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4R28/26f•OLG Wien 4R28/26f
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, *, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz,Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C GmbH, ** (FN ), vertreten durch Mag. Peter Fasching, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 23.245 samt Nebengebühren und Feststellung (Streitwert EUR 21.200, Gesamtstreitwert EUR 44.445 samt Nebengebühren) über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 4.838,97) gegen die im Urteil des Handelsgerichts Wien vom 12. Februar 2026, GZ: C-38,1 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Februar 2026, GZ C-40), in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 402,86 (darin EUR 67,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Klägerin begehrte vom beklagten Diagnosezentrum wegen einer verspäteten Erkennung einer Tumorerkrankung Zahlung von (nach Klagseinschränkung auf Grund einer Teilzahlung zuletzt) EUR 23.245 samt Zinsen an Schadenersatz und erhob ein Feststellungsbegehren. Neben Schmerzengeld von (nach Klagseinschränkung) EUR 20.500 begehrte sie den Ersatz von notwendigen Kosten für eine Haushaltshilfe von EUR 2.745.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und stellte eine Kausalität einer Fehldiagnose für die erlittenen Nachteile in Abrede.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren in einem Teilbetrag von EUR 20.500 samt Zinsen statt und wies das Mehrbegehren von EUR 2.745 samt einem Zinsenmehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren ab und verhielt die Klägerin – bei sonstiger Kostenaufhebung - zum Ersatz von EUR 168,55 an Barauslagen an die Beklagte. Die Klägerin habe in beiden - aufgrund der Klagseinschränkung – zu bildenden Verfahrensabschnitten annähernd zur Hälfte obsiegt, was zur Kostenaufhebung zu führen habe. Die der Beklagten zu ersetzenden Barauslagen seien um die halben Pauschalgebühren zu kürzen.
Gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Zuspruch weiterer Verfahrenskosten von EUR 4.838,97.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte verweist auf die in der Klage vorgenommene explizite Aufteilung des begehrten Schmerzengelds auf drei Komponenten (EUR 9.000 wegen einer aufwändigeren und risikoreicheren Operation, EUR 12.000 im Hinblick auf einen lebenslang verbleibenden Tinnitus und EUR 4.500 wegen einer erlittenen Sehbeeinträchtigung). Erst am Ende des Verfahrens habe die Klägerin die (bis dahin aufgeschlüsselten) Schmerzengeldansprüche auf alle körperlichen Beeinträchtigungen gestützt. Daraus resultiere eine weitere Phase samt zu Gunsten der Beklagten abweichender Obsiegensquoten.
Dem ist zu erwidern, dass das Gericht nicht an die vom Verletzten vorgebrachte Bewertung einzelner Verletzungsfolgen, sondern nur an den Globalbetrag gebunden ist (Klauser/Kodek ZPO18 § 405 ZPO E 98 = 2 Ob 265/66 = SZ 39/173 = JBl 1967, 525). Bei der Schmerzengeldbemessung ist davon auszugehen, welche Verletzungen und Folgen die Klägerin erlitten hat. Danach ist das Schmerzengeld mit einer Globalsumme zu bestimmen, die eine Abgeltung für alles erlittene Ungemach darstellen soll. Es kann daher nicht ausschlaggebend sein, wenn man zur Erläuterung einer Schmerzengeldforderung bei möglichen mehreren Verletzungsfolgen eine ziffernmäßige Aufteilung des begehrten Gesamtbetrags vornimmt. Damit versagt das Argument des Vorliegens einer Klagsänderung, die zu einer erfolgsrelevanten Phasenbildung hätte führen sollen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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