OLG Linz 7Bs90/26y

7Bs90/26yCorte d'appello20 mag 2026

Testo completo

OLG Linz 7Bs90/26y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00090.26Y.0520.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über deren Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 4. März 2026, GZ Hv*-31, über Antrag des Berichterstatters (§ 469[§ 489 Abs 1] StPO) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch und demzufolge auch im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Die Angeklagte wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 4. März 2026 – das auch einen unangefochtenen Freispruch von einem weiteren Vorwurf enthält – wurde die ** geborene A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und dafür zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Schadenersatzzahlung von EUR 14.000,00 an Dipl.-Ing. B* C* verurteilt.

Inhaltlich des Schuldspruchs habe sie Mitte April 2024 in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Dipl.-Ing. C* durch die Vorgabe, eine rückzahlungswillige und -fähige Darlehensnehmerin zu sein, zur Überweisung eines Darlehensbetrags in Höhe von EUR 14.000,00 verleitet, wodurchDipl.-Ing. C* in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt worden sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete, als „Einspruch“ titulierte Berufung der Angeklagten (ON 29), die sie im Weiteren nicht näher ausgeführt hat.

Aus deren Anlass überzeugte sich der Berufungssenat (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall [§ 489 Abs 1] StPO), dass das angefochtene Urteil in Bezug auf die subjektive Tatseite zwar Feststellungen zum auf Täuschung ihres Opfers und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz der Angeklagten enthält (US 5), jedoch Konstatierungen zum – gleichermaßen tatbestandsmäßigen (vgl Kirchbacher/Sadoghi in WK-StGB² § 146 Rz 115 und § 147 Rz 60; Kert in SbgK-StGB § 146 Rz 323 ff und § 147 Rz 192; RIS-Justiz RS0119624) – Vorsatz, durch die inkriminierte Vorgangsweise einen (EUR 5.000,00 übersteigenden) Vermögensschaden herbeizuführen, vermissen lässt. Dieser ist nämlich auch aus den Feststellungen zum (bedingten) Vorsatz der Angeklagten, das herausgelockte Darlehen nicht zurückzahlen zu können (erneut: US 5 und 6 f), nicht mit hinreichender Deutlichkeit abzuleiten (vgl dazu: 13 Os 110/09i).

Dem Urteil haftet daher ein Rechtsfehler mangels Feststellungen an (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a[§ 489 Abs 1] StPO), der – weil eine weitere Beweisaufnahme unumgänglich ist (RIS-Justiz RS0101731 RS0101741; Ratz in WK-StPO § 470 Rz 3; kritisch: Rami, Zwei Streitfragen des§ 470 Z 3 StPO, JSt 2016, 413) – die Kassation des Schuldspruchs (sowie des davon abhängigen Strafausspruchs und des Adhäsionserkenntnisses) bereits in nichtöffentlicher Sitzung und in diesem Umfang die Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht nach sich zieht (§ 470 Z 3 [§ 489 Abs 1] StPO).

Mit ihrer infolge der Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung ist die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.