.

Strafbestimmend ist § 128 Abs 1 StGB mit angedrohter Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Mildernd ist nichts zu werten. Erschwerend fallen dem Angeklagten die einschlägigen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB [ON 6.1; zur – hier nicht eingetretenen – Tilgung ausländischer Verurteilungen siehe § 7 Abs 2 iVm § 4 Abs 1 TilgG]) Vorstrafen zur Last. Im Rahmen der Schuld war auch aggravierend zu werten, dass der Angeklagte die Tat in Ausnutzung eines ihm durch die selbstständige Arbeitsverrichtung entgegengebrachten Vertrauensverhältnisses zu Lasten seines Arbeitgebers beging (OLG Wien, AZ 19 Bs 177/18w).

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und mit Blick auf die bei der Bemessung der Strafe zu beachtenden Zwecke der Spezial und Generalprävention die verhängte (bedingte) Freiheitsstrafe als tat und schuldangemessen und keiner Reduktion zugänglich.

Der nicht ausdrücklich bekämpfte Wertersatzverfall (§ 20 Abs 1 und Abs 3 StGB [siehe auch Ratz in WK StPO § 467 Rz 2) findet Deckung in der Urteilsannahme, dass der Angeklagte sich durch die Tat Elektrogegenstände im Wert von EUR 6.220,50 zueignete (US 3 und 4). Gründe für ein Absehen vom Verfall liegen nicht vor (§ 20a StGB). Die Vermögenslosigkeit des Angeklagten stellt nach herrschender Auffassung keinen Anwendungsbereich des § 20a Abs 3 zweiter Fall StGB dar. Denn die Unverhältnismäßigkeit nach dieser Bestimmung bezieht sich allein auf den Ermittlungsaufwand, nicht jedoch auf eine geringe Wahrscheinlichkeit der erst im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu prüfenden (§ 408 f StPO) Einbringung des jeweiligen Vermögenswerts (RISJustiz RS0131561).

Erfolglos ist zudem die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche. Der Zuspruch findet im Schuldspruch und den darauf bezogenen Urteilsannahmen dem Grunde nach Deckung (RISJustiz RS0101311; Spenling in WK StPO § 366 Rz 14 mwN). Abstellend auf den festgestellten verbliebenen Schaden (US 3) ist der zuerkannte Betrag auch nicht als überhöht anzusehen.

Folge der Sachentscheidung ist die auf § 390a Abs 1 StPO gegründete Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz auch der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

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