OLG Linz 2R54/26p

2R54/26pCorte d'appello13 mag 2026

Testo completo

OLG Linz 2R54/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00200R00054.26P.0513.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Angestellter, **platzstraße **, *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B N.V., **, **, */Curacao (NL), vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz wegen EUR 23.027,68 sA über die Anträge der beklagten Partei auf Unterbrechung gemäß § 190 ZPO und auf Vorlage an den EuGH und über deren Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 06. März 2026, Cg-22, in nichtöffentlicher Sitzung

Spruch

I. beschlossen:

Der Antrag der beklagten Partei, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G-160/2025 zu unterbrechen, wird abgewiesen.

Ihre Anträge, dort näher ausgeführte Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege einer Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV zur Klärung vorzulegen, werden zurückgewiesen.

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

II. zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 2.482,62 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte hat ihren Sitz in in Curacao und betreibt über die Onlineplattform ** Online-Glücksspiele. Sie verfügt über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielrecht. Die Website ist in deutscher Sprache abrufbar. Im Registrierungsprozess ist die österreichische Rufnummernvorwahl +43 sowie das Land Österreich auswählbar. Die auch in deutscher Sprache verfassten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten weisen ausdrücklich darauf hin, dass nur Spieler aus jenen Ländern am Spiel teilnehmen dürfen, in denen Online-Glücksspiel gesetzlich erlaubt ist, und dass es in der alleinigen Verantwortung des Spielers liegt, sich über die bestehenden Glücksspielgesetze und Bestimmungen der jeweiligen Gerichtsbarkeit zu erkundigen.

Der Kläger nahm in der Zeit vom 30. Dezember 2022 bis 18. Mai 2025 an von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen teil und verspielte abzüglich ausgezahlter Gewinne EUR 23.027,68. Die Spielteilnahme des als Angestellter berufstätigen Klägers erfolgte überwiegend an Wochenenden und an sonstigen arbeitsfreien Tage in Österreich.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung seines Spielverlustes. Ihm komme ein bereicherungs- und schadenersatzrechtlicher Anspruch wegen fehlender österreichischer Lizenz der beklagten Partei zu.

Die beklagte Partei erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit, bestritt im Übrigen, beantragte Klagsabweisung, verlangte die Anwendung maltesischen Rechts, erhob die den nachfolgenden Entscheidungsgründen zu entnehmenden Einwendungen und berief sich darauf, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar und daher das Anbieten von Glücksspielen aufgrund ihrer Glücksspielkonzession aus Curacao rechtmäßig sei.

Mit der angefochtenen Entscheidung verwarf das Erstgericht beschlussmäßig die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und verpflichtete in der Sache selbst die beklagte Partei zur Zahlung des Klagsbetrags. Seiner Entscheidung legte es die auf den Seiten 1 sowie 2f seines Urteils ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird und die eingangs wiedergegeben wurden. In seiner rechtlichen Beurteilung begründete es seine internationale Zuständigkeit mit dem Hinweis auf den Verbrauchergerichtsstand des Klägers gemäß Art 17 EuGVVO. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Spiel gewerblich ausgeführt habe, seien weder von der Beklagten vorgetragen worden noch würden sich solche aus den getroffenen Feststellungen ergeben. Zudem übe die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit in Österreich aus, indem sie ihre Dienste über ihre deutschsprachige Internetdomäne auch Kunden in Österreich anbiete. Der Verbraucher, dessen Wohnort in einem Mitgliedstaat geliehen sei, könne seinen Vertragspartner auch dann vor dem Gericht seines eigenen Wohnorts verklagen, wenn dieser seinen (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat habe. Zu den „Drittstaaten“ im Sinn des Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 zählten ua die Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, wie zum Beispiel die Kaiman-Inseln und die Niederländischen Antillen. Ob Curacao nach dem Völkerrecht ein eigenständiges Völkerrechtsobjekt sei oder nicht, sei für die Anwendung von Artikel 6 Abs 1 EuGVVO 2012 nicht von Belang. Aus den EuGH-Entscheidungen zu C-412/98 und C-111/09 sei für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen. Auf einen – hier vorliegenden – Verbrauchervertrag sei im Anwendungsbereich von Art 6 Rom I-VO grundsätzlich das Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (Verbraucherstaat), anzuwenden. Das Verbraucherstatut gelange ua dann zur Anwendung, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichte. Den Begriff „Ausrichten“ habe der EuGH dahin ausgelegt, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben müsse, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedsstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers herzustellen, was insbesondere bei auf Österreich ausgerichteten Online-Aktivitäten wie hier der Fall sei. Eine Dienstleistung werde nur dann iSd Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, wenn dieser keine Möglichkeit habe, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben müsse. Diese Voraussetzung sei aber hier gerade nicht erfüllt, weil der Kläger von Österreich aus über die in Österreich verfügbare, in deutscher Sprache abrufbare Website der Beklagten an Spielen teilgenommen habe. Nach Art 12 Abs 1 Rom I-VO seien grundsätzlich alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Vertragsstatut (hier Verbraucherstatut) zu beurteilen. Dies gelte auch für die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. Für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gelte somit das Recht des Vertragsstatus, das hier auf österreichisches Recht verweise.

Dem Einwand der beklagten Partei betreffend die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechts sei entgegenzuhalten, dass der EuGH die maßgeblichen Kriterien für die unionsrechtliche Zulässigkeit nationaler Glücksspielregelungen bereits in ständiger Rechtsprechung festgelegt habe. Der OGH halte im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH fest, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im zum Teil auch hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspreche und nicht gegen Unionsrecht verstoße. Das von der Beklagten ohne Konzession angebotene Glücksspiel in Österreich stelle daher verbotenes Glücksspiel dar. Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstoße, sei gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Leistungen, die auf Grundlage eines solchen unwirksamen Glücksspielvertrags erbracht worden seien, seien rückforderbar. Eine allfällige Kenntnis des Klägers von der fehlenden Konzession der beklagten Partei stehe dem Rückforderungsanspruch nicht entgegen. Dem Kläger stehe daher ein Rückforderungsanspruch seiner Glücksspielverluste in Höhe von EUR 23.027,68 zu. Tatsächliche Umstände, die in der umfangreichen Rechtsprechung zur Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols nicht schon berücksichtigt worden wären und daher eine geänderte Beurteilung nahelegen könnten, zeige die Beklagte nicht auf. Es sei daher von der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachbereichen des Wirtschaftsmarketings, der Wirtschaftspsychologie oder des Steuerwesens oder die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Bundes, insbesondere des Bundesministers für Finanzen, abzusehen gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung – allenfalls nach einer Verfahrenserneuerung oder -ergänzung durch das Berufungsgericht – im Sinne einer Klagsabweisung, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. In eventu dazu beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Klage.

Ihre Berufung verbindet sie mit einem Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G-160/2025 sowie mit wiederholten Anträgen, dem Gerichtshof der Europäischen Union in der Berufung näher ausgeführte Fragen zur Klärung im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung; weiters tritt er dem Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens entgegen.

Dazu wurde erwogen:

Der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G-160/2025 ist nicht berechtigt.

Wie der OGH erst kürzlich (19. Februar 2026) zu 9 Ob 4/26t festhielt, hegt er keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 519 Abs 1 ZPO. Ein (amtswegiges) Innehalten mit einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG gestützten Individualantrags auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Im Übrigen wird auf die vom erkennenden Senat bereits zu 2 R 169/25y vertretene Rechtsmeinung verwiesen:

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist zunächst klarzustellen, dass es sich bei den von der beklagten Partei an den VfGH gerichteten Antrag betreffend die Entscheidung 10 R 47/25t des Oberlandesgerichtes Wien nicht um einen Parteienantrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B- VG iVm § 62a VfGG handelt, weil ein solcher Antrag nur von einer Partei gestellt werden kann, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet (vgl 6 Ob 150/16a). Wie von der beklagten Partei richtig erwähnt, kann es sich bei dem von ihr eingebrachten Gesetzesprüfungsantrag (nur) um einen solchen nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG handeln.

Für die Frage der Beurteilung der Präjudizialität des von der beklagten Partei beim Verfassungsgerichtshof gestellten Antrags ist Art 140 Abs 7 B-VG maßgeblich:

„Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungs- gerichtshof gemäß Abs 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofs gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht […]“.

Nach einer Lehrmeinung (Muzak, B-VG6 Art 140 Rz 26) besteht bei Individualanträgen – wie hier anlässlich eines anderen Zivilverfahrens – überhaupt keine Begünstigung des Anlassfalls. Nach anderer Lehrmeinung wird vertreten, dass das aufgehobene Gesetz – ohne die oben vorgenommene Differenzierung nach Individualanträgen - auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden ist. Die Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof wirkt also an sich nur für die Zukunft; sie kann daher insbesondere nicht dazu führen, dass aufgrund des verfassungswidrigen Gesetzes erlassene Akte der Vollziehung außer Kraft treten. Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die Anlassfallwirkung: Der Anlassfall ist so zu beurteilen, als hätte die als verfassungswidrig beurteilte Rechtsvorschrift bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des im Anlassfall zu entscheidenden Sachverhalts nicht mehr den Rechtsbestand angehört. Als Anlassfall gilt zunächst jene Rechtssache, die Anlass für die Einleitung des Normenprüfungsverfahrens gegeben hat (Anlassfall im engeren Sinn). Es wäre jedoch sachlich nicht gerechtfertigt, den Vorteil des Anlassfalls nur deshalb zu versagen, weil die Notwendigkeit der Einbeziehung eines Falles in ein Normenprüfungsverfahren nicht rechtzeitig erkannt wurde. Dem Anlassfall im engeren Sinn stehen daher jene Rechtssachen gleich, in denen die als verfassungswidrig beurteilte Vorschrift anzuwenden war und die zu Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw. bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Normenprüfungsverfahren anhängig waren (Quasi-Anlassfälle), sei es beim VfGH selbst oder bei einem anderen Gericht (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 140Rz 66 ff).

Die in der letztgenannten Literatur zur Begründung dieser Aussage herangezogene Entscheidung 9.9.2015 VwGH 2013/03/120 (=VwSlg 1982 A/2015) unterscheidet sich jedoch im zu beurteilenden Sachverhalt maßgeblich vom vorliegenden: Dort hatte der VfGH einerseits aus Anlass von Beschwerden bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der SchIV selbst von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzesmäßigkeit eingeleitet und anschließend die Beschwerden zur Behandlung an den VwGH abgetreten, obwohl eine Beschwerde vor Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend den später vom VfGH tatsächlich aufgehobenen letzten Satz des § 31a Abs 1 EisbG (Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, G 118/1012, VfSlg 19.804/2013) beim VfGH eingelangt war. In seiner Begründung hielt der VwGH fest, es obliege ihm zu klären, „ob ein nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof gleichzuhaltender Fall, der vom Verfassungsgerichtshof jedoch nicht als ein derartiger Fall identifiziert, sondern an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung und Entscheidung abgetreten wurde, nach dieser Abtretung eine dem Anlassfall gleichzuhaltende Wirkung („Quasianlassfallwirkung“) im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entfaltet.“ Und weiter: „[…] ist es […] nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Vorteile des Anlassfalles nur deswegen zu versagen, weil die Notwendigkeit der Einbeziehung seines Falles in das laufende Verfahren nicht erkennbar war (vgl VfSlg 10.067/1984; […])“.

Diese Ausgangslage ist mit der hier vorliegenden keinesfalls vergleichbar und können die dort gezogenen Schlüsse nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Die beklagte Partei stützt sich in ihrem Unterbrechungsantrag alleine darauf, dass sie wegen des beim OLG Wien zu 10 R 47/25t entschiedenen Falls ein Normenprüfungsverfahren betreffend § 519 ZPO eingeleitet habe; für die vorliegende Rechtssache behauptet sie das nicht. Die vorliegende Rechtssache ist daher weder als Anlassfall im engeren Umfang noch als „Quasi-Anlassfall“ zu qualifizieren und wäre daher selbst bei einem Erfolg der beklagten Partei, der zur Aufhebung des § 519 ZPO führte, dieses Gesetz weiterhin auf den vorliegenden Fall anzuwenden, es sei denn, der Verfassungsgerichtshof spräche in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes aus. Sofern man nach dem Gesagten überhaupt die Begünstigung eines Anlassfalls bei einem Individualantrag bejahte, schließen die dem VfGH weiteren zur Verfügung stehenden Entscheidungsmöglichkeiten die von der beklagten Partei erblickte Präjudizialität aus. Es ist nämlich keinesfalls zwingend, dass der VfGH im Falle eines Erfolgs des Gesetzesprüfungsantrags der beklagten Partei die aufhebende Wirkung auch auf andere Tatbestände vor allfälliger Aufhebung des § 519 ZPO ausspricht.

Mangels eindeutiger Präjudizialität des von der beklagten Partei - ausschließlich wegen eines anderen Zivilverfahrens – durch Individualantrag eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren für das vorliegende Verfahren war daher der Antrag auf Unterbrechung abzuweisen.

Die mehrfach gestellten Anträge der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, sind unzulässig:

Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen. Die darauf gerichteten Anträge der Beklagten sind daher zurückzuweisen (9 Ob 4/26t).

Die Berufung wegen Nichtigkeit ist ebenfalls nicht berechtigt:

Die beklagte Partei hält in ihrer Nichtigkeitsrüge gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO an ihrer bereits in erster Instanz erhobenen Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit fest. Vor allem bestreitet sie unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Linz vom 10. September 2025, 2 R 109/25z, die Verbrauchereigenschaft des Klägers. Darauf aufbauend vertritt sie die Ansicht, der Kläger habe nicht dartun können, wie er als Angestellter im Zeitraum 30. Dezember 2022 bis 18. Mai 2025 EUR 23.027,68 einsetzen habe können und wie dieses im Verhältnis zu seinem Einkommen sei. Es wäre daher zu erkunden gewesen, ob aus der objektiven Sicht der beklagten Partei damit eine zumindest zukünftige Erwerbsquelle erschlossen werden habe sollen.

Diese Ansicht wird nicht geteilt, ist doch der vorliegende Fall mit dem der Entscheidung des OLG Linz, 2 R 109/25z, zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Berufungswerberin übersieht vor allem die - von ihr selbst wiedergegebene - Entscheidungsbegründung des OLG Linz, wonach bei der Zuständigkeitsprüfung die vom Kläger behaupteten doppelrelevanten Tatsachen zu unterstellen sind, und zwar auch dann, wenn sie vom Beklagten bestritten wurden, soweit sie nicht durch das bereits durchgeführte Beweisverfahren und die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen eine Änderung erfahren haben.

Nun hat das Erstgericht unbekämpft geblieben festgestellt, dass die Spielteilnahme des als Angestellter berufstätigen Klägers überwiegend an Wochenenden und an sonstigen arbeitsfreien Tagen in Österreich erfolgt ist. Diese nach dem Gesagten der Beurteilung der internationalen Zuständigkeit zugrunde zu legenden Umstände erlauben die Aussage, dass der Kläger auch aus der objektiven Sicht der beklagten Partei nur zum Freizeitvergnügen gespielt hat. Angesichts des Spielzeitraums von mehr als zwei Jahren verhält sich der Verlust auch nicht unverhältnismäßig zu einem von einem ca. 40-jährigen Angestellten erzielbaren Einkommen. Die Verbrauchereigenschaft des Klägers ist daher nicht zu bezweifeln.

Auch die Ansicht, die EuGVVO sei mangels Sitzes der beklagten Partei in einem Mitgliedsstaat nicht anzuwenden, wird nicht geteilt: Der Oberste Gerichtshof hat sich in jüngster Zeit neuerlich mit dem Rückforderungsanspruch eines österreichischen Verbrauchers gegen eine mit Sitz in Curacao befindliche Glücksspielanbieterin betreffend die beim Online-Glücksspiel eingetretenen Spielverluste auseinandergesetzt (OGH 16. April 2025, 3 Ob 17/25h). Angesichts dieser Entscheidung, aber auch des zur internationalen Zuständigkeit ergangenen oberstgerichtlichen Beschlusses (OGH vom 20.10.2022, 9 Ob 75/22b; Online-Glücksspielanbieterin in einem Drittstaat [Gibraltar]) erweist sich die Berufung als nicht stichhältig, sodass gemäß §§ 526 Abs 3 und 500a ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen ist.

Ergänzend ist den Berufungsausführungen entgegenzuhalten, dass die zur fehlenden interna- tionale Zuständigkeit ins Treffen geführten Urteile des EuGH in den Rechtssachen C-412/98 und C-111/09 nicht einschlägig sind; diese Entscheidungen ergingen jedenfalls zur Rechtslage vor der Novelle EuGVVO 2012, die gerade in Verbrauchersachen entscheidende Änderungen mit sich brachte.

Es liegt auch keine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vor:

Die Berufungswerberin meint, sie habe bereits in ihrer Klagebeantwortung vorgebracht, dass mangels der Übersetzung der Klage keine wirksame Zustellung vorliege und habe sich das Erstgericht mit diesem Einwand nicht auseinandergesetzt.

Damit Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen zusammentreffen: a) ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) die Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln. Solange auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor (Pimmer in Fasching/Konecny IV/1 § 477 ZPO Rz 44).

Zustellmängel bewirken, sofern sie den faktischen Ausschluss der Partei vom Verfahren bewirkt haben (und nicht nachträglich geheilt sind), Nichtigkeit des Verfahrens ab jenem Zeitpunkt, in dem der Partei wirksam zugestellt werden hätte sollen (Obermaier in Höllwerth/Ziehensack (Hrsg), ZPO: Taschenkommentar (2024) § 477 ZPO Rz 26).

Indem die beklagte Partei im vorliegenden Fall ohnehin eine rechtzeitige Klagebeantwortung erstattete, stellt sich die Frage der Versäumung einer Prozesshandlung und jener der erst daran anknüpfenden Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht. Damit erweist sich die auf die Fragen der internationalen Zuständigkeit und der unterbliebenen Übersetzung der Klage gestützte Revision als aussichtslos. Mangels Stichhältigkeit war daher die Berufung wegen Nichtigkeit insgesamt zu verwerfen.

In ihrer Mängelrüge macht die Berufungswerberin geltend, das Erstgericht habe ihre Beweisanträge auf Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Bundes, einer gutachterlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen, eines Sachverständigengutachtens aus dem Steuerwesen, aus dem Bereich Wirtschaftsmarketing, aus dem Bereich Wirtschaftspsychologie sowie die Aufnahme von Beweisen von Amts wegen ohne Begründung abgewiesen.

Dem ist wie auch gleichzeitig der Rechtsrüge entgegenzuhalten, dass sich die Kritik der Berufungswerberin insgesamt zur Frage der Kohärenz des GSpG als nicht stichhältig erweist, sodass gemäß § 500a ZPO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Erstgerichts verwiesen werden kann. Aufgrund der im Vergleich zur EuGVVO 2012 im Wesentlichen gleichlautenden Voraussetzungen erweist sich die Anwendung österreichischen Rechts nach Art 6 Rom I-VO ebenfalls als nicht korrekturbedürftig. Dass die Beklagte in Punkt 3. ihrer AGB dem Spieler die Prüfung aufzubürden versucht, ob der Zugang und die Nutzung ihrer Website nach den jeweiligen nationalen Gesetzen zulässig ist, schließt es gerade nicht aus, dass sie ihre Tätigkeit schon zuvor auch auf Österreich ausgerichtet hatte. Damit liegt hier eine Verbrauchersache iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO vor, womit die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die vorliegende Klage gemäß Art 18 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 EuGVVO gegeben ist; dieser Punkt der Berufung bleibt erfolglos.

Soweit die Berufungswerberin mit völkerrechtlichen Prinzipien argumentiert, ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei der Rom I-VO um in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht handelt, das für vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gilt, ob diese Mitgliedsstaaten sind. Sie hat Vorrang vor allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts. Seit ihrer Geltung enthält das IPRG in § 35 nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der Rom I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse (Musger in KBB6 Vor Artikel 1 Rom I-VO Rz 2; Neumayr in KBB6 § 35 IPRG Rz 1, 3). Der Umstand, dass der Staat Curaçao nicht Mitglied der Europäischen Union ist, steht der Anwendung der Rom I-VO auf den vorliegenden Vertrag somit nicht entgegen, Art 6 enthält eine allseitige Kollisionsnorm Musger, aaO, Art 6 Rom I-VO Rz1). Die Berufung vermag keine Korrekturbedürftigkeit des erstgerichtlichen Urteils aufzuzeigen.

Abschließend ist zu betonen, dass nach jüngster Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols abschließend beantwortet ist (zuletzt 7 Ob 86/24h). Eine zu dieser Frage erhobene außerordentliche Revision einer maltesischen Onlineglücksspielanbieterin wurde trotz Nichtbehandlung der behaupteten Stoffsammlungsmängel und sekundärer Feststellungsmängel durch das Berufungsgericht vom OGH zurückgewiesen (8 Ob 138/22k). Es wurde auch die Anregung auf neuerliche Befassung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt (7 Ob 86/24h). Aus der Entscheidung des EuGH C-920/19 „ Fluctus“ ergibt sich kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen (2 Ob 146/22t). Danach kommt es auf die von der Berufungswerberin als unterblieben kritisierten Beweisaufnahmen nicht mehr entscheidend an und ist daher das Vorliegen eines Verfahrensmangels zu verneinen.

Eine neuerliche Befassung des EuGH kommt nicht in Betracht, weil die unionsrechtlichen Grundsätze geklärt sind (7 Ob 168/22i).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.

Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen wurde und keine über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfragen zu klären waren.

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