OLG Graz 10Bs68/26i

10Bs68/26iCorte d'appello27 mag 2026

Testo completo

OLG Graz 10Bs68/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0100BS00068.26I.0527.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Maga. Tröster in der Strafsache gegen A* B* und einen weiteren Angeklagten wegen eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 27. Mai 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Lehofer über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. Februar 2026, GZ **-312, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und über A* B* die Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und vier Monaten verhängt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Entscheidung über die Berufung von Relevanz – über den am ** geborenen irakischen Staatsangehörigen A* B* im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten OGH AZ 11 Os 130/24p [ON 289]) unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. August 2024, AZ ** (ON 269), wegen je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG (A/I/) und § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG (A/II/), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (A/IV), des Vergehens nach § 7 Abs 1 Z 1 KMG (B/I/), der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 5 WaffenG (B/II/), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffenG (B/III./) und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 4 erster und zweiter Fall StGB (C/I./) in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 „Abs 1 und“ Abs 1a StGB nach § 28a Abs 4 SMG die Freiheitsstrafe von 14 Jahren und 9 Monaten verhängt und er gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.

Nach dem (zusammengefassten) Inhalt des rechtskräftigen [ON 269, 289] Schuldspruchs hat A* B* in ** und anderenorts

(A), zwischen 25. Oktober 2019 bis 22. März 2023 obwohl er schon einmal wegen Straftaten nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden war (US 11 f), - ab dem 12. Mai 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem unter einem abgeurteilten C* B* als Mittäter - als Mitglied einer im Urteil näher beschriebenen kriminellen Vereinigung (US 2 ff, 14) – vorschriftswidrig Suchtgift

I/ in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge als Bestimmungstäter durch Bestellung im Ausland (US 14 f) nach Österreich eingeführt, und zwar 23.000 Gramm Kokain (Reinsubstanz: 19.550 Gramm Kokain-Base), 253.000 Gramm Cannabiskraut (Reinsubstanz: 29.854 Gramm THCA und 2.404 Gramm Delta-9-THC) und 1.000 Gramm FLEX-Kokain (Wirkstoff: Methylendioxypyrovaleron) und gemeinsam mit C* B* von 12. Mai 2020 bis 22. März 2023 20.000 Gramm Kokain (Reinsubstanz: 17.000 Gramm Kokain-Base) und 186.000 Gramm Cannabiskraut (Reinsubstanz: 21.948 Gramm THCA und 1.767 Gramm Delta-9-THC);

II/ in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen (sukzessive und mit Additionsvorsatz) überlassen, und zwar jeweils die zuvor genannten Suchtgiftmengen in den bezeichneten Zeiträumen durch gewinnbringenden Verkauf;

IV/ ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er im Zeitraum von zumindest März 2022 bis 22. März 2023 unbekannte Mengen Kokain und Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum sowie am 22. März 2023 rund 4 Gramm Kokain bis zur Sicherstellung durch die Polizei innehatte;

B/ von 25. Oktober 2019 bis 22. März 2023

I/ Kriegsmaterial, und zwar drei vollautomatische Gewehre (§1 Z 1I lit a Kriegsmaterial-VO), ohne die hierfür nach dem KMG erforderliche Bewilligung bei montenegrinischen Lieferanten bestellt und durch einen Transporteur nach Österreich einführen lassen;

II/ Schusswaffen der Kategorie B und Kriegsmaterial Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht befugt waren, indem er die zu B/I/ angeführten Gewehre und fünf halbautomatische Pistolen in mehreren Angriffen an unbekannte Personen weitergab;

III. eine verbotene Waffe (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG) unbefugt besessen, indem er am 22. März 2023 einen Schlagring in seinem Wohnhaus lagerte;

C/ gemeinsam mit C* B*, D* B*, E* B* und F* als Mitglieder einer im Urteil näher beschriebenen kriminellen Vereinigung (US 4, 19) Vermögensbestandteile mit einem 50.000 Euro übersteigenden Wert die aus einer kriminellen Tätigkeit, nämlich dem zu A/II/ genannten Verbrechen des Suchtgifthandels herrührten,

I/ anderen übertragen, und zwar mit C* B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken in arbeitsteiliger Vorgehensweise mit dem Vorsatz, den illegalen Ursprung dieser Vermögensbestandteile zu verheimlichen oder zu verschleiern, indem sie von 1. September 2021 bis 22. März 2023 aus dem Suchtgifthandel (A/II/) stammendes Bargeld im Betrag von 76.890,80 Euro an D* B* (44.920 Euro), E* B* (12.420.80 Euro) und F* (19.550 Euro) zur Einzahlung auf deren Konten sowie weitere 43.760 Euro an E* B* zum Verstecken in dessen Wohnhaus übergaben.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt (ON 315).

Die Oberstaatsanwaltschaft trat dem Rechtsmittel des Angeklagten entgegen.

Das Rechtsmittel ist im spruchgemäßen Umfang erfolgreich.

Die Berufung releviert, dass das Schöffengericht zu Unrecht eine Erweiterung des Strafrahmens nach § 39 StGB angenommen hat.

§ 39 StGB nennt in Abs 1 und Abs 1a (in der seit 1. Jänner 2020 geltenden Fassung) die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen sich das Höchstmaß der angedrohten Strafe um die Hälfte erhöht. Solcherart normiert das Gesetz bei qualifiziertem Rückfall einen stets anzuwendenden erweiterten Strafrahmen (RIS-Justiz RS0133600; RS0133690).

Nach den Feststellungen zum jeweiligen Zeitpunkt und Gegenstand der bisherigen gerichtlichen Verurteilungen des Angeklagten (insbesondere US 3 und 27 f) wurde dieser je mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, und zwar vom 12. Juni 2012, AZ ** (rechtskräftig am 14. November 2012), wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (aF) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und vom 15. April 2014, AZ G* (rechtskräftig am 22. Oktober 2014), wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB jeweils zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. Februar 2017, AZ H*, wurde er – soweit hier wesentlich – wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG und § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zur (unbedingten) Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Anlässlich dieser Verurteilung wurde die bedingt nachgesehene fünfmonatige Freiheitsstrafe aus dem Verfahren AZ G* des Landesgerichts für Strafsachen Graz widerrufen. Aus dem Vollzug des durch die beiden letztgenannten Freiheitsstrafen gebildeten Strafblocks wurde der Angeklagte vor dem für den Zeitraum 9. Februar 2019 bis 9. Juli 2019 vorgesehenen Vollzug der aus dem Verfahren AZ G* des Landesgerichts für Strafsachen Graz stammenden Strafe am 26. Juni 2018 bedingt entlassen.

Die Vor-Verurteilung des Angeklagten durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 8. Februar 2017, AZ H* (Punkt 3. der Strafregisterauskunft), ist die für die angenommene Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 1 SMG erforderliche frühere Verurteilung wegen einer nach § 28a Abs 1 SMG subsumierbaren Tat. Diese steht folglich als heranzuziehende Vorstrafe für die Anwendung der Strafschärfung nach § 39 StGB nicht mehr zur Verfügung. Mit den verbleibenden Vorstrafen war kein Strafvollzug verbunden. Die Voraussetzungen für eine Strafschärfung nach § 39 Abs 1 StGB liegen somit nicht vor.

Wohl wurde der Angeklagte aber mit den Verurteilungen zu den Punkten 1. und 2. der Strafregisterauskunft schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (zur – entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Rechtsmeinung – rechtsgutbezogenen Auslegung dieser Bestimmung siehe 15 Os 119/22x [verstärkter Senat] und RIS-Justiz RS0134087) verurteilt. Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB) ist nicht eingetreten, da sich der Angeklagte zum Verfahren AZ H* das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 1. Juni 2016 bis 26. Juni 2018 in Strafhaft befand und Zeiten behördlicher Anhaltung gemäß § 39 Abs 2 zweiter Satz StGB in die Fünf-Jahres-Frist nicht einzurechnen sind. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Strafschärfung nach § 39 Abs 1a StGB vor.

Strafbestimmend ist hier also – unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und in Anwendung des § 39 Abs 1 a StGB der erweiterte Strafrahmen des § 28a Abs 4 SMG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren.

Erschwerend wirkt, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art (hier Zusammentreffen von drei Verbrechen mit zahlreichen Vergehen) über einen mehrjährigen Zeitraum begangen hat, wobei die (nicht strafnormierende(n)) Qualifikation(en) der Verbrechen nach SMG (A/I/ und II/) jeweils auch nach § 28a Abs 4 Z 1 SMG und die des Verbrechens der Geldwäsche nach § 165 Abs 4 zweiter Fall StGB dem Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB erhöhtes Gewicht verleihen. Ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (siehe RIS-Justiz RS0134508, wonach eine Vorstrafe, die als Voraussetzung für die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 1 SMG herangezogen wurde, bei der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden kann, wenn der Angeklagte mit diesem Urteil nicht nur „einer Straftat nach Abs 1“ des § 28a SMG, sondern (wie hier) zweier Verbrechen des Suchtgifthandels [§ 28a Abs 1 zweiter Fall SMG und § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG] schuldig erkannt wurde), aggravierend wirken sämtliche Vorstrafen (zur Einschlägigkeit von Körperverletzungsdelikten und Suchtmitteldelikten [RIS-Justiz RS0091972] sowie von Vermögensdelikten und Suchtmitteldelikten [RIS-Justiz RS0092147]) (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB).

Das (für die Verwirklichung des Tatbestands des § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG sowie § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG nicht erforderliche) Handeln aus Gewinnstreben (US 8: durch den Import und den anschließenden Verkauf von Suchtgift seinen Lebensunterhalt zu finanzieren), die professionelle, auch von Waffengeschäften begleitete Vorgangsweise im internationalen Kontext, bei der auch verschlüsselte Kryptomessangerdienste Verwendung fanden und die Tatbegehung in Probezeiten nach der bedingten Entlassung und einer im Tatzeitraum erfolgten Verurteilung aggravieren die Schuld ebenso wie das jeweils 87-fache Übersteigen der zur Tatbestandsverwirklichung des § 28a Abs 4 Z 3 SMG erforderlichen 25-fachen Überschreitung der in § 28a Abs 4 SMG normierten Menge sowohl bei der Einfuhr als auch bei dem Überlassen von Suchtgift. Schuldaggravierend ist ferner das Überschreiten der Wertgrenze des § 165 Abs 4 StGB um mehr als das Doppelte (§ 32 StGB) und dass sowohl die Suchtmitteldelinquenz (vgl US 8: bezog der Erstangeklagte auch seinen Bruder in seine Suchtgiftgeschäfte ein) als auch die Geldwäscherei (US 13: beschlossen sie daher, dass durch den Suchtgifthandel erwirtschaftete Bargeld ihren Familienmitgliedern zur Verschleierung des illegalen Ursprungs zu übertragen) vom Angeklagten ihren Ausgang genommen hat.

Mildernd kommt dem Angeklagten seine teilweise (hinsichtlich der Einfuhr und des Verkaufs von 140 kg Cannabiskraut und 15 kg Kokain, seines Suchtmitteleigenkonsums und des Besitzes eines Schlagrings) geständige Verantwortung zugute (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Die in Relation zu den insgesamt vom Angeklagten überlassenen Suchtgiftquanten nur einen (geringen) Bruchteil ausmachenden sichergestellten Mengen (1,4 kg Cannabiskraut und 270 Gramm Kokain) verringern den Erfolgsunwert in diesem Umfang.

Wenn in der Berufung für den Angeklagten ins Treffen geführt wird, dass der Handel mit Marihuana und Kokain im Gegensatz zu „harten“ Drogen wie Heroin oder dergleichen nicht als derart gravierend einzuschätzen sei, dass er eine so hohe Strafe rechtfertige, ist dem zu entgegnen, dass der Gesetzgeber die Gefährlichkeit der Suchtmittel im Rahmen der Festsetzung der Grenzmenge bereits berücksichtigt hat.

Eine als mildernd zu wertende Tatbegehung aus Suchtmittelgewöhnung, die im Urteil nicht festgestellt wurde und auch aus der Einlassung des Angeklagten, dass er gelegentlich Kokain und Marihuana konsumiere (ON 73, 51), (per se) nicht ableitbar ist, ist schon im Hinblick auf die von ihm verhandelten besonders großen Suchtgiftmengen nicht nachvollziehbar, bewegen sich doch die Suchtgiftquanten weit über jenen, die zur Anschaffung von Mitteln zum Erwerb derselben für den persönlichen Gebrauch erforderlich wären.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und mit Blick auf die bei der Bemessung der Strafe zu beachtenden Zwecke der Spezial- und Generalprävention die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwölfeinhalb Jahren als tat- und schuldangemessen.

Der überlangen Verfahrensdauer in der Haftsache, die aus der Erforderlichkeit eines zweiten Rechtsgangs resultiert, wird durch den Abzug von zwei Monaten Freiheitsstrafe Rechnung getragen (§ 34 Abs 2 StGB), sodass die verhängte Freiheitsstrafe zwölf Jahre und vier Monate beträgt

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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