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4R62/26d•OLG Linz 4R62/26d
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Dr. Birgit Rieß in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Elektriker, **, *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte B N.V., *, ** Curaçao, vertreten durch die Rapani Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Herausgabe von Kryptowährungseinheiten (Streitwert: EUR 16.000,00), über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 16. März 2026, Cg-13, in nichtöffentlicher Sitzung
I. beschlossen:
Die in der Berufung enthaltenen Anträge auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV werden zurückgewiesen.
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 1.958,22 (darin enthalten EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Curaçao. Sie verfügt über eine Glücksspiellizenz der Regierung von Curaçao, jedoch über keine österreichische Glücksspiellizenz bzw Konzession zur Durchführung von Ausspielungen im Sinn des § 14 GSpG. Auf ihrer Website ** bietet die Beklagte Online-Glücksspiele an (Slot-, Roulette-, Black-Jack und Poker-Glücksspiele). Diese ist in deutscher Sprache auch in Österreich abrufbar.
Der Kläger ist Verbraucher mit Wohnsitz im Inland.
Der Kläger begehrt die Herausgabe (im Einzelnen aufgeschlüsselter) Kryptowährungseinheiten mit der Begründung, er habe diese bei – nach österreichischem Recht verbotenen – Online-Glücksspielen auf der Website der Beklagten im Zeitraum zwischen 9. Mai 2023 und 10. Juni 2025 eingesetzt und verloren. Da die zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen Glücksspielverträge nichtig seien, könne er die eingesetzten Kryptowährungseinheiten bereicherungsrechtlich zurückfordern. Da er Verbraucher sei, seien die österreichischen Gerichte nach Art 18 EuGVVO zuständig. Es sei auch österreichisches Recht anwendbar, weil die Geltung ausländischen Rechts nicht wirksam vereinbart worden sei.
Die Beklagte erhob primär die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte und beantragte Klagszurückweisung, in eventu Klagsabweisung. Sie brachte – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – im Wesentlichen vor, der räumliche Anwendungsbereich der EuGVVO erfasse Curaçao nicht. Außerdem enthalte Punkt 25.1 der AGB der Beklagten eine Gerichtsstandsklausel und werde darin eine Rechtswahl getroffen. Weiters unterliege die Vertragsbeziehung der Parteien auch gemäß § 35 Abs 2 IPRG und Art 4 Abs 1 lit b Rom-I-VO dem Recht von Curaçao. Die Beklagte verfüge für das Glücksspielangebot auf ihrer Website über eine gültige Lizenz der Regierung von Curaçao. Die österreichischen Vorschriften betreffend die Glücksspielregulierung seien mit den wesentlichen Grundsätzen des Rechts von Curaçao (ordre public) unvereinbar und daher nicht anzuwenden. Das österreichische Glücksspielmonopol sei zudem unionsrechtswidrig.
Mit dem in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschluss verwarf das Erstgericht (ua) die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit (Spruchpunkt I.3). In der Sache gab es der Klage statt (Spruchpunkt II.1) und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz (Spruchpunkt II.2). Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten drei und vier des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, der im Berufungsverfahren nicht mehr strittig ist (§ 500a ZPO).
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht seine internationale Zuständigkeit, weil nach Art 18 EuGVVO ein Verbraucher seinen Vertragspartner – ohne Rücksicht auf dessen (Wohn-)Sitz – an seinem eigenen Wohnort klagen könne. In der hier vorliegenden Konstellation komme es daher nicht darauf an, ob Curaçao an sich vom räumlichen Geltungsbereich der EuGVVO erfasst sei. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsklausel stehe dem nicht entgegen, weil sie die Voraussetzungen des Art 19 EuGVVO nicht erfülle.
Auf den Anspruch sei österreichisches Recht anzuwenden, weil eine im Einzelnen ausgehandelte Rechtswahl nicht behauptet worden sei und auch nicht vorliege. Allgemeine Geschäftsbedingungen könnten zwangsläufig nicht erst nach dem Entstehen der Streitigkeit vereinbart worden sein. Nach österreichischem Recht seien die Glücksspielverträge nichtig, weshalb der Kläger die Spieleinsätze bereicherungsrechtlich zurückfordern könne. Daher sei der Klage stattzugeben.
Zur Kostenentscheidung führte das Erstgericht (ua) aus, dass der Kläger nicht am Gerichtsort wohne und daher „stets dazu ermächtigt sei, einen auswärtigen Anwalt zu beauftragen“. Deshalb sei der Einwand der Beklagten, dem Kläger stehe für die Tagsatzung am 27. Februar 2026 nur der einfache Einheitssatz zu, weil er kein besonderes Vertrauensverhältnis zu seinem Rechtsanwalt behauptet bzw bescheinigt habe, unberechtigt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel) sowie im Kostenpunkt. Sie beantragt, das Urteil (nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung) dahin abzuändern, dass das Klagebegehren „vollinhaltlich zurück- bzw abgewiesen werde“. Hilfsweise wird die Abänderung der Kostenentscheidung dahin begehrt, dass dem Kläger nur EUR 4.115,72 (darin EUR 523,62 USt und EUR 974,00 Barauslagen) als Kostenersatz zugesprochen werden.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen. Im Übrigen ist die Berufung – deren Behandlung keine Beweiswiederholung und/oder -ergänzung und damit auch keine mündliche Berufungsverhandlung erforderte (RS0127242; § 480 Abs 1 ZPO) – nicht berechtigt.
1. Zu den Anträgen der Beklagten auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV (Pkte 2.1 und 3.1.1 der Berufung):
Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen. Die darauf gerichteten Anträge der Beklagten sind daher zurückzuweisen (RS0058452; 8 Ob 42/25x). Im Hinblick auf die sogleich darzustellende (siehe unten Pkt 2) klare Rechtslage, dass sich ein im Unionsgebiet ansässiger Verbraucher grundsätzlich auch im Verhältnis zu Curaçao auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 18 iVm Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 stützen kann, sieht sich das Berufungsgericht auch nicht zur Einleitung eines solchen Verfahrens veranlasst.
2. Zur Berufung wegen Nichtigkeit:
Auf das Wesentliche zusammengefasst meint die Beklagte, dass Curaçao zwar Teil des Königreichs der Niederlande sei. Allerdings seien weder die EuGVVO 2012 noch das EuGVÜ im Verhältnis zu Curaçao anwendbar. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hätten auf primärrechtlicher Ebene eine rechtliche Sonderstellung für Curaçao geschaffen, das damit im Sinn des Europarechts weder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union noch ein Drittstaat sei. Daher könne trotz des Umstands, dass die EuGVVO 2012 teilweise auch im Verhältnis zu Drittstaaten anwendbar sei, Art 18 EuGVVO 2012 nicht zur Begründung eines Gerichtsstandes gegenüber der Beklagten herangezogen werden (siehe dazu näher Pkt 2 der Berufung).
Richtig ist, dass im Verhältnis zu Curaçao als überseeische Besitzung des Königreichs der Niederlande die EuGVVO 2012 nach Art 355 Abs 2 AEUV mangels Erstreckungserklärung nicht anwendbar ist. Eine Erstreckungserklärung nach Art 60 Abs 2 Nr 1 EuGVÜ haben die Niederlande nur für Surinam und Aruba abgegeben (Kodek in Fasching/Konecny3 V/1 Art 1 EuGVVO 2012 Rz 23). Der räumliche Geltungsbereich der EuGVVO 2012 erstreckt sich demnach nicht auf Curaçao (OLG Graz 3 R 113/24y; Mayr in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Rz 2.99; vgl zu Art 4 EuGVVO [alt]: OGH 27. Juli 2005, 10 Nc 19/05h mwN).
Das ändert aber nichts daran, dass einige Bestimmungen der EuGVVO 2012 auch dann gelten, wenn die Beklagte keinen (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedstaat hat. Es handelt sich dabei unter anderen um die in Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 genannten Zuständigkeitsvorschriften in Verbrauchersachen nach Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012. Nach Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 kann der Verbraucher seinen Vertragspartner – ohne Rücksicht auf dessen (Wohn-)Sitz – an seinem eigenen Wohnort klagen. Voraussetzung ist nur, dass der Wohnort des Verbrauchers in einem Mitgliedstaat liegt (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 6 EuGVVO 2012 Rz 6f).
Ist der Verbraucher der Kläger, spielt es daher gemäß Art 18 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 keine Rolle, in welchem Staat dessen Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz hat, dh dieser kann auch seinen (Wohn-)Sitz in einem „Drittstaat“ haben (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 17 EuGVVO 2012 Rz 19 mwN). Zu den „Drittstaaten“ im Sinn des Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 zählen ua die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten wie zB die Cayman-Inseln und die (früheren) niederländischen Antillen (Simotta aaO Art 6 EuGVVO 2012 Rz 1/2 FN 4 mwN). Dass die damaligen niederländischen Antillen (wozu Curaçao als Teil des Königreichs der Niederlande gehörte) als „Drittstaat“ im Sinne des Art 4 Abs 1 EuGVVO [alt] (nunmehr: Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012) anzusehen sind, hat auch bereits der Oberste Gerichtshof ausgesprochen (OGH 27. Juli 2005, 10 Nc 19/05h; OLG Graz 3 R 113/24y).
Ob Curaçao nach dem Völkerrecht ein eigenständiges Völkerrechtssubjekt – also ein völkerrechtlich anerkannter Staat – ist oder nicht, ist für die Anwendung von Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 („kein Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“) nicht von Belang. Dafür sprechen die Erwägungen des Unionsrechtsgesetzgebers. Demnach sollten einige Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO 2012 unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten gelten, um den Schutz der Verbraucher, der Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer in der Europäischen Union zu gewährleisten. Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträgen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung (ErwGr 14 und 18 der EuGVVO 2012).
Vor diesem Hintergrund verfängt die Argumentation der Beklagten, Art 18 EuGVVO sei deshalb nicht anwendbar, weil Curaçao weder Mitgliedsstaat der Europäischen Union noch Drittstaat sei, nicht. Denn es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der Unionsrechtssetzer der „schwächeren Partei“ den besonderen Schutz sowohl gegenüber Unternehmen mit Sitz im Unionsgebiet als auch mit Sitz in einem Drittstaat gewähren sollte, nicht aber dann, wenn diese ihren Sitz in Gebieten haben, die mit der Europäischen Union gemäß Art 355 Abs 2 AEUV assoziiert sind. Das entspricht auch der einheitlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Graz 3 R 113/24y, 4 R 8/25s, 4 R 136/25i, 5 R 153/25x; OLG Wien 2 R 85/25x, 11 R 158/25y; OLG Linz 2 R 55/25h, 2 R 178/25x, 4 R 20/26b ua).
Dass es sich beim Kläger um einen Verbraucher handelt, wird in der Berufung ebenso wenig in Zweifel gezogen, wie der Umstand, dass die Beklagte ihre Tätigkeit (auch) auf Österreich ausgerichtet hat. Daher sind die Voraussetzungen des Gerichtsstands in Verbrauchersachen gemäß Art 18 iVm Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 gegeben.
Das Erstgericht hat damit seine Zuständigkeit zutreffend bejaht, weshalb der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nicht vorliegt und die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen war.
3.1. Soweit die Beklagte ihre Ausführungen zur internationalen Unzuständigkeit in der Rechtsrüge wiederholt (Pkt 3.1 der Berufung), genügt der Hinweis auf die Ausführungen oben unter Pkt 2.
3.2. Auf eine Verletzung des ordre public von Curaçao (Pkt 3.2 der Berufung) kann sich die Beklagte nicht stützen. Eine Unvereinbarkeit der zum österreichischen Glücksspielgesetz ergangenen österreichischen Rechtsprechung mit dem Glücksspielgesetz von Curaçao, das der Förderung der Niederlassung von Glücksspielanbietern in Curaçao dienen soll, kann nämlich nicht dazu führen, dass die Anwendung der österreichischen Vorschriften „gemäß dem ordre public von Curaçao“ unzulässig wäre (6 Ob 33/25h [Rz 6]; 3 Ob 147/24z [Rz 6]; 5 Ob 177/24a [Rz 6]; 7 Ob 166/25z [Rz 8]). Daher liegen auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel (Pkt 3.4.2 der Berufung) nicht vor.
3.3. Schließlich kritisiert die Rechtsrüge eine „unrichtige rechtliche Beurteilung des anwendbaren Rechts“ (Pkt 3.3 der Berufung).
Gemäß Art 6 Abs 1 Verordnung (EG) Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom-I-VO“) kommt auf einen Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, auf die diese Bedingung nicht zutrifft („Unternehmer“), das Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Anwendung, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt oder seine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat ausrichtet (7 Ob 213/21f; vgl 3 Ob 11/21w).
Dass die Beklagte ihre Tätigkeit nicht in diesem Sinn auf Österreich ausgerichtet hat, behauptete sie weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung.
Wie der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung zutreffend aufzeigt, ist im Verbrauchergeschäft eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Rechtswahlklausel, die den Verbraucher – wie hier – nicht über die von Art 6 Abs 2 Rom-I-VO vorgesehene Weitergeltung der zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen seines Heimatrechts aufklärt, missbräuchlich und daher unwirksam (vgl 7 Ob 213/21f mwN; 2 Ob 155/16g).
Daher ist mit dem Verweis der Beklagten auf ihre AGB nichts zu gewinnen, weshalb auch die in diesem Kontext geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel zum Inhalt der AGB bzw zur „Lizenz der Regierung von Curaçao“ (Pkt 3.4.1 der Berufung) nicht vorliegen. Ebenso wenig zielführend ist es, wenn sich die Beklagte auf Art 4 Rom-I-VO bzw § 35 Abs 2 IPRG stützt, weil Art 6 Rom-I-VO insoweit vorgeht. Daher ist entgegen der Ansicht der Beklagten österreichisches Recht anzuwenden, nach welchem die Glücksspielverträge nichtig sind und der Kläger die Spieleinsätze bereicherungsrechtlich zurückfordern kann.
Damit kommt auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zu.
4. Zur Berufung im Kostenpunkt:
Damit kritisiert die Beklagte, dass das Erstgericht dem Kläger für die Teilnahme seines (nicht am Gerichtsort ansässigen) Rechtsanwalts an der Tagsatzung am 26. Februar 2026 den „doppelten Einheitssatz“ zugesprochen habe. Es sei weder ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Rechtsvertreter bescheinigt, noch lägen sonstige besondere Gründe für die Heranziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts vor.
Bereits das Erstgericht hat darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst nicht am Gerichtsort ansässig ist. Nach ständiger Rechtsprechung steht es einer nicht am Gerichtsort wohnenden Partei frei, einen an ihrem Wohnort ansässigen Anwalt zu beauftragen, der dann für die Teilnahme an Tagsatzungen den „doppelten Einheitssatz“ verzeichnen kann. Sie kann aber auch einen Anwalt an einem beliebigen Ort außerhalb des Gerichtsorts heranziehen, weil dann hinsichtlich der Mehrkosten kein Unterschied zwischen der Beauftragung eines Anwalts an ihrem Wohnort und der eines Anwalts mit einem anderen auswärtigen Kanzleisitz besteht (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.254 mwN). Daher gehen die Ausführungen der Beklagten zum Vertrauensverhältnis bzw zu allfälligen sonstigen Gründen für die Beiziehung eines auswärtigen Anwalts ins Leere.
Damit ist auch die Berufung im Kostenpunkt unberechtigt, weshalb der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.
Bei der Bewertung des Streitgegenstands orientiert sich das Berufungsgericht an der vom Kläger vorgenommenen Bewertung.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren.
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