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6Bs110/26s•OLG Innsbruck 6Bs110/26s
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Obwieser als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 9.4.2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 9 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 30.1.2027. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe wurde mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 28.10.2025 zu ** abgelehnt. Am 30.5.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zu diesem Stichtag ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Der Beschluss wurde dem Strafgefangenen am 13.4.2026 in der Justizanstalt Innsbruck zugestellt. Er erklärte dazu einen Rechtsmittelverzicht (Protokoll der Zustellung mit Rechtsmittelerklären in ON 7).
Gegen den Beschluss richtet sich nunmehr eine trotz Rechtsmittelverzichts erhobene, am 21.4.2026 beim Erstgericht eingelangte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist unzulässig. Der vom Strafgefangenen anlässlich der Zustellung des angefochtenen Beschlusses erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam und unwiderruflich (RIS-Justiz RS0129395; Drexler/Weger, StVG5 § 152a Rz 3). Die Beschwerde war daher ohne inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).
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