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7Bs84/26z•OLG Innsbruck 7Bs84/26z
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Preßlaber und Dr. Klammer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4.2.2026, GZ **-41, und über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen einen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO nach der am 7.5.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Dr. Zijerveld, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, des Angeklagten und seiner Verteidigerin RAA Mag. Elisa Waldauf, Kanzlei RA Mag. Julia Barenth, öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird n i c h t , jener der Staatsanwaltschaft hingegen F o l g e gegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 Monate a n g e h o b e n .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II.beschlossen:
Infolge Abänderung des Strafausspruchs wird der gemeinsam mit dem angefochtenen Urteil gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefasste Beschluss a u f g e h o b e n und nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Strafnachsicht zu B* des Landesgerichts Feldkirch w i d e r r u f e n .
Mit ihren Beschwerden werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Feldkirch auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Ein Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil den ** geborenen Angeklagten A* des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, „129 Abs 1 Z 1,“ 129 Abs 2 Z 1 StGB schuldig.
Demnach habe er am 3.1.2026 in ** B* fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit einem Flachwerkzeug rund zehn Mal ein ebenerdiges Fenster des Wohnhauses des B* in ** aufzubrechen versuchte und während der Tatbegehung von C* betreten wurde, weshalb er ohne Beute flüchtete.
Hiefür wurde er nach § 129 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, gemäß §§ 366 Abs 2 (erster Satz), 369 Abs 1 StPO zur Zahlung (eines Schadenersatzbetrags) von EUR 6.233,76 an den Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die erlittene Vorhaft wurde aktenkonform gemäß § 38 Abs 1 (Z 1) StPO auf die Strafe angerechnet. Unter einem fasste der Einzelrichter den Beschluss vom Widerruf der dem Angeklagten zu ** des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht (Freiheitsstrafe von sechs Monaten) nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre nach Abs 6 leg cit abzusehen.
Gegen das Urteil richten sich die jeweils rechtzeitig angemeldeten (ON 40, 7) und fristgerecht ausgeführten Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche (ON 44) und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 43.2).
Während die Strafberufung der Staatsanwaltschaft eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der Strafe fordert, zielt die Berufung des Angeklagten primär, allenfalls nach Beweiswiederholung, auf einen Freispruch ab, in eventu auf eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht und in eventu auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe; letztlich wird die Aufhebung des Adhäsionserkenntnisses samt Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg beantragt.
In der vom Angeklagten erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist auch eine Beschwerde gegen die wegen dem Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu ** des Landesgerichts Feldkirch ausgesprochene Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO impliziert (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO).
Die Widerrufsentscheidung des Erstgerichts bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer rechtzeitigen Beschwerde mit dem Ziel, den angefochtenen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO aufzuheben und die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen (ON 43.2).
In seinen Gegenausführungen beantragt der Angeklagte, der Berufung und der Beschwerde der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 46). Die Staatsanwaltschaft hat auf Gegenausführungen verzichtet (ON 45), der Privatbeteiligte keine eingebracht (vgl ON 4 im Berufungsakt).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme vom 1.4.2026 den Standpunkt, dass lediglich der auf Strafverschärfung abzielenden Berufung der Staatsanwaltschaft Berechtigung zukomme, und ausgehend davon, neuerlich die Verlängerung der Probezeit zu ** des Landesgerichts Feldkirch zu beschließen sein werde.
I./ zu den Berufungen:
Lediglich jener der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Soweit die eine Unvollständigkeit relevierende Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) unter Hinweis auf die konstatierte leicht eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Zeugen C*, wonach jene Person, die er gesehen habe, „normal gewirkt und geredet habe“ und „normal [und] sogar schnell gelaufen“ sei, vermisst, und ferner vorbringt, das Erstgericht habe den „entscheidungswesentlichen“ Umstand unberücksichtigt gelassen, dass die Schuhabdruckspuren „nicht direkt vor dem aufgebrochenen Fenster“, sondern „vor der Terrassentüre bzw auf dem Terrassenboden“ aufgefunden worden seien, nimmt sie nicht die Gesamtheit der (nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO gedrängt darzustellenden [vgl RIS-Justiz RS0106642, RS0098778 [insb T6 und T7], RS0106295]) Entscheidungsgründe in den Blick (so aber RIS-Justiz RS0119370) und übergeht solcherart die unter ausführlicher Erörterung sämtlicher Verfahrensergebnisse einschließlich der leugnenden Verantwortung des Angeklagten logische und empirisch einwandfreie Begründung des Erstgerichts zu den entscheidenden Sachverhaltsannahmen zur objektiven Tatseite (US 4 ff). Soweit der Berufungswerber hierbei eigene beweiswürdigende Erwägungen dazu anstellt, dass die vom Erstgericht „übergangenen“ Beweisergebnisse die Täterschaft einer anderen Person indizieren würden, zeigt er keine Unvollständigkeit (RIS-Justiz RS0118316) auf, sondern erschöpfen sich seine Ausführungen vielmehr in einer – an dieser Stelle aber unzulässigen – Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Auch die in Bezug auf die vom Erstgericht angenommene Glaubwürdigkeit des Zeugen C* behauptete „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) liegt nicht vor. Die Überzeugung des Gerichts von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ist nämlich ein kritisch-psychologischer Vorgang, der als solcher einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (Ratz in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431; RIS-Justiz RS0106588, RS0099419).
Soweit sich das weitere auf den Akzent und das Sprachbild des Angeklagten bezugnehmende und eine Nichtigkeit aus Z 5 vierter und fünfter Fall relevierende Vorbringen gerade noch erkennbar gegen die Feststellung seiner Täterschaft richtet, wird weder ein Fehlzitat noch eine wesentliche unvollständige Wiedergabe einer Aussage (vgl RIS-Justiz RS0099431, RS0099492 [insb T2] aufgezeigt noch eine den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundsätzlichen Erfahrungssätzen widersprechende bzw willkürliche Begründung (RIS-Justiz RS0118317, RS0116732) dargetan. Vielmehr bekämpft die Rüge erneut an dieser Stelle unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Der Schuldberufung gelingt es nicht Bedenken des Oberlandesgerichts an der Richtigkeit der entscheidenden erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu erwecken. Der Erstrichter, der sich sowohl vom Angeklagten als auch dem Zeugen C* ein persönliches Bild machen konnte (beide in ON 40), begründete unter Verwertung dieses Eindrucks in einer auf alle in der Hauptverhandlung vorgekommenen erheblichen Verfahrensergebnisse eingehenden, widerspruchsfreien, sorgfältigen und subjektiv überzeugenden Beweiswürdigung, weshalb er der leugnenden Verantwortung des Angeklagten in einer Gesamtschau der vorliegenden Beweisergebnisse nicht folgte, sondern vielmehr von dessen Schuld überzeugt war.
Soweit die Beweisrüge einen ** Dialekt des Angeklagten, weiters jene vom Zeugen C* abgegebene visuelle Beschreibung des Täters von Größe und Statur und dessen Aussage, wonach der Täter weder mit sauberem Hochdeutsch noch mit einem österreichischen Dialekt „Ich muss nur schauen“ gesagt und überdies „normal gewirkt [und] gesprochen“ habe sowie „normal [und] sogar schnell gelaufen“ sei, ins Treffen führt, und ausgehend davon die Täterschaft des Angeklagten bezweifelt, weil „gerichtsnotorisch“ der Konsum von Alkohol und Kokain „zu einer beträchtlichen Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit“ führe, woraus sich ergebe, dass der Angeklagte nicht die vom Zeugen C* wahrgenommene Person sein könne, und es zudem „völlig undenkbar“ und „völlig ausgeschlossen“ sei, dass sich der Angeklagte einer vom Zeugen geschilderten Wortwahl „bedient habe“, dass der aus dem ** stammende Zeuge nicht zur Identifizierung eines „breiten ** Dialekt[s]“ imstande wäre, sowie dass ein „inflagranti ertappter“ Täter „absichtlich seinen sonst verwendeten Dialekt verstecke und bewusst einen anderen Akzent verwende“, erschöpft sie sich in spekulativen Erwägungen, die sie der in sich stimmigen und sämtliche Beweisergebnisse berücksichtigenden erstrichterlichen Beweiswürdigung mit dem Anspruch auf alleinige Richtigkeit gegenüberstellt.
Dem weiteren Vorbringen zuwider wurden Schuhabdrücke, die mit jenem des vom Angeklagten getragenen Schuh übereinstimmen, auch unmittelbar unter dem beschädigten Fenster aufgefunden (vgl das von der Berufung selbst angeführte Lichtbild Nr 4 in ON 31.9, 3). Davon abgesehen konnten im gesamten Umfeld des Tatorts derartige Schuhabdruckspuren festgestellt werden, wobei diese nicht nur Aufschluss über die Fluchtroute, sondern insbesondere auch zur Annäherung an das Wohnhaus des Opfers aus nordwestlicher Richtung über eine Wiese geben konnten (ON 31.10, 3). Berücksichtigt man zudem die Anhaltung des Angeklagten nur wenige Zeit nach der Tat, wenngleich nicht in unmittelbarer, so doch in Tatortnähe, wobei er seine dortige Anwesenheit nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, bestehen bei vernetzter Betrachtung der vorliegenden Verfahrensergebnisse keine Bedenken gegen die konstatierte Täterschaft des Angeklagten.
Der ins Treffen geführte Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt im Übrigen keine negative Beweisregel dar und verpflichtet das erkennende Gericht nicht, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die für den Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Die Ableitung der inneren Tatseite (US 4) aus dem äußeren Tatgeschehen (US 8) ist in Anbetracht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht zu beanstanden und überzeugt mit Blick auf das konstatierte äußere Tatgeschehen.
Zur beantragten ergänzenden Einvernahme des Angeklagten sei hinzugefügt, dass dieser Gelegenheit hatte, sich umfänglich in der Berufungsverhandlung zu äußern.
Damit hat es insgesamt bei den Feststellungen des Ersturteils zum äußeren und inneren Tatgeschehen zu verbleiben. Diese tragen den Schuldspruch. Ihnen haftet ein Rechtsfehler nicht an.
Auch die Subsumtionsrüge (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 10 StPO) ist nicht berechtigt, denn aus dem angefochtenen Urteil (insb US 9) ergibt sich – ungeachtet der ungenauen Formulierung im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) – zweifelsfrei, dass das Erstgericht den Angeklagten (nur) einer als das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB subsumierten Tat schuldig erkannte, sodass lediglich ein sanktionsloser und bloß klarzustellender (Zitier-) Fehler vorliegt (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 260 Rz 31 f mwN).
Den Strafberufungen ist voranzustellen, dass das Erstgericht von einem Strafrahmen nach § 129 Abs 2 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausging, im Rahmen der Strafzumessung die Beschränkung der Tat auf den Versuch mildernd, erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall und die Tatbegehung während laufender Probezeit wertete und unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten schuld- und tatangemessen sowie tätergerecht erachtete, deren (auch teilweise) bedingte Strafnachsicht es aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausschloss.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen vollständig und zutreffend erfasst, diese sind lediglich geringfügig zu präzisieren und korrigieren:
Weshalb „das Strafregister“ des Angeklagten in Österreich leer und jenes (unter anderem) zur Verurteilung durch das **gericht ** zu ** wegen „Verabredung zum Wohnungseinbruchsdiebstahl“ (nach §§ 242, 243 Abs 1 Satz 2 Nr 3, 244 Abs 1 Nr 3 und Abs 4 ** StGB) geführte „Delikt“ „fallengelassen“ worden sein sollte, bleibt mit Blick auf die (nach wie vor) bestehenden Eintragungen in der österreichischen Strafregisterauskunft und der ECRIS Auskunft für ** unverständlich. Ausgehend von der in der Berufungsverhandlung verlesenen aktuellen Strafregisterauskunft aus der ** liegen vielmehr insgesamt drei einschlägige Vorstrafen vor. Der Angeklagte wurde nämlich mit seit 4.3.2004 rechtskräftigem Urteil des Obergerichts **, AZ **, unter anderem wegen „Raub, mit besonders gefährlicher Vorgehensweise (Versuch)“ nach Art 140 Ziff 3 Abs 2 StGB, Art 21 – 23a StGB, mehrfach begangener Sachbeschädigung nach Art 144 Abs 1 StGB, einfachem Diebstahl (Versuch) nach Art 139 Ziff 1 StGB, Art 21 – 23a StGB und „Gehilfenschaft zu einem unvollendeten Versuch eines Betrugs“ nach Art 146 Abs 1 StGB, Art 21 Abs 1 und Art 25a StGB zu vier Jahren unbedingt zu vollziehendem Zuchthaus verurteilt. Diese Verurteilung ist mit Blick auf die Höhe der verhängten Strafe sowie in Ansehung der nachfolgenden und (tilgungsrechtlich) anlassbezogen zu berücksichtigenden Verurteilungen des Angeklagten (in der ** [zu einer 14jährigen Freiheitsstrafe, rechtskräftig seit 12.5.2009], in ** [zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, rechtskräftig seit 29.3.2018, sowie zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, rechtskräftig seit 13.9.2019] und ** [zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und 18 Monaten, rechtskräftig seit 5.12.2018) nicht getilgt (vgl §§ 3 Abs 1 Z 4, 4 Abs 1 und 2, 7 Abs 1 und 2 TilgG).
Bleibt mit Blick auf das weitere Vorbringen des Angeklagten zu seiner in ** wegen „versuchter oder vorbereiteter vorsätzlichen Tötung“ erfolgten Verurteilung anzumerken, dass diese vom Erstgericht ebenso wenig als einschlägig gewertet wurde, wie jene zu ** des Landesgerichts Feldkirch. Das im letztgenannten Verfahren ergangene (Abwesenheits-) Urteil vom 18.9.2025 erwuchs am 10.12.2025 in Rechtskraft, weshalb der Berufung des Angeklagten zuwider sogar ein äußerst rascher Rückfall vorliegt.
Weshalb anlassbezogen von einer „fortgesetzten Delinquenz“ auszugehen sein soll, vermag die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht aufzuzeigen.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB wurde bereits vom Erstgericht berücksichtigt und entsprechend berücksichtigt.
Dem Berufungsvorbringen des Angeklagten zuwider hat das Erstgericht seine infolge Alkohol- und Suchmittelkonsum leicht verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit zu Recht nicht mildernd gewertet. Eine durch Suchtmittelkonsum eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit ist, weil ein solcher regelmäßig nur deliktisch verwirklicht werden kann (RIS-Justiz RS0091038), nicht mildernd zu veranschlagen. Die vorgelegene Alkoholisierung ist deshalb nicht mildernd, weil der Angeklagte bereits anlässlich der beiden zu ** des Landesgerichts Feldkirch abgeurteilten Tatgeschehen nach dem Konsum von Alkohol deliniquierte und somit auch in casu damit rechnen musste, im berauschten Zustand neuerlich straffällig zu werden (Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 35 Rz 4). Ferner lässt sich weder dem Akt noch dem persönlich von ihm in der Berufungsverhandlung hinterlassenen Eindruck eine krankheitswertige Einschränkung seiner Schuldfähigkeit (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) entnehmen. Mit Blick auf das fallkonkret zielgerichtete Vorgehen des Angeklagten, der überdies trotz Konsum von Alkohol und Kokain im Stande war zu flüchten und seinen Verfolger abzuhängen, besteht letztlich kein Grund für die Heranziehung des Milderungsgrunds des § 34 Abs 1 Z 11 StGB (vgl dazu RIS-Justiz RS0091313 [T1]).
Ausgehend von den so korrigierten und präzisierten, ansonsten zutreffenden Strafzumessungsgründen des Erstgerichts sowie unter weiterer Beachtung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist die bei einer Strafbefugnis des § 129 Abs 2 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe seiner Argumentation zuwider nicht zu streng, sondern insbesondere mit Blick auf sein strafrechtlich getrübtes Vorleben und den äußerst raschen Rückfall zu milde ausgefallen und berücksichtigt das Unrecht der Tat und die hohe personale Täterschuld nicht ausreichend. Deshalb war in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß von 18 Monaten geboten.
Die – ohnedies vom Angeklagten nicht geforderte – Anwendung der §§ 43 Abs 1 und 43a Abs 2 und 3 StGB scheitert schon mit Blick auf sein strafrechtlich getrübtes Vorleben aus spezialpräventiven Gründen.
Letztlich ist auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht im Recht. Da B* einen vom Angeklagten schuldhaft und rechtswidrig verursachten Schaden erlitten hat, der aus der Tat abzuleitende privatrechtliche Anspruch nicht auf den „tatbestandsrelevanten Schaden“ beschränkt ist (Spenling in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 366–379 Rz 25 mwN) und gegen die – sich aus den vorgelegten Kostenvoranschlägen (ON 38.3 und Beilage ./II zum Hauptverhandlungsprotokoll) ergebende – Höhe des vom Privatbeteiligten geltend gemachten Schadenersatzbetrags keine Bedenken bestehen, ist der vom Schuldspruch gedeckte Zuspruch von EUR 6.233,76 nicht zu beanstanden (§ 1295 ABGB).
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
II./ zum Beschluss nach § 494a StPO:
Infolge Abänderung des Strafausspruchs durch das Oberlandesgericht war der gemeinsam mit dem Urteil ergangene Beschluss nach § 494a StPO aufzuheben und vom Rechtsmittelgericht eine neue Entscheidung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu treffen (Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 494a Rz 11 und § 498 Rz 8; RIS-Justiz RS0101886, RS0101859).
Der Angeklagte wurde nunmehr zum wiederholten Mal straffällig. Die ihm in der Vergangenheit (in der **, in ** und **) gewährten Rechtswohltaten (bedingte Entlassung in der ** aus einem mehrjährigen Strafenblock sowie bedingte Strafnachsichten) hielten ihn nicht vor neuerlicher (auch einschlägiger) Delinquenz ab. Dies sowie insbesondere der äußerst rasche Rückfall seit der (erst) seit 10.12.2025 rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichts Feldkirch zu ** erfordern zusätzlich zur Aburteilung in diesem Verfahren und der hier verhängten unbedingten Freiheitsstrafe in spezialpräventiver Hinsicht auch den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu ** des Landesgerichts Feldkirch, um ihn hinkünftig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB). Ein Absehen vom Widerruf würde beim rückfallslabilen Angeklagten jegliche Warnfunktion verfehlen.
Mit ihren Beschwerden waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
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