progetti
7Bs18/26k•OLG Linz 7Bs18/26k
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 16. Jänner 2026, GZ Hv*-70, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO fallen dem Beschwerdeführer die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens verursachten Kosten zur Last.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 11. Oktober 2024 wurde der ** geborene A* B* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 24. Dezember 2023 in ** C* D* mit Gewalt zur (weiteren) Duldung des Beischlafs genötigt hat, indem er ihre Hand über dem Kopf fixierte, ihr den Mund zuhielt und mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang (ON 43).
Am 18. Dezember 2025 beantragte er die Wiederaufnahme des Strafverfahrens aus dem Grund des § 353 Z 2 StPO (ON 68). Als neues Beweismittel legte er „Auszüge aus der Krankengeschichte der C* D*“ vor, konkret einen Entlassungsbrief der Universitätsklinik für Psychiatrie , Psychotherapie und Psychosomatik der ** Medizinischen ** vom 20. Jänner 2022 (ON 68.5) sowie ein von Dr. E* erstelltes psychiatrisches Konsil vom 27. Oktober 2022 (ON 68.6). Diese würden die Glaubhaftigkeit der Angaben der D* als einzige (unmittelbare) Belastungszeugin begründet in Frage stellen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Jänner 2026 wies das Erstgericht den Antrag mangels Eignung der beigebrachten Beweismittel, die Tatsachengrundlage des Urteils zu erschüttern, kostenpflichtig ab (ON 70).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B*, mit der er eine reformatorische Entscheidung im Sinne einer Bewilligung der Wiederaufnahme des gegen ihn geführten Strafverfahrens anstrebt (ON 72).
Sie ist nicht berechtigt.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe unter anderem dann verlangen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2).
Grundlage einer Wiederaufnahme sind demnach stets Änderungen im Tatsachenbereich. Was nicht Gegenstand der Beweisaufnahme sein kann, kann nicht zu einer Wiederaufnahme führen. Daher scheidet die Behauptung einer unrichtigen Lösung der Rechts- oder Straffrage oder einer unrichtigen Beweiswürdigung im früheren Strafverfahren schon von Vornherein als Grund dafür aus (Soyer in LiK-StPO² § 353 Rz 2; in diesem Sinn auch Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 4; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.5).
Der Rechtsbehelf soll dem Verurteilten die Möglichkeit geben, just auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine andere Beurteilung der Beweisfrage in Hinblick auf wiederaufnahmeerhebliche Merkmale möglich erscheinen lassen, das gegen ihn ergangene rechtskräftige Strafurteil zu beseitigen (Lewisch aaO § 353 Rz 5). Die Wiederaufnahme ist – als die materielle Rechtskraft eines Strafurteils durchbrechende Entscheidung – auf eng umgrenzte Ausnahmefälle beschränkt (vgl Lewisch aaO Vor §§ 352–363 Rz 3 [mit Hinweis auf VfSlg 11.865] und Rz 15). Die Neuerungen können nur dann dazu führen, wenn sie die Eignung in sich tragen, die Tatsachengrundlage der Erstverurteilung zu erschüttern (vgl RIS-Justiz RS0101226; Lewisch aaO § 353 Rz 1). Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, ist nicht anders vorzugehen, als bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen im Rahmen der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0101243; Lewisch aaO § 353 Rz 62; Soyer aaO § 353Rz 13). Anträge des Wiederaufnahmewerbers dürfen daher (nur) dann nicht abgelehnt werden, wenn deren Ablehnung durch das erkennende Gericht Nichtigkeit nach § 281 Abs 1Z 4 StPO begründen würde (RIS-Justiz RS0099446).
Diese Voraussetzungen erfüllen die beiden im Wiederaufnahmeverfahren neu (vgl Lewisch aaO § 353 Rz 24) beigebrachten Beweismittel (ON 68.5, ON 68.6) jedoch nicht. Fachärztliche Befunde aus Jänner und Oktober 2022 lassen nämlich keineswegs darauf schließen, dass D* als Belastungszeugin im Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tathandlung im Dezember 2023, mithin über ein Jahr später, an einer Wahrnehmungsstörung oder einer Störung der Realitätsverarbeitung, wie sie der Wiederaufnahmeantrag zur Erschütterung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage letztlich behauptet, gelitten hat (vgl aber RIS-Justiz RS0118444, RS0099453, RS0107040, RS0099189; auch Ratz in WK-StPO § 281 Rz 330).
Darüber hinaus ist noch im Herbst 2022 die Behandlung der psychiatrischen Erkrankungen mit einem Depotpräparat dokumentiert (ON 68.6, 3) und bietet der Akt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Jahr später die medikamentöse Therapie abgesetzt worden wäre. Auch wird der psychische Zustand der D* von keiner der im Tatzeitpunkt und unmittelbar danach mit ihr befassten Personen (dazu: ON 2.4, ON 2.11, ON 42, 3 ff und 12 ff) vergleichbar mit jenem beschrieben, wie er anlässlich ihrer stationären Aufnahme im Jänner 2022 dokumentiert wurde (vgl ON 68.5, 2: „mit deutlichen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefiziten, mit formalen Denkstörungen und deutlicher Antwortlatenz sowie affektstarr, eingeengt und wortkarg“).
Insgesamt bleiben die Ausführungen der Beschwerde zu einem die Wahrnehmungs- und/oder Wiedergabefähigkeit der Zeugin beeinträchtigenden Zustand im Tatzeitpunkt oder im Zeitpunkt ihrer Vernehmungen (ON 2.5, ON 11) reine Spekulation.
Soweit sich der Wiederaufnahmeantrag (ON 68.2, 3) mit der Würdigung ihrer Aussagen und (in Hinblick auf die erstgerichtliche Argumentation [auch] mit einer umfassenden Beweislage [BS 4]) die Beschwerde (ON 72.2, 4 f) mit der Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. F* (ON 42, 12 ff) jeweils durch das Urteilsgericht auseinandersetzen, überschreiten sie die im Verfahren über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gezogenen Grenzen (vgl erneut: Soyer aaO § 353 Rz 2).
Demzufolge hat das Erstgericht den Wiederaufnahmeantrag zu Recht abgewiesen und bleibt damit der Beschwerde ein Erfolg versagt.
Als Konsequenz hat der Rechtsmittelwerber die weiteren Verfahrenskosten zu tragen (§ 390a Abs 2 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.