progetti
1Bs75/25a•OLG Graz 1Bs75/25a
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Maga. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. Mai 2025, AZ **, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Beschwerde (§ 34a Abs 2a StAG iVm § 85 GOG) vom 15. April 2025 (ON 4.2) begehrt A* die Feststellung, dass er durch die fortgesetzte Speicherung seiner Daten im Verfolgungsregister der Staatsanwaltschaft zum AZ ** und AZ ** in seinem Grundrecht auf Datenschutz bezogen auf seine personenbezogenen Daten (Name und Geburtsdatum) verletzt worden sei, sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die bezughabenden Daten zu löschen und den Bund in den Ersatz der Kosten der Beschwerdeerstattung zu verfällen (ON 4.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2025 (ON 8) wies der Einzelrichter im Ermittlungsverfahren – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 7) – dieses Begehren im Wesentlichen gestützt auf die Kommentierung der § 34a StAG und § 84 GOG in Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.02 (§ 34a StAG Rz 8 und § 84 GOG Rz 9), dass entgegen der gesetzlichen Anordnung in § 34a Abs 2a StAG die Staatsanwaltschaft mangels justizielle Tätigkeit kennzeichnender Unabhängigkeit nicht von der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde ausgenommen sei, mangels Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgericht für Strafsachen Graz zurück.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des A* (ON 9.2), mit der er beantragt, den Beschluss des Erstgerichts aufzuheben und diesem die Entscheidung in der Sache aufzutragen, weil die Datenschutzbehörde wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltentrennung nicht über Datenschutzverletzungen der Staatsanwaltschaft entscheiden könne und somit gerichtliche Zuständigkeit bestehe.
Die Oberstaatsanwaltschaft gab dazu keine inhaltliche Stellungnahme ab.
Die Beschwerde ist im Ergebnis in ihrem Kassationsbegehren erfolgreich.
Nach § 74 Abs 1 StPO dürfen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht im Rahmen ihrer Aufgaben die hiefür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) zu beachten und Geheimhaltungsinteressen betroffener Personen zu wahren. § 74 Abs 1 zweiter Satz StPO verweist auf die Anwendbarkeit des DSG, soweit in der StPO nichts anderes bestimmt wird. Die einschlägigen materienspezifischen Regelungen zu Datenverarbeitungen – in concreto (§§ 74 ff StPO) – gehen daher als leges specialis den allgemeinen Regelungen des dritten Hauptstücks des DSG vor.
Eine Verpflichtung, Daten unverzüglich richtig zu stellen, zu vervollständigen oder zu löschen, statuiert § 75 Abs 1 StPO im Einklang mit § 45 DSG. Die Strafprozessordnung normiert demnach einen (subjektiven) Anspruch (ua) auf Richtigstellung oder Löschung von durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufgaben im Strafverfahren (§ 1 StPO) erlangten personenbezogenen Daten (§§ 74, 75 StPO). Berechtigten Anträgen einer betroffenen Person hat das zuständige Organ der Gerichtsbarkeit (je nach Verfahrensstadium also die Staatsanwaltschaft oder das Gericht) unverzüglich zu entsprechen.
Ein auf (unverzügliche) Richtigstellung, Vervollständigung oder Löschung von in einem Strafverfahren verarbeiteten personenbezogenen Daten gerichteter Anspruch ist folglich – sofern dies möglich ist – mit in der Strafprozessordnung eingeräumten Rechtsmitteln aufzugreifen. Nur wenn Verfahrensgesetze keine Abhilfe ermöglichen (RIS-Justiz RS0129940 [T8], zuletzt 11 Os 24/23y), bieten die §§ 85 und 85a GOG (für Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit) und folglich auch § 34a Abs 2 StAG (für Angelegenheiten der Staatsanwaltschaft) subsidiären Rechtsschutz bei Datenschutzverletzungen (RIS-Justiz RS0129940 [T8]; 11 Os 69/18h; zuletzt 11 Os 24/23y; J. Divjak, Die Durchsetzung von Datenschutzrechten im Ermittlungsverfahren, JBl 2022, 489 [497]; Kristoferitsch/Bugelnig in WK StPO § 74 Rz 137; Reindl/Krauskopf, Durchsetzung der Datenschutzrechte bei Akten der Strafgerichtsbarkeit, altes und neues Recht, JBl 2019, 737 f; Moser, Ausgewählte Fragen des Datenschutzes in der Justiz und die Berücksichtigung von Geheimhaltungsinteressen bei Übermittlung von strafrechtlichen Ermittlungsakten an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss, RZ 2021, 267).
Nach § 85 Abs 1 GOG kann, wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren. Das GOG umfasst keine eigenen Datenschutzansprüche, sondern regelt lediglich (subsidiär) die Durchsetzung der nach dem DSG bestehenden Datenschutzrechte bei Akten der Gerichtsbarkeit (RIS-Justiz RS0129940 [T3]). In § 34a Abs 2a StAG wird angeordnet, dass § 85 GOG und somit dieser Rechtsschutz sinngemäß auch bei Datenverarbeitungen der Staatsanwaltschaft gilt.
Die Richtlinie 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl L 2016/119, 89 (in Folge: DSRL) – in deren Anwendungsbereich die Tätigkeiten der Staatsanwaltschaften üblicherweise (vgl Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 55 DSGVO Rz 16) und in concreto fallen – sieht verpflichtend ein doppelgleisiges Rechtsschutzregime bei Datenschutzverletzungen in Form einer Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde und eines gerichtlichen Rechtsbehelfs vor (Art 52, 54 DSRL; vgl ErwÄG 85, 87 DSRL). Die einzige verpflichtende Ausnahme für einen doppelgleisigen Rechtsschutz besteht hinsichtlich der justiziellen Tätigkeit von Gerichten, für welche die Aufsichtsbehörde nicht zuständig ist (Art 45 Abs 2 erster Satz DSRL, vgl auch Art 55 Abs 3 DSGVO). Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Aufsichtsbehörde nicht für die Überwachung der von anderen unabhängigen Justizbehörden im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist (Art 42 Abs 2 zweiter Satz DSRL), ErwäG 80 DSRL nennt hier beispielsweise Staatsanwaltschaften.
Da die Staatsanwaltschaften in Österreich aufgrund der Weisungsgebundenheit keine unabhängigen Justizbehörden iSd Art 45 Abs 2 DSRL sind (VfGH G 212/2023 Rz 2.9.4; vgl EuGH C-508/18, C-82/19, PPU), ist eine Ausnahme der Datenverarbeitungen durch die Staatsanwaltschaften von der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde durch den österreichischen Gesetzgeber wegen Bedenken bezüglich des Trennungsgrundsatzes nach Art 94 Abs 1 B-VG nicht möglich. Demgemäß ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – betreffend Datenverarbeitungen durch die Staatsanwaltschaft jedenfalls eine Beschwerde nach dem DSG an die Datenschutzbehörde möglich (VfGH G 212/2023 Rz 2.9.6; 2.10).
Da eine Ausnahme der aufsichtsbehördlichen Kontrolle der Datenverarbeitung von Staatsanwaltschaften durch den nationalen Gesetzgeber somit nicht zulässig ist, müssen unionsrechtlich zwingend ein gerichtlicher Rechtsschutz und ein Rechtsschutz durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde nebeneinander bestehen (VfGH G 212/2023 Rz 2.3.3.; 2.3.4; 2.8.2; vgl EUGH C132/21 BE Rz 32 ff zu den ident formulierten Regelungen des Art 77 ff DSGVO).
Die Ansicht des Erstgerichts, dass die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften nicht justiziell und somit der Rechtsschutz des § 85 GOG trotz des Verweises in § 34a Abs 2a StAG grundsätzlich auf die Staatsanwaltschaft nicht anzuwenden ist, ist weder mit einer rein nationalen noch einer in concreto gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des Begriffes „justizielle Tätigkeit“ vereinbar (dazu, dass die Bestimmungen des § 85 GOG und § 34 Abs 2a StAG der Umsetzung von der DSGVO und der DSRL dienen und somit unionsrechtskonform auszulegen sind, siehe ErläutRV 65. GP 1 f; Klamert/Stöger in Jaeger/Stöger, EUV/AEUV Art 4 EUV Rz 85). Die Fragen, ob eine unabhängige Justizbehörde vorliegt und ob eine Justizbehörde justizielle Tätigkeiten ausübt, können bzw müssen von einander getrennt beantwortet werden. Von einer fehlenden Unabhängigkeit kann nicht automatisch auf das Fehlen justizieller Tätigkeit geschlossen werden; ebenso nicht vice versa (vgl VfGH G 212/2023 Rz 2.9.4; aA Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.05 § 84 GOG Rz 9; aA BVwG W101 2187447). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung des Art 45 Abs 2 erster und zweiter Satz DSRL, weil bei Gerichten, denen eine Unabhängigkeit inhärent ist, der Zusatz der Unabhängigkeit unterbleibt, während dies bei den anderen Justizbehörden explizit als zusätzliches Erfordernis festgeschrieben wird. Würde eine justizielle Tätigkeit automatisch eine Unabhängigkeit der Behörde voraussetzen, könnte die explizite Einschränkung auf andere unabhängige Justizbehörden (im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten) unterbleiben.
Zur Auslegung des Begriffs justizielle Tätigkeit erging bisher nur eine EuGH Entscheidung zu Art 55 Abs 3 DSGVO, die sich allerdings ausschließlich auf Gerichte bezieht. Bei der Beurteilung, ob ein Gericht eine justizielle Tätigkeit vornimmt, kommt es unter anderen auch auf Art und Ziel der Verarbeitung an. Nicht alle Tätigkeiten, die von einem unabhängigen Gericht vorgenommen werden, sind automatisch justizielle Tätigkeiten. Dies ist im Einzelfall zu prüfen (EuGH C245/20, Autoriteit Persoonsgegevens Rz 30 ff).
Weitere Anhaltspunkte, welche Tätigkeiten eine justizielle Tätigkeit darstellen, ergeben sich aus dem Unionsrecht nicht, sodass auf nationales Recht zurückgegriffen werden muss (vgl Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 55 DSGVO Rz 13). § 83 Abs 2 GOG definiert die justiziellen Tätigkeiten (der Gerichte) als alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind. Auch Staatsanwaltschaften sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Art 90a B-VG), sodass diese grundsätzlich justizielle Tätigkeiten iSd GOG ausüben können und ein Rechtsschutz für Datenschutzverletzungen durch die Staatsanwaltschaft nach § 34a Abs 2a StAG offensteht (im Ergebnis ebenso Kristoferitsch/Bugelnig in WK StPO § 75 Rz 24).
Der Verweis auf § 85 GOG erhellt, dass der in § 34a Abs 2a StAG eröffnete Rechtsschutz (zu ergänzen: bei Verletzungen im Grundrecht auf Datenschutz) lediglich subsidiär zur Verfügung steht, wenn die im Ermittlungs- bzw Strafverfahren erfolgte Verletzung nicht mit in der StPO eingeräumten Rechtsmitteln aufgegriffen werden kann. Da in concreto mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahren kein Einspruch nach §§ 106, 107 StPO – und auch sonst kein Rechtsschutz nach der StPO – zur Verfügung steht (vgl OGH 12 Os 23/20d; Reindl-Krauskopf, Das reformierte strafprozessuale Ermittlungsverfahren, ÖJZ 2020/78, 593 [597]), kann eine etwaige Datenschutzverletzung der Staatsanwaltschaft nicht durch Rechtsmittel der StPO aufgegriffen werden.
Folgt man der Auffassung des Erstgerichts, bestünde für Datenverarbeitungen der Staatsanwaltschaft vor Beginn des Ermittlungsverfahrens iSd § 1 Abs 2 StPO und somit vor Beginn des Rechtsschutzregimes der StPO demnach überhaupt kein gerichtlicher Rechtsschutz, weil die StPO und das GOG den gerichtlichen Rechtsschutz betreffend Datenschutzverletzungen in Strafverfahren abschließend regeln (ErläutRV 65 BlgNR 26. GP 151), was mit dem unionsrechtlichen Gebot der Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes bei Datenschutzverletzungen und Art 52, 54 DSRL nicht vereinbar wäre. Im Gegensatz zur Subsidiarität verschiedener Arten des gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl OGH 11 Os 69/18h), stünde eine Subsidiarität der Beschwerde nach § 34a Abs 2a StAG iVm § 85 GOG (und somit des gerichtlichen Rechtsschutzes) zu einer Datenschutzbeschwerde an die Aufsichtsbehörde nach dem DSG (in diesem Sinne zB Divjak, JBl 2022, 496) ebenfalls mit Art 52, 54 DSRL nicht in Einklang (vgl erneut VfGH G 212/2023 Rz 2.3.3.; 2.3.4; 2.8.2). Auch kann es nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein, eine Bestimmung ohne Anwendungsbereich zu schaffen, zielen doch § 85 GOG und § 34a Abs 2a StAG gerade darauf ab, Lücken zu schließen und die Durchsetzung von Datenschutzrechten in Bereichen zu sichern, in denen die StPO keine ausreichenden Rechtsschutzinstrumente vorsieht (vgl ErläutRV 65 BlgNR 26. GP 154, 162 f).
Aus all dem folgt, dass eine Beschwerde nach § 34a Abs 2a StAG iVm § 85 GOG im konkreten Fall zulässig ist, wonach der Einzelrichter des Landesgerichts über die monierte Datenschutzverletzung durch die Staatsanwaltschaft inhaltlich zu entscheiden hat, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.