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8Bs53/26i•OLG Linz 8Bs53/26i
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Reinberg als Vorsitzende, die Richterin Mag. Haidvogl, BEd, und den Richter Mag. HuemerSteiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Steyr vom 4. März 2026, GZ Hv1*37, sowie über dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Weinkamer als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Landl durchgeführten Berufungsverhandlung am 5. Mai 2026
I. zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Berufung teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf neun Monate herabgesetzt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 24. November 2021, AZ Hv2*, gewährten bedingten Strafnachsicht, sowie der mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 5. August 2022, AZ BC*, gewährten bedingten Entlassung abgesehen, jedoch zu AZ BC* des Landesgerichts Linz gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* (zu I./) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, (zu II./) des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB, (zu III./) der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 und Z 3 WaffG sowie (zu IV./) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Neben aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB sprach das Erstgericht zudem mit Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO (iVm § 53 Abs 1 StGB) den Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Steyr zu AZ Hv2* gewährten bedingten Strafnachsicht und der mit Beschluss des Landesgerichts Linz zu AZ BC* gewährten bedingten Entlassung – in Ansehung eines Strafrests von insgesamt fünf Monaten und 63 Tagen Freiheitsstrafe – aus.
Nach dem Schuldspruch hat A*
I./ am 17. Oktober 2025 in B* der C* GmbH fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld iHv 2.006,48 Euro sowie einen Möbeltresor, zwei Handkassetten, zwei Schlüssel, einen Laptop der Marke D*, einen E* Repeater**, einen ** Hub und diverses Elektrozubehör (in einem Gesamtwert von rund 600,00 Euro) mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
II./ in B* ein fremdes Gut, das er gefunden hat, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. / am 1. November 2025 einen Schlüsselring mit vier Schlüsseln sowie einen elektronischen Türchip der F*, welche diese am 31. Oktober 2025 vor dem G* in B* verloren hatte,
2. / zwischen 1. und 15. Oktober 2025 einen Silberring mit weißem Stein unbekannten Wertes, den eine bislang unbekannte Person auf der H* verloren hatte,
3. / zu unbekannten Zeitpunkten zwischen 22. August 2025 und 4. November 2025
a) den Zylinderschlüssel „**“ zum Haus ** von I*, den diese im Bereich des J* verloren hatte und
b) einen Schlüsselring mit drei Schlüsseln (einer ohne Nummer mit rotem Griffbereich, einer mit der Nummer ** und einer für ein Vorhangschloss), die eine unbekannte Personen an einer unbekannten Örtlichkeiten verloren hatte;
III./ seit einem nicht festzustellenden Zeitpunkt bis 22. November 2024 in B*, wenn auch nur fahrlässig eine Waffe
1. / nämlich eine selbstgebaute Schusswaffe, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, unbefugt besessen;
2. / die in Punkt III./ 1./ angeführte Waffe besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war;
IV./ am 14. November 2025 in Garsten den Anstaltsarzt des FTZ Garsten Dr. K* mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er in der Ordination aus Ärger über das Absetzen seiner Medikation lautstark schrie: "Wenn ich draußen bin, werde ich dem Dr. K* eine auflegen.”.
Nach Urteilsverkündung meldete der Angeklagte „volle Berufung“ sowie Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss an (ON 36, 9).
Mit seiner ausschließlich wegen der Aussprüche über Schuld und Strafe (§§ 464 Z 2, 489 StPO) ausgeführten Berufung (ON 38), welcher die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer auf Urteilsbestätigung gerichteten Stellungnahme vom 24. April 2026 entgegentritt, strebt der Angeklagte primär einen Freispruch, in eventu eine kassatorische Entscheidung bzw eine deutliche Herabsetzung des Strafmaßes an.
Die Berufung ist zum Teil berechtigt.
Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsschrift deutlich und bestimmt erklärt hat, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, ist auf die (angemeldete) Berufung wegen Nichtigkeit (vgl RISJustiz RS0099951 [T3], [T4]) gemäß § 467 Abs 2 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen. Amtswegig wahrzunehmende materielle Nichtigkeitsgründe (§ 290 StPO) haften dem Urteil nicht an.
Der Behandlung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist voranzustellen, dass das Berufungsverfahren auf eine eigenständige Sachentscheidung des Berufungsgerichts (als Tatsacheninstanz in der Schuldfrage) abzielt, welches in der Beweiswürdigung – ohne Bindung an vorgebrachte Argumente (15 Os 156/17f) – völlig frei ist (vgl Ratz, WKStPO § 473 Rz 8/1 mwN; zum Charakter der Berufungsverhandlung vgl RISJustiz RS0101780). Die Schuldberufung richtet sich gegen die (faktische) Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen, sohin getroffene (auch Negativ)Feststellungen (vgl Ratz, WKStPO § 464 Rz 2). Das Berufungsgericht hat hiebei zu prüfen, ob das Erstgericht für das Verfahren wesentliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse einer nachvollziehbaren und denkgesetzkonformen Würdigung unterzogen und die wesentlichen Gründe für die entsprechenden Tatsachenfeststellungen (gedrängt) dargestellt hat. Befindet das Berufungsgericht im Rahmen seines Beweiswürdigungsermessens die erstgerichtlichen Festellungen für unbedenklich (und weitere Beweisaufnahmen nicht für notwendig), kann es sich bei seiner Entscheidung auf die in erster Instanz (auf validen Verfahrenshandlungen beruhenden) Protokolle beschränken, und sind keine über § 270 Abs 2 Z 5 StPO hinausgehenden Erwägungen notwendig (vgl Ratz, WKStPO § 473 Rz 8; Oberlaber in LiKStPO² § 473 Rz 8 f; zur Maßgeblichkeit von Bedenken gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen iSd § 473 Abs 2 StPO vgl 15 Os 136/07z; 11 Os 139/08p; 15 Os 156/17f).
Hinsichtlich des Schuldspruch wegen Diebstahls (§ 127 StGB) stützte sich das Erstgericht auf die als glaubhaft und nachvollziehbar befundene Aussage des Zeugen L* (US 8), anhand deren Detailreichtums samt Bestätigung durch objektive Beweisergebnisse die Eignung zur Widerlegung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht bezweifelt wurde, zumal kein plausibler Grund für eine Falschbezichtigung zu erkennen sei. Daran gemessen ist das Berufungsvorbringen nicht geeignet, die belastenden Angaben des Zeugen L* – in der Berufungsschrift als unschlüssig und nicht nachvollziehbar dargestellt – in Zweifel zu ziehen und dadurch relevante Bedenken beim Berufungsgericht zu wecken.
Bezugnehmend auf den Amtsvermerk vom 18. Oktober 2025 (ON 2.21), wonach L* an diesem Tag gegen 08:40 Uhr (morgens) in einem „aufgewühlten“ Zustand auf der PI B* J* einen „verwirrten Eindruck“ hinterlassen habe, zumal seine Gedankengänge schwer nachvollziehbar gewesen seien, ist anzumerken, dass bereits im Zuge dieser Amtshandlung der Tathergang dennoch in den wesentlichen Grundzügen polizeilich erhoben werden konnte. Zusammengefasst war bereits diesen (formlosen) Erstangaben L* zu entnehmen, dass er einen unbekannten Mann beim Diebstahl einer roten Geldkassette beobachtet und vom Täter auch Fotos angefertigt habe. Bereits die unmittelbar anschließende polizeiliche Nachschau bestätigte diese Schilderungen, konnten doch die inkriminierten Geldkassetten im Bereich des M* – verborgen unter einer Laubabdeckung – aufgefunden werden (ON 2.21, 2). Bei seiner Zeugenvernehmung vom 21. Oktober 2025 (ON 2.7, 4 f) erklärte L* nachvollziehbar, dass er zuerst die Polizei per Notruf verständigt habe, hiebei jedoch aufgrund seiner Aufregung sowie der schlechten Telefonverbindung nicht verstanden worden sei. Den von ihm auf der Polizeidienststelle hinterlassenen „verwirrten“ Eindruck führte L* gleichfalls auf seine Aufregung (vgl ON 2.21, 1 [„aufgewühlten Zustand“]) zurück (ON 2.7, 5: „Ich war aber derart außer mir …“; vgl auch ZV ON 36, 4 [„außer Rand und Band“]). Unabhängig davon, ob der Zustand des Zeugen am Morgen des 18. Oktober 2025 auf allgemeine Aufregung oder eine (teilweise) Alkoholisierung zurückzuführen sein mag, ist jedoch nicht daran zu rütteln, dass einerseits die Angaben zu den Lageorten der Diebsbeute (ON 2.7, 4 f) aufgrund der polizeilichen Erhebungen Bestätigung fanden (vgl ON 2.12; ON 2.17, 4 ff; ON 2.24, ON 2.28, ON 2.29, 7), und L* (laut Amtsvermerk ON 2.23) am 20. Oktober zusätzlich „Täterfotos“ übermittelte (vgl auch ZV ON 36, 4), wodurch – der schlechten Qualität zum Trotz – der amtsbekannte A* identifiziert werden konnte, zumal dieser nachfolgend mit identer Kleidung (wie auf den Fotografien) im Zuge des Streifendienstes angetroffen wurde (vgl Lichtbilder ON 2.11). Dass sich die „Täterfotos“ – offenkundig wegen Nichtübermittlung durch die Polizei – nicht im Akt befinden, hat schon vor dem Hintergrund keine besondere Relevanz für die Beweislage, als der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumt hat, „diverses Diebsgut“ eventuell in der Hand gehalten und herumgetragen zu haben (ON 2.6, 4). Beim Pflichtverhör (ON 6, 3) äußerte A* dezidiert, dass (laut Vorhalt im Bürogebäude drinnen) der Schlüssel gesteckt sei. Die konkrete (eindeutige) Protokollierung spricht auch gegen das vom Berufungswerber eingewendete Verständnis, dass sich der Angeklagte lediglich nach der Rechtslage erkundigt hätte und es zu einem Missverständnis gekommen sei.
Zu den weiteren Schilderungen des Zeugen L*, wonach er vom Täter sechs Stück FünfEuroBanknoten erhalten hätte (ON 2.7, 5; ON 36, 3), ist anzumerken, dass gerade diese Darstellung eines doch ungewöhnlichen Verhaltens seitens des von ihm beobachteten Täters für die Authentizität seiner Angaben spricht, zumal es keinen nachvollziehbaren Sinn ergeben würde, Derartiges zu erfinden und etwa eigenes Geld bei der Polizei abzugeben, zumal L* ohnehin Täterfotos angefertigt hatte, und somit auf eine zusätzliche „Beweisfunktion“ des Bargeldes nicht angewiesen war. Auch die bemängelte Aussage zu den Lichtverhältnissen (ON 36, 4) erweist sich vor dem Hintergrund der notorischen Tatsache, dass 30 Minuten vor dem eigentlichen Sonnenaufgang bereits eine Erhellung durch Dämmerlicht auftritt, sowie in Zusammenschau mit den sonstigen Belastungsmomenten als unbedenklich.
Schließlich ergibt sich anhand der Aktenlage auch keine plausible Falschbelastungstendenz des Zeugen L* aufgrund einer Aversion gegen den Angeklagten. Abgesehen davon, dass L* Derartiges – laut Erstgericht auf Grundlage des unmittelbaren Eindrucks glaubhaft (US 8) – in Abrede stellte und angab, den Angeklagten nicht näher zu kennen (ON 36, 4), was schon dadurch unterstrichen wird, dass der Zeuge im Zuge der Übermittlung der „Täterfotos“ keinen Namen nannte bzw nennen konnte, wird die fehlende Tendenz, den Angeklagten nicht über Gebühr zu belasten, auch dadurch unterstrichen, dass L* dezidiert negierte, den Angeklagten bei einem „Einbruch“ beobachtet zu haben (ON 36, 3). Im Übrigen erweisen sich die Vorwürfe des Angeklagten gegen den Zeugen L*, wonach dieser angekündigt hätte, A* ins Gefängnis zu bringen, als vage und unsubstantiiert (ON 22, 3 bis 5), zumal der Angeklagte selbst keine nachvollziehbaren Gründe aufzuzeigen vermochte und lediglich pauschale Mutmaßungen äußerte (ON 22, 3: „Vielleicht will er sich selber irgendwo gut hinstellen“; ON 22, 5: „Ich weiß es nicht.“).
Unabhängig von weiteren (fehlenden) belastenden Tatortspuren ist die Beweislage somit im Ergebnis derart verdichtet, dass keine Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung bestehen. Ergänzend bleibt auf den Umstand hinzuweisen, dass zwei Stück Zylinderschlüssel, welche bei der Visitierung des Angeklagten vorgefunden wurden, der Firma C* zugeordnet werden konnten und zur Tatzeit in jenem Regal gelegen seien, in welchem auch der Möbeltresor aufgestellt gewesen sei (ON 10.15, 1 f). Dies unterstreicht die Täterschaft des Angeklagten zusätzlich, ist doch bei lebensnaher Betrachtung kein plausibler Grund dafür anzunehmen, dass ein hypothetisch anderer Täter zuvor diese leicht einzusteckenden Schlüssel außerhalb des Büros im Freien platzieren sollte.
Die leugnende Verantwortung des Angeklagten zum Vorwurf der Unterschlagung (§ 134 StGB), womit er einen Zueignungsvorsatz mit der behaupteten Absicht, alle Fundgegenstände beim Fundamt abgeben zu wollen, zu negieren versuchte (ON 22, 2 f), hat das Erstgericht insbesondere aufgrund seiner (formlosen) Angaben vor der Polizei (ON 10.17, 1 f; ON 10.18, 1), welche einverständlich verlesen wurden, ohne dass ersichtlich gewesen wäre, dass A* dabei über seine Stellung und die damit verbundenen Rechte im Unklaren belassen worden wäre (RISJustiz RS0129599 [T3]; 14 Os 118/24w [Rz 4]), als unglaubwürdige Schutzbehauptung verworfen. Unabhängig von einer genauen zeitlichen Zuordnung der einzelnen Funde erweist sich die Beweiswürdigung des Erstgerichts auch in diesem Punkt als unbedenklich, insbesondere mit Blick auf die hohe Anzahl von insgesamt 47 Stück mitgeführten Schlüsseln (ON 10.14) und den Umstand, dass A* auch die am 17./18. Oktober 2025 erlangten Schlüssel der Firma C* (ON 10.15) bis zur Festnahme am 4. November 2025 für sich behielt. Zieht man zudem die sich aus der Strafregisterauskunft erhellende wertewidrige Einstellung des Angeklagten hinsichtlich fremden Eigentums (bzw fremder Urkunden) mit ins Kalkül, bestehen auch in diesem Punkt keine relevanten Bedenken, wobei im Übrigen auch Aspekte der Lebensnähe dagegen sprechen, dass die weiteren inkriminierten Schlüssel und der Silberring (II./2./ und II./3./) allesamt ebenfalls zeitnah zur Festnahme am 4. November 2025 gefunden worden wären.
Bezogen auf die Feststellungen zum Schuldspruch wegen § 50 WaffG begründete das Erstgericht die Zurechnung eines vorsätzlichen Besitzes mit dem Umstand, dass die – detailliert als grundsätzlich funktionsfähige (Schuss)Waffe (§ 1 Z 1 WaffG) beschriebene (Amtsvermerk ON 24.2.7; Lichtbilder ON 24.2.8; ZV RI N*, ON 24.9, 2 f) – Eigenkonstruktion im Rucksack des Angeklagten aufgefunden worden sei (vgl ON 24.2.7), und es lebensfremd wäre, dass A* nicht (in den Rucksack) hineingesehen (und somit nichts vom waffenartigen Gegenstand gewusst) hätte, wobei zusätzlich die aus der Strafregisterauskunft hervortretende generelle Affinität zu Waffen untermauernd ins Kalkül gezogen wurde (US 9). Mag auch die Wiedergabe der leugnenden Verantwortung des Angeklagten im Detail, dass er den Rucksack „nur gefunden“ habe (US 9), nicht mit seiner Aussage übereinstimmen, wonach er den (ihm gehörenden) Rucksack öfter irgendwo hingestellt, insbesondere unbeaufsichtigt in verschiedenen Geschäften stehen gelassen und ein paar Tage vor der Festnahme auch nicht mehr in den Rucksack gesehen habe (ON 24.6, 2; vgl auch ON 24.9, 2 und ON 28, 2), so begegnet die Würdigung des Erstgerichts im Ergebnis dennoch keinen substantiellen Bedenken. Der molekulargenetische Prüfbericht der GMI ** kann nicht der Entlastung dienen, zumal das negative Ergebnis darauf zurückzuführen ist, dass schlichtweg keine für eine Typisierung geeignete DNA isoliert werden konnte (ON 24.15.1, 7). Indem der Berufungswerber abermals die – mangels konkreter Anhaltspunkte nur theoretische und im Übrigen wenig lebensnahe – Möglichkeit ins Treffen führt, dass ein Dritter die Waffe von ihm unbemerkt im Rucksack „versteckt“ hätte, um sich ihrer dadurch zu entledigen, werden die Schlüsse des Erstgerichts nicht maßgeblich erschüttert.
Die Ableitung der subjektiven Tatseite (zu §§ 127, 134 Abs 1 StGB und § 50 WaffG) anhand des objektiven Tatgeschehens (US 10) begegnet unter Einbeziehung obiger Erwägungen ebenfalls keinen Bedenken.
Was schließlich die schuldspruchtragenden Feststellungen zum Vergehen der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 StGB) betrifft, sind die (wenngleich verkürzten) Erwägungen des Erstgerichts (US 10) auf Basis der Aktenlage im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die objektive Drohäußerung ergibt sich nachvollziehbar aus der Aussage der Justizwachebeamtin RI O* (ON 36, 5) im Zusammenschau mit der Anzeige gemäß § 118 Abs 2 StVG (ON 31.2.2), wobei der Angeklagte zuerst abstritt, den inkriminierten Wortlaut zu jemanden gesagt zu haben (ON 36, 2), und in weiterer Folge ins Treffen führte, sich aufgeregt zu haben und auf Entzug gewesen zu sein (ON 36, 6).
Die im Rahmen der Schuldberufung kritisierten Feststellungen (US 7) konnten, was Sinn und Bedeutungsgehalt, nämlich Androhung einer Verletzung am Körper, sowie Ernstlichkeit der Drohäußerung betrifft, plausibel aus dem Wortlaut („… eine auflegen.“; vgl hiezu 13 Os 116/99) in Zusammenschau mit den konkreten Tatumständen (Verärgerung über Absetzen einer bestimmten Medikation; vgl US 7 und 10) geschlussfolgert werden. Fehlende Ernstlichkeit aufgrund bloßer milieubedingter Beschimpfung war bereits aus dem Grund nicht indiziert, dass der bedrohte Dr. K* nicht dem Milieu des Angeklagten angehört, sodass der ausgestoßenen Drohäußerung jedenfalls die in § 74 Abs 1 Z 5 StGB vorausgesetzte Wirkungsmöglichkeit auf das Opfer zwanglos zuzuschreiben ist (vgl 13 Os 212/84 = RISJustiz RS0093096 [T4]). Im Übrigen nahm auch RI O* den Drohwortlaut sehr wohl ernst (ON 36, 5; US 10).
Dass der Angeklagte keine Vorstrafen wegen Körperverletzungsdelikten aufweist und von der Zeugin RI O* als nicht körperlich aggressiv beschrieben wurde (ON 36, 6), vermag an der Ernstlichkeit der gefährlichen Drohung ebenfalls nicht zu rütteln, zumal der Täter zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 107 StGB nicht den Vorsatz haben muss, die angedrohte Verletzung auch tatsächlich zu verwirklichen (Seiler/Seiler, SbgK § 107 Rz 26; RISJustiz RS0127353).
Die subjektive Tatseite leitete das Erstgericht letztlich empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen ab (RISJustiz RS0116882; RS0098671). Entgegen dem Berufungsvorbringen schließt selbst ein Handeln aus Zorn bzw im Ärger weder die Ernstlichkeit der Drohung (11 Os 119/05t = RISJustiz RS0120360) noch die Absicht, das Opfer in einen nachhaltigen, peinvollen Zustand zu versetzen (Schwaighofer in WK² StGB § 107 Rz 13) per se aus. Fallkonkret spricht gerade die Verärgerung über die – subjektiv als „falsch“ empfundene – Absetzung der Medikation bei Anlegung eines lebensnahen Maßstabs für die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), den hiefür verantwortlich gemachten Anstaltsarzt nachhaltig in Furcht und Unruhe zu versetzen. Dabei kann gerade im Ärger über dieses ärztliche Verhalten ein schlüssiges Motiv für eine ernst gemeinte gefährliche Drohung (gerade) mit einer Körperverletzung erblickt werden. Hiefür spricht weiters der Umstand, dass der Angeklagte bereits vor dem Zusammentreffen mit RI O* von der Beendigung der Medikation mit Anxiolit erfahren hatte, zumal sich A* sofort nach Erscheinen im Vorführraum lautstark „beschwert“ habe (ON 31.2.2; ZV ON 36, 5), und somit bereits Zeit zur Reflexion hatte. Hiefür spricht auch die eigene Einlassung des Angeklagten mit Blick auf die angebliche Äußerung eines anderen Justizwachebeamten zu dieser Thematik (ON 36, 6). Da sich die Drohäußerung somit gerade nicht als eine Spontanreaktion auf die erstmalige Konfrontation mit der Tatsache der Medikationsänderung darstellt, ist eine unbedachte Äußerung des Angeklagten, nur um seinen Ärger bzw Zorn zu entladen, was gegen eine Absicht iSd § 107 Abs 1 StGB sprechen würde, kontraindiziert. Unter diesen Prämissen erweist es sich jedoch als schlüssig und lebensnah, dass der Angeklagte mit seiner Äußerung gerade den Zweck verfolgte und es ihm somit darauf ankam, den von ihm namentlich adressierten Dr. K* nachhaltig in Furcht und Unruhe (vgl RIS-Justiz RS0093200 und RS0093221) zu versetzen, wobei die zeitliche Verknüpfung der Drohäußerung mit der in unbestimmter Ferne liegenden Haftentlassung („Wenn ich draußen bin …“; vgl RISJustiz RS0092676) zur Nachhaltigkeit der Drohung beiträgt.
Mit Blick gerade auf diese Absicht, Dr. K* in Furcht und Unruhe zu versetzen, steht jedoch auch die Überzeugung des Erstgerichts von der entscheidungswesentlichen (RIS-Justiz RS0093126 [T4]) Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Angeklagten, dass die von ihm gegenüber der Justizwachebeamtin geäußerte Drohungen (gegen einen Abwesenden) an den Drohadressaten weitergeleitet wird, im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen, zumal die Tatumstände mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch für eine Weiterleitung an Dr. K* gesprochen haben (vgl 14 Os 14/11g). Insofern erschiene es unschlüssig, eine Drohäußerung gegen den namentlich genannten Anstaltsarzt – bei aktuell fehlender Möglichkeit eines direkten Kontakts – gegenüber einer zur Meldungslegung verpflichteten Justizwachebeamtin zu tätigen, ohne damit (absichtlich) zu bezwecken, dass diese Drohung ihr „Ziel“ erreicht. Absicht liegt im Übrigen nicht nur dann vor, wenn der Täter ein „Weitersagen, Ausrichten“ seiner Botschaften (selbst) angeordnet hätte (11 Os 135/18i mwN).
Abschließend bleibt anzumerken, dass in freier Beweiswürdigung gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse nicht auf logisch zwingenden Ableitungen beruhen müssen (RISJustiz RS0098471 und RS0098362). Auch der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RISJustiz RS0098336).
Im Ergebnis bestehen somit gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu den Urteilsfeststellungen hinsichtlich der jeweils objektiven und subjektiven Tatseite jener strafbaren Handlungen, deren der Angeklagte schuldig befunden wurde, keine Bedenken (vgl §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO; zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichtes vgl RISJustiz RS0132299), sodass der Schuldspruch Bestand hat.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen mehrerer – insgesamt fünf – Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), die Belastung durch sieben einschlägige Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) sowie die Tatbegehung während der Untersuchungshaft sowie offener Probezeit als erschwerend; als Milderungsgrund fand allein die teilweise (objektive) Schadensgutmachung Berücksichtigung.
Dieser Strafzumessungskatalog ist wie folgt sowohl zu konkretisieren als auch zu ergänzen:
In Ansehung des Vollzugsendes der vom Landesgericht Steyr zu AZ P* verhängten unbedingten neunmonatigen Freiheitsstrafe mit 22. August 2025 muss der Angeklagte – neben dem Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB (RISJustiz RS0091749; RS0091619) – bei den Spruchpunkten I./, II./ und IV./ auch den besonderen Erschwerungsgrund des (äußerst) raschen Rückfalls (RISJustiz RS0091041 und RS0091386) gegen sich gelten lassen.
Zudem werden die insgesamt sieben (iSd § 71 StGB einschlägigen) Vorstrafen zum Teil (hinsichtlich Pos 7 und Pos 8 der Strafregisterauskunft ON 33) mit Blickrichtung auf Vermögensdelinquenz durch das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB aggraviert (RISJustiz RS0108868; 12 Os 134/18z). Nach den Urteilsfeststellungen (US 5) verbüßte der Angeklagte nämlich zu AZ ** und AZ P* je des Landesgerichts Steyr – mit 13. März 2024 bzw 22. August 2025 – jeweils eine unbedingte Freiheitsstrafe wegen Delikten gegen fremdes Vermögen. Im gegebenen Zusammenhang bleibt anzumerken, dass der Strafvollzug zu AZ P* des Landesgerichts Steyr (aufgrund Verurteilung auch wegen § 50 WaffG) erst nach der Tatbegehung zu Punkt III./ (Tatzeitraum bis 22. November 2024) erfolgte, sodass es zu keiner Erweiterung des Strafrahmens des § 50 Abs 1 WaffG kommt (vgl Flora in WK² StGB § 39 Rz 3; Bruckmüller, SbgK § 39 Rz 65 mwN).
Hinsichtlich der Vorstrafenbelastung (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) ist anzumerken, dass auch die Verurteilungen zu Pos 4 und 5 der Strafregisterauskunft (ON 33) wegen § 229 StGB insbesondere zum Vergehen der Unterschlagung (§ 134 StGB), da auf den gleichen (ausgeprägten) Charaktermangel der Missachtung von Rechten dritter Personen (OLG Graz 8 Bs 254/19t) rückführbar, einschlägig iSd § 71 StGB sind, zumal Fundunterschlagung und Urkundenunterdrückung kriminologisch gesehen vergleichbar sind (vgl OLG Wien 21 Bs 326/00).
Die Tatwiederholung beim Vergehen der Unterschlagung erhöht das Gewicht des Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB zusätzlich (RISJustiz RS0091187 [T5]).
Die Tatbegehung während zweier – aufgrund von Haftvollzügen jeweils noch offener (§ 49 StGB) – Probezeiten (zu AZ Hv2* des Landesgerichts Steyr und AZ BC* des Landesgerichts Linz) ist im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungskriterien bei der Gewichtung der persönlichen Schuld als erschwerend zu veranschlagen (RISJustiz RS0090597; RS0090954; RS0090969; Riffel in WK² StGB § 33 Rz 10). Gleiches hat für die Tatbegehung während anhängiger Verfahren zu gelten (RISJustiz RS0119271 und RS0090984), und zwar sowohl in Bezug auf das wegen § 50 WaffG bereits beim Bezirksgericht Steyr anhängige Verfahren (einbezogener Akt ON 24) als auch hinsichtlich der gefährlichen Drohung vom 22. November 2025 während aufrechter Untersuchungshaft.
Auf der Seite der Milderungsgründe ist die objektive Sicherstellung (auch) der Fundgegenstände und der weggenommenen Gegenstände (US 6; ZV Ritt ON 36, 6) als mildernd zu berücksichtigen (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB; RISJustiz RS0091384 und RS0091337).
Dass der Angeklagte durch den an der Bürotür steckenden Schlüssel in die Räumlichkeiten gelangen konnte, wodurch gerade die Einbruchsqualifikation in Wegfall geriet (vgl RISJustiz RS0093818; 11 Os 145/79 = RISJustiz RS0093884 [T4]; Stricker in WK² StGB § 129 Rz 63 mwN), begründet nicht den reklamierten Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 9 StGB, zumal diese Situation für einen ansonsten rechtstreuen Menschen noch keine Verlockung in besonderem Maße zur Begehung eines Diebstahls aus den derart zugänglichen Räumlichkeiten darstellt (vgl RISJustiz RS0091076; RISJustiz RS0091160). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch die dem Tatbild der (Fund)Unterschlagung immanente verlockende Gelegenheit nicht mildernd wirkt (RISJustiz RS0091147). Hinsichtlich der Verurteilung wegen § 50 Abs 1 Z 2 und Z 3 WaffG ergeben sich weder aus den Urteilsfeststellungen noch aus dem Akteninhalt auch nur ansatzweise triftige Anhaltspunkte für eine besonders verlockende Gelegenheit.
Die vom Berufungswerber in Bezug auf das Vergehen der gefährlichen Drohung reklamierte angespannte psychische Situation (aufgrund des „Suchtdrucks“) ist ebenfalls nicht als mildernd zu berücksichtigen, zumal – mit Blick auf § 34 Abs 1 Z 8 StGB – dem Angeklagten hinsichtlich seiner eine Substitutionsbehandlung bedingenden Suchtgiftabhängigkeit ein sittlicher Vorwurf zu machen ist (vgl Riffel in WK² StGB § 34 Rz 20; vgl auch RISJustiz RS0090992 und RS0091042). Zudem ergibt sich weder aus dem Urteil (vgl US 10 [„verärgert“]) noch aus den Ermittlungsergebnissen (vgl ZV RI O*, ON 36, 5 [„Beeinträchtigt … Aufmüpfig.“]) ein innerer Erregungszustand, welcher das Normalmaß nach Art einer heftigen Gemütsbewegung deutlich übersteigt (11 Os 176/85 = RISJustiz RS0091071; Riffel in WK² StGB § 34 Rz 20).
Mit Blick auf diese aktualisierte Strafzumessungslage erweist sich das Ausschöpfen des gesamten zur Verfügung stehenden (einjährigen) Strafrahmens durch das Erstgericht – ungeachtet des stark nachteiligen Katalogs an Erschwerungsgründen – doch als zu hoch gegriffen, zumal das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts und Schuldgehalt der konkreten Taten zu bleiben hat (RISJustiz RS0090854). Einzelfallbezogen kann vielmehr mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, womit der Strafrahmen in der oberen Hälfte hinreichend ausgeschöpft wird, als tat und täteradäquate Sanktion das Auslangen gefunden werden.
Mit Blick auf die neuerliche – verschiedenartige – Delinquenz während offener Probezeiten und ungeachtet verspürter Haftübel ist die Verhängung einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe alternativlos, um sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen in ausreichender Weise gerecht zu werden.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
Die Abänderung des Strafausspruchs zieht die Aufhebung des gemäß § 494a StPO gefassten Beschlusses nach sich (RISJustiz RS0101886; RS0100444; RS0100194 [T16]; Jerabek/Ropper, WKStPO § 498 Rz 8). Vor dem Hintergrund der nunmehr zu verbüßenden neunmonatigen Freiheitsstrafe bedarf es nicht noch zusätzlich des Widerrufs der zu AZ Hv2* des Landesgericht Steyr bedingt nachgesehenen fünfmonatigen Freiheitsstrafe und/oder des Strafrests von 63 Tagen (Ersatzfreiheitsstrafe) aus der bedingten Entlassung zu AZ BC* des Landesgerichts Linz, da von einem solchen Widerruf – im Übrigen wegen nicht rechtsguteinschlägiger Delikte verhängter Strafen – keine zusätzliche spezialpräventive Wirkung zu erwarten ist. Als Widerrufssurrogat ist jedoch bei der genannten bedingten Entlassung die Probezeit jedenfalls auf das fünfjährige Höchstmaß zu verlängern (§ 494a Abs 6 StPO). Der Angeklagte ist mit seiner Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.
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