OLG Innsbruck 3R91/25v

3R91/25vCorte d'appello29 apr 2026

Testo completo

OLG Innsbruck 3R91/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00300R00091.25V.0429.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt GmbH in Mieming, wider die beklagte Partei F*, vertreten durch Dr. Katrin Hainbuchner, Dr. Katja Kaiser, Dr. Markus Hainbuchner, Rechtsanwälte in Kirchberg in Tirol, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 100.000,--) und Löschung (Streitinteresse EUR 40.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 4.051,32 (darin enthalten EUR 675,22 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.

Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

G* B* [in der Folge: Erblasserin] verstarb am 21.3.2020 und hinterließ zwei Töchter und einen Sohn. Die Klägerin ist die Enkelin der Erblasserin. Im Verlassenschaftsverfahren nach der Erblasserin wurde das Erbrecht der Klägerin festgestellt und ihr mit Beschluss vom 7.1.2025 die Verlassenschaft aufgrund des Testaments vom 24.12.2019 zur Gänze als Alleinerbin eingeantwortet.

Im Frühjahr 2019 zog die Klägerin aufgrund privater Umstände mit ihren Kindern über Angebot der Erblasserin in deren auf EZ H*, GB I* E* [in der Folge: Liegenschaft], errichteten Haus ein. Die Erblasserin wollte, dass die Klägerin einmal ihr Haus bekommt. Daher hatte sie die Klägerin bereits in ihrem Testament aus dem Jahr 2009 als Alleinerbin eingesetzt.

Am 10.9.2019 schlossen die Erblasserin und die Klägerin einen „Übergabsvertrag“ hinsichtlich der genannten Liegenschaft gegen Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts zu Gunsten der Erblasserin. Dieser „Übergabsvertrag“ samt Aufsandungserklärung wurde von der Erblasserin und der Klägerin am 10.9.2019 notariell beglaubigt unterfertigt und in der Folge verbüchert, nicht jedoch in Form eines Notariatsakts errichtet. Die Erblasserin setzte über den Übergabsvertrag hinaus keinen weiteren aktiven Akt, um ihrem Willen Ausdruck zu verleihen, die Liegenschaft aus ihrer Gewahrsame in jene der Klägerin zu übertragen.

Ab April/Mai 2019 führte die Klägerin eine Beziehung mit dem Beklagten. Sie trafen sich regelmäßig und der Beklagte übernachtete im Lauf der Zeit immer öfter bei der Klägerin. Obwohl er letztlich öfter bei der Klägerin als bei sich zu Hause übernachtete, zog der Beklagte nie von zu Hause aus und und war auch nie unter der Adresse der Klägerin gemeldet. Nach Abschluss des oben erwähnten „Übergabsvertrags“ übergab die Klägerin dem Beklagten einen Haustürschlüssel und führte gemeinsam mit ihm Renovierungsarbeiten im Haus durch. Sie bauten im ersten Obergeschoss ein Bad ein, richteten das Schlafzimmer her, räumten eine alte Werkstatt aus und gestalteten diese als Aufenthaltsraum. Der Beklagte führte den Großteil der Arbeiten selbst durch und unterstützte die Klägerin auch finanziell, indem er Materialkosten übernahm. Die Kosten für den Badumbau trug die Klägerin.

Am 24.12.2019 unterfertigte die Erblasserin ein neues von ihr in Auftrag gegebenes Testament. Das Testament sah – soweit für das Verfahren relevant – die Klägerin wiederum als Alleinerbin vor.

Nach dem Tod der Erblasserin im März 2020 tauschte die Klägerin das Türschloss aus und übergab dem Beklagten einen Schlüssel. Sie führten weitere Renovierungsarbeiten durch. So wurde eine neue Küche eingebaut, wobei der Beklagte die hiefür angefallenen Kosten trug und die dafür erforderlichen körperlichen Arbeiten durchführte. Des Weiteren zog er im Haus eine neue Decke ein und legte neue Böden.

Dem Beklagten war bekannt, dass im Verlassenschaftsverfahren nach der Erblasserin neben der Klägerin auch deren Tante und Mutter Erbantrittserklärungen abgegeben und damit Ansprüche gestellt hatten. Er selbst wollte von der Klägerin abgesichert werden, da er Geld und viele Arbeitsstunden in das Haus investiert hatte. Der Beklagte gab der Klägerin gegenüber zu bedenken, dass es schwierig sein werde, das Haus mit ihrem Einkommen finanziell zu halten. Sie einigten sich darauf, dass die Klägerin die Liegenschaft dem Beklagten gegen Einräumung eines Wohnrechts in sein Eigentum überträgt, wobei dieses Vorgehen einerseits dazu dienen sollte, die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten zu umgehen und andererseits den Beklagten für seine finanziellen Aufwendungen und seinen Arbeitseinsatz abzusichern.

Der von den Streitteilen jeweils am 10.11.2021 unterfertigte Übergabsvertrag – anlässlich dessen ein Teil der Liegenschaft abgeschrieben und hiefür eine neue Einlagezahl eröffnet wurde – lautet auszugsweise wie folgt:

„ […]

I.)

Aufgrund des Übergabsvertrages vom 10.9.2019 ist [die Klägerin] Alleineigentümerin der [Liegenschaft] bestehend aus den Grundstücken .1035, 2572/1 und 2572/3 im katastermäßigen Gesamtausmaß von 1.355 m².

Zu C-LNr. 1 ist das Wohnungsgebrauchsrecht gemäß Punkt III. des Übergabsvertrages vom 10.9.2019 für [die Erblasserin] einverleibt.

Zu C-LNr. 2 ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot für [die Erblasserin] einverleibt.

[Die Erblasserin] ist am 21.3.2020 verstorben, sodass diese Belastungen zu C-LNr. 1 und 2 gegenstandslos sind.

Auf Grundstück .1035 ist das Gebäude C* errichtet.

II.)

[Die Klägerin] – im folgenden als Übergeberin bezeichnet – übergibt nunmehr die [Liegenschaft], bestehend aus den Grundstücken .1035, 2572/1 und 2572/3 an [den Beklagten] – im Folgenden als Übernehmer bezeichnet – und Letzterer übernimmt die [Liegenschaft], bestehend aus den Grundstücken .1035, 2572/1 und 2572/3 in sein Alleineigentum.

III.)

Wohnungsgebrauchsrecht an Grundstücke .1035 und 2572/3

In Bezug auf die Liegenschaft EZ H*, Katastralgemeinde I* E*, räumt der Übernehmer [...] der Übergeberin [...] am gesamten Parterre des Gebäudes [der Liegenschaft] als auch an den auf den Grundstücken 1572/3 gelegenen Gartenflächen die lebenslange, unentgeltliche und höchstpersönliche Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes ein und nimmt [die Übergeberin], diese Rechtseinräumung an.

Die Gartenflächen auf Grundstück 2572/3 dürfen vom Übernehmer ebenfalls mitbenützt werden.

Die Übergeberin hat auch das Recht, nach ihrer Wahl einen Teil des Grundstückes 2572/3 als Abstellplatz (im Freien) für einen PKW zu nutzen.

Sämtliche Kosten, die mit der Ausübung des Wohnungsgebrauchsrechtes im Zusammenhang stehen, werden von der Übergeberin bezahlt. Die darüberhinausgehenden Kosten werden vom Übernehmer [...] getragen.

IV.)

Die Übergabe und Übernahme des vertragsgegenständlichen Liegenschaftsbesitzes [der Liegenschaft] ist bereits vor allseitiger Vertragsunterfertigung im tatsächlichen erfolgt und sind ab diesem Zeitpunkt Gefahr, Nutzung und Zufall auf den Übernehmer übergegangen.

Im Übrigen erfolgt die Übergabe und Übernahme von Grundstück .1035 samt dem darauf errichteten Wohnhaus mit allen Rechten und Befugnissen, mit denen die Übergeberin diese Liegenschaft bisher besessen und benützt hat bzw. zu besitzen und zu benützen berechtigt war.

[…]

VI.)

Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages auflaufenden Kosten, Steuern, Gebühren und Abgaben, - insbesondere die Grunderwerbsteuer, die Eintragungsgebühr und die Kosten der Beglaubigung - trägt zur Gänze der Übernehmer.

Die Vertragsteile bevollmächtigen und beauftragen mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages die [...] J* GmbH, [...], weiters mit den hierfür erforderlichen Antragstellungen und der Entgegennahme von behördlichen Schriftstücken, Beschlüssen und Bescheiden.

Die Vertragsverfasserin ist auch berechtigt, Rechtsmittel gegen behördliche Entscheidungen zu erheben und Rechtsmittelverzichte abzugeben. [...]

Die Vertragsteile bevollmächtigen und beauftragen die Vertragserrichterin hierzu ausdrücklich. [...]

VII.)

Es willigen sohin die Vertragsteile aufgrund dieses Vertrages – auch nur über einseitiges Ersuchen des Übernehmers – im Grundbuch der Katastralgemeinde [...]

in EZ [...]:

[den Übernehmer]

[den Übernehmer]

a u s d r ü c k l i c h ein.“

Diese Urkunde wurde von der Klägerin wie auch vom Beklagten jeweils am 10.11.2021 eigenhändig notariell beglaubigt unterfertigt, aber nicht in Form eines Notariatsakts errichtet.

Eine Begehung der übergebenen Liegenschaft oder die Übergabe von Verwaltungsunterlagen anlässlich des Abschlusses des Übergabsvertrags kann nicht festgestellt werden. Dem Beklagten war von der Klägerin bereits vor Abschluss des Übergabsvertrags ein Schlüssel übergeben worden, der bei ihm auch nach Abschluss des Vertrags belassen wurde. Nach der Übergabe übernahm der Beklagte die Kosten der Gebäudeversicherung. Die Klägerin bestätigte gegenüber Freunden des Beklagten, dass sie die Liegenschaft an den Beklagten als Ausgleich für die getätigten Arbeiten übergeben habe.

Am 6.2.2022 trennte sich die Klägerin vom Beklagten.

Insoweit steht der verkürzt wiedergegebene Sachverhalt – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – unbekämpft fest (§ 498 ZPO).

Voranzustellen ist, dass die vorliegende Klage ursprünglich von der Verlassenschaft nach der Erblasserin als Klägerin wider die zunächst im Verfahren als Erstbeklagte geführte [nunmehrige] Klägerin und den zunächst als Zweitbeklagten geführten [nunmehrigen] Beklagten eingebracht wurde. Aufgrund der während des Verfahrens erfolgten Einantwortung der Klägerin in die Verlassenschaft nach der Erblasserin kam es zu einer Parteienkonfusion der auf Klagsseite aufgetretenen Verlassenschaft und der Erstbeklagten, infolge derer mit Beschluss vom 17.2.2025 (ON 53) einerseits die Parteienbezeichnung der Klägerin von der „Verlassenschaft nach der Erblasserin“ auf die Klägerin berichtigt und des Weiteren die Klage hinsichtlich der vormals Erstbeklagten zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Zum besseren Verständnis werden die Parteirollen bei der Wiedergabe des wechselseitigen Vorbringens so bezeichnet, wie sie sich im jeweiligen Verfahrensstadium des erstinstanzlichen Verfahrens gezeigt haben.

Mit Klage vom 20.10.2023 begehrte die Verlassenschaft nach der Erblasserin die Feststellung, dass der am 10.9.2019 zwischen der Erblasserin und der [vormaligen] Erstbeklagten abgeschlossene Schenkungsvertrag nichtig sei und beide Beklagten schuldig seien, in die Einverleibung der Löschung der unrichtig erwirkten Grundbuchseintragungen einzuwilligen. Dazu brachte sie – soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz – zusammengefasst vor, dass der „Übergabsvertrag“ vom 10.9.2019 in Wahrheit als Schenkungsvertrag zu werten, aber nicht in Gestalt eines Notariatsakts verfasst worden sei. Mit „Übergabsvertrag“ vom 10.11.2021 sei es abermals zu einer schenkungsweisen Eigentumsübertragung der Liegenschaft gekommen, wobei hier die Erstbeklagte als Geschenkgeberin und der Zweitbeklagte als Geschenknehmer aufgetreten seien.

Der Übergabsvertrag vom 10.9.2019 sei ungültig. Ein Eigentumserwerb bei einem nicht in Form eines Notariatsakts abgeschlossenen Übergabsvertrags komme nur bei einer wirklichen Übergabe in Frage. Eine solche habe nicht stattgefunden. Hierfür bedürfe es abgesehen vom schriftlichen Vertrag eines weiteren, nach außen in Erscheinung tretenden Willensakts der Schenkerin. Ein solcher sei nicht erkennbar. Es fehle dem Übergabsvertrag sogar an einer entsprechenden Wissenserklärung der Übertragung der Gewahrsame. Auch eine symbolische Übergabe durch Aushändigung von Verwaltungsunterlagen oder eine gemeinsame Begehung sei nicht durchgeführt worden und wäre die Erblasserin dazu körperlich auch nicht in der Lage gewesen. Abgesehen davon sei der Erblasserin im Schenkungsvertrag ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt worden, sodass sie weiterhin im geschenkten Objekt aufhältig gewesen sei und die vollumfängliche Gewahrsame ausgeübt habe. Eine wirkliche Übergabe könne aber nicht durch ein bloßes Besitzkonstitut erfolgen. Auch eine Heilung sei nicht eingetreten, da weder die notwendige Form des Grundgeschäfts nachgeholt, noch von der Erblasserin ein sonstiger, nach außen tretender Akt der Besitzverschaffung oder eine Bekräftigung des Schenkungsversprechens vorgenommen worden sei.

Eine symbolische Übergabe der Liegenschaft an die Erstbeklagte sei auch mangels Änderung im Außenverhältnis nicht erfolgt. Ebenso wenig sei eine Heilung des Vertrags durch die vorgenommene Verbücherung eingetreten, da die Geschenknehmerin die Intabulation beantragt habe. Der Übergabsvertrag vom 10.9.2019 sei daher ungültig und bewirke die Nichtigkeit der Einverleibung, worauf sich der Löschungsanspruch stütze. Aufgrund dieser anfänglichen materiellen Ungültigkeit des Übergabsvertrags vom 10.9.2019 könne sich auch der Zweitbeklagte nicht auf einen rechtsgültigen derivativen Eigentumserwerb berufen. Der Zweitbeklagte habe auch nicht gutgläubig Eigentum erwerben können. Hiefür bedürfe es nämlich eines entgeltlichen Titelgeschäfts; beim „Übergabsvertrag vom 10.11.2021 handle es sich aber ebenfalls um eine Schenkung. Abgesehen davon sei der Zweitbeklagte schlechtgläubig, zumal er gewusst habe, dass die Erblasserin nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Schenkungsvertrag mit der Erstbeklagten zu erfassen.

Die (zunächst) Erstbeklagte und zuletzt Klägerin (in der Folge: Klägerin) anerkannte im Verfahrensstadium vor Berichtigung der Parteienbezeichnung das Klagebegehren uneingeschränkt. Der Schenkungsvertrag aus dem Jahr 2019 sei formnichtig geschlossen worden. Eine wirkliche Übergabe habe nicht stattgefunden, da die Liegenschaft weiter in der Gewahrsame der Erblasserin gestanden und sich auch keine sonstige Änderung eingestellt habe. In diesem Sinn sei der Zweitbeklagte, der über die Hintergründe der Vertragserrichtungen und damit den Wunsch der Erstbeklagten, die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen gegen sie zu erschweren, vollumfänglich informiert und in sämtliche Vorgänge eingebunden gewesen sei, als bösgläubig einzustufen. Ein gutgläubiger derivativer Erwerb durch ihn liege daher nicht vor.

Der (zunächst) Zweitbeklagte und zuletzt Beklagte (in der Folge Beklagter) wendete ein, dass eine tatsächliche Übergabe der Liegenschaft an die Klägerin bereits vor Unterfertigung des Vertrags erfolgt sei. Eine tatsächliche Übergabe könne bei gemeinsamer Gewahrsame von Übergeber und Übernehmer auch durch Besitzauflassung erfolgen. Die Klägerin sei im Mai 2019 in das Haus der Erblasserin eingezogen und habe ihren Hauptwohnsitz an der Adresse der Liegenschaft gehabt. Es seien ihr Verwaltungsunterlagen übergeben und die Liegenschaft gemeinsam mit der Erblasserin begangen worden. Sie habe einen Schlüssel erhalten und sei ihr die Erhaltung der Liegenschaft, insbesondere die Garten- und Hausarbeit oblegen. Zudem habe sie die Betriebskosten getragen und habe auch der Beklagte im Namen der Klägerin Zahlungen getätigt. Da sich das Gebäude in schlechtem Zustand befunden habe, habe sie in der Folge gemeinsam mit dem Beklagten die Liegenschaft umfassend umgebaut und diverse Erhaltungsmaßnahmen gesetzt. Die Erblasserin sei geschäftsfähig gewesen und habe frei über ihr Vermögen verfügen können. Ein allfälliger Formmangel sei durch die Eintragung ins Grundbuch geheilt. Der Beklagte sei bereit gewesen, Sparvermögen in das Gebäude zu investieren, während die Klägerin nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt habe. Um ihn abzusichern, seien die Klägerin und der Beklagte überein gekommen, dass er das Eigentum an den Grundstücken übernehme. Der Beklagte habe nie jemanden in seinen Pflichtteilsrechten schmälern wollen, sondern sei vielmehr gutgläubig gewesen. Aber selbst eine Pflichtteilsschmälerung könne nicht zu einer Unwirksamkeit der Schenkungsverträge führen, sondern resultierten daraus lediglich Schadenersatzansprüche, die von den Pflichtteilsberechtigten geltend zu machen seien. Das von der Erstbeklagten abgegebene Anerkenntnis sei unwirksam, da die Klägerin und der Beklagte eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten. Durch die Einantwortung der Klägerin in den Nachlass der Erblasserin sei es zu einer Parteienkonfusion gekommen, sodass das Feststellungsinteresse hinsichtlich einer Nichtigkeit des Übergabsvertrags vom 10.9.2019 weggefallen, jedenfalls aber Heilung infolge der Einantwortung eingetreten sei.

Nach dem durch die Parteienkonfusion erfolgten Wechsel der Erstbeklagten auf Klagsseite brachte diese nunmehr als Klägerin vor, dass der zwischen ihr und dem Beklagten abgeschlossene Übergabsvertrag vom [richtig] 10.11.2021 aus denselben Gründen an Formnichtigkeit leide, wie der vormals zwischen ihr und der Erblasserin abgeschlossene. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klage zu Punkt 2.1.1. [Anmerkung des Berufungsgerichts: Bei Wiedergabe des Vorbringens wurden diese zur besseren Übersicht in Kursivschrift gehalten] würden daher auch für den zwischen den [nunmehrigen] Streitteilen abgeschlossenen Vertrag gelten. Trotz ihres Wechsels auf die Klagsseite werde die Nichtigkeit des zwischen ihr und der Erblasserin geschlossenen Vertrags als Vorfrage zu prüfen sein, da dessen Nichtigkeit auch die Nichtigkeit des mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrags bewirke. Aufgrund des Rollenwechsels der Klägerin werde nunmehr die Feststellung der Nichtigkeit des zwischen ihr und dem (nunmehr) Beklagten abgeschlossenen Übergabsvertrags vom [richtig] 10.11.2021 begehrt sowie, dass der Beklagte in die Löschung der Einverleibung seines Eigentumsrechts und des Wohnungsgebrauchsrechts der Klägerin einzuwilligen habe, sodass der vorige bücherliche Stand wiederhergestellt werde.

Dieser Klagsänderung stimmte der Beklagte nicht zu.

Mit dem in die angefochtene Entscheidung aufgenommenen Beschluss ließ das Erstgericht die in der Tagsatzung vom 10.4.2025 vorgenommene Klagsänderung zu (Spruchpunkt 1.) und wies das geänderte Klagebegehren ab (Spruchpunkt 2.). Es traf die auf den US 1 und 2 sowie 9 bis 21 wiedergegebenen Feststellungen auf die – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen wird und die eingangs dieser Berufungsentscheidung – soweit unstrittig – zusammengefasst referiert wurden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zu Spruchpunkt 1. aus, dass die Klagsänderung zuzulassen sei, da die materielle Nichtigkeit des Übergabsvertrags vom 10.11.2021 im Verfahren bereits behandelt und weitere Beweisaufnahmen nicht beantragt worden seien.

In der Hauptsache führte es hinsichtlich des Übergabsvertrags vom 10.9.2019 aus, dass keine Hinweise hervorgekommen seien, die an der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin zweifeln lassen würden. Eine tatsächliche Übergabe an die Klägerin sei durch die Belassung des Haustürschlüssels nach Abschluss des Übergabsvertrags, die Vornahme von Umbauarbeiten und das Einsetzen der Klägerin als Alleinerbin im Testament der Erblasserin vom 24.12.2019 erfolgt. Der als Schenkung zu wertende Übergabsvertrag sei daher, wenn auch die hierfür erforderliche Form nicht eingehalten worden sei, rechtswirksam zustande gekommen. Eine Vereitelung von Pflichtteilsansprüchen habe sich im Verfahren nicht ergeben; vielmehr habe die Erblasserin die Pflege durch die Klägerin mit dem Übergabsvertrag absichern wollen, sodass Sittenwidrigkeit nicht vorliege.

Auch eine Nichtigkeit des ebenfalls als Schenkung zu wertenden Übergabsvertrags vom 10.11.2021 liege nicht vor. Eine tatsächliche Übergabe der Liegenschaft sei erfolgt. So habe auch die Klägerin dem Beklagten einen Haustürschlüssel übergeben, den sie ihm nach Abschluss des Übergabsvertrags belassen habe. Sie habe gegenüber Freunden des Beklagten bestätigt, dass sie die Liegenschaft als Ausgleich für vorgenommene Arbeiten übergeben habe und habe der Beklagte auch nach Übergabe noch Umbauarbeiten durchgeführt und die Gebäudeversicherung bezahlt. Schließlich habe die Klägerin den Vertrag zwischen ihr und dem Beklagten bis zum 10.4.2025 nicht angefochten, sodass sie sich nicht auf den Übereilungsschutz berufen könne. Eine Sittenwidrigkeit liege auch hinsichtlich dieses Vertrags nicht vor. Zwar sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass mit dieser Vorgangsweise Pflichtteilsansprüche abgewehrt werden sollten. Das Hauptmotiv für den Abschluss des Übergabsvertrags sei aber seine finanzielle Absicherung gewesen. In Anbetracht des Umstands, dass Pflichtteilsberechtigte nur im Fall einer Enterbung bzw Pflichtteilsminderung um ihren Pflichtteil gebracht werden könnten, sei von einer Nichtigkeit des Vertrags nicht auszugehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Geltendmachung der Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der „unrichtigen Tatsachenfeststellung/Beweiswürdigung“ und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgebung beantragt. Hifsweise wird eine Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung den Erfolg zu versagen.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zum Gegenstand des Berufungsverfahrens:

1. Der Behandlung der Berufung ist vorauszuschicken, dass die Klägerin in der Tagsatzung vom 10.4.2025 vor Schluss der Verhandlung eine Klagsänderung vorgenommen hat. Dieser Klagsänderung hat der Beklagte zwar nicht zugestimmt, den die Klagsänderung zulassenden Beschluss im Urteil jedoch nicht bekämpft. Damit ist die Klagsänderung rechtskräftig geworden und der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen (RS0039450 [T2, T3]).

2. Weiters ist voranzustellen, dass sich die Berufung der Klägerin ausschließlich auf den zwischen ihr und dem Beklagten abgeschlossenen „Übergabsvertrag“ vom 10.11.2021 bezieht. Der zwischen der Erblasserin und der Klägerin abgeschlossene „Übergabsvertrag“ vom 10.9.2019 ist daher der Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts entzogen. Abgesehen davon finden sich in der Berufung auch lediglich Ausführungen zur Formnichtigkeit des Vertrags, nämlich dass eine tatsächliche Übergabe der Liegenschaft nicht erfolgt sei. Es sind daher auch die übrigen in erster Instanz noch erhobenen Argumente, der Vertrag verstoße gegen die guten Sitten bzw ein gesetzliches Verbot, mangels Behandlung in der Berufung, aus dem Nachprüfungsrahmen herausgefallen (RS0043352 [T10, T23, T25, T26, T27, T31, T34]).

II. Zur Verfahrensrüge:

Die Klägerin moniert zunächst als Mangelhaftigkeit des Verfahrens einen Verstoß des Erstgerichts gegen die Bestimmung des § 405 ZPO. Die Klägerin habe zum geänderten Klagebegehren vorgebracht, dass der Übergabsvertrag vom 10.11.2021 formnichtig sei und es nicht zu einer tatsächlichen Übergabe der Liegenschaft an den Beklagten gekommen sei. Dieses Vorbringen sei vom Beklagten nicht bestritten worden. Insbesondere habe der Beklagte keine tatsächlichen Umstände behauptet, die eine wirkliche Übergabe annehmen lassen würden. Die Behauptungs- und Beweislast für eine tatsächliche Übergabe der Liegenschaft treffe aber den Beklagten. Da das Erstgericht die Klagsänderung im Urteil zugelassen habe, hätte es aber mangels Bestreitung des Vorbringens der Klägerin allein auf Basis des diesbezüglich von ihr erstatteten Vorbringens entscheiden müssen. In diesem Sinn seien die Feststellungen des Erstgerichts zur Übergabe eines Schlüssels vor Abschluss des Übergabsvertrags und Belassen desselben nach dessen Abschluss, zur Übernahme der Kosten der Gebäudeversicherung durch den Beklagten, zur Durchführung weiterer Umbauarbeiten auf dessen Kosten sowie der Bestätigung der Schenkung gegenüber Freunden des Beklagten als ohne Grundlage getroffen und gegen den Dispositionsgrundsatz verstoßend anzusehen. Das Erstgericht hätte mangels Bestreitung des Vorbringens der Klägerin jedenfalls keine Feststellungen zu Gunsten des Beklagten treffen dürfen. Da ohne entsprechendes Vorbringen dem Standpunkt der Klägerin gefolgt werden müsse, sei dem Klagebegehren stattzugeben.

1.1. Soweit sich die Klägerin darauf stützt, dass das Erstgericht Feststellungen zu einem vom Beklagten nicht erstatteten Vorbringen getroffen hat, moniert sie in Wahrheit das Vorliegen von – dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden – überschießenden Feststellungen, die zur Entscheidungsfindung nicht verwertet werden dürften (RS0040318).

1.2. Überschießende Feststellungen liegen dann vor, wenn das Gericht Beweisergebnisse verwertet, die über die Parteibehauptungen hinausgehen. Ob eine Feststellung überschießend ist oder nicht, hat sich am Vorbringen der Parteien zu orientieren und nicht am Akteninhalt. Es ist aber bei der Beurteilung, ob es sich bei den von der Klägerin monierten Feststellungen um unzulässige, überschießende Feststellungen handelt, nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht getroffene Sachverhalt wörtlich mit den Parteienbehauptungen deckt, sondern nur zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrunds oder der erhobenen Einwendungen halten (RS0037972 [T14, T22]).

1.3. Im vorliegenden Fall liegen insofern keine überschießenden Feststellungen vor, da die Klägerin selbst in ihrem Vorbringen betreffend den Vertrag vom 10.11.2021 vorgebracht hat, dass dieser, weil nicht in Notariatsaktsform abgeschlossen, formnichtig und eine tatsächliche Übergabe nicht erfolgt sei. Wenn das Erstgericht daher Feststellungen zur Frage der tatsächlichen Übergabe trifft, ist dies vom Vorbringen der Klägerin gedeckt und nicht als überschießend zu werten. Die Tatsacheninstanz kann nämlich zu einem rechtlich relevanten Beweisthema drei Arten von Feststellungen treffen. Eine "positive Feststellung im Sinne des Vorbringens", wenn es von den vorgebrachten Behauptungen ausgeht. Eine "Negativfeststellung" wenn das Gericht nicht mit der ausreichend hohen Wahrscheinlichkeit von einer behaupteten Tatsache überzeugt ist. Es kann aber auch "die Feststellung des Gegenteils" treffen, wenn das Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Gegenteil überzeugt ist. Die zur Frage der tatsächlichen Übergabe von der Klägerin zutreffend dem Beklagten zugeschriebene Behauptungs- und Beweislast (vgl 9 Ob 149/04h), wäre nur dann von Bedeutung, wenn das Erstgericht hierzu eine Negativfeststellung getroffen hätte (6 Ob 693/86; 6 Ob 690/83; 3 Ob 89/79; Rechberger in Fasching/Konecny, ZPG, III/13, vor § 266 Rz 20). Eine solche Negativfeststellung würde zu Lasten der behauptungs- und beweispflichtigen Partei gehen. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht aber keine Negativfeststellung, sondern vielmehr positive Feststellungen – wenn auch nicht im Sinne der Klagsbehauptungen – zum Beweisthema einer tatsächlichen Übergabe getroffen, die, weil vom Vorbringen der Klägerin umfasst, nicht als überschießend zu werten und damit im Rahmen der rechtlichen Beurteilung heranzuziehen sind.

2.1. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass das Erstgericht gegen den Dispositionsgrundsatz und damit gegen § 405 ZPO verstoßen habe, da das von ihr erstattete Vorbringen zum „Übergabsvertrag“ vom 10.11.2021 unbestritten geblieben und kein (substanziiertes) Gegenvorbringen erstattet worden sei, moniert sie hingegen das Vorliegen eines Formalfehlers des Urteils (RS0040078) und damit das Vorliegen eines primären Verfahrensmangels im Sinn des § 496 ZPO.

2.2. § 405 ZPO verbietet es, dem Kläger etwas zuzusprechen, wofür es bei Schluss der mündlichen Verhandlung keinen Urteilsantrag gibt. Unzulässig ist des demnach, dem Kläger mehr („plus“) oder etwas anderes („aliud“) zuzusprechen, als er begehrt. Eine völlige oder teilweise Abweisung der Klage (also ein Minus) entspricht dagegen (in der Regel) dem Urteilsantrag des Beklagten (Rechberger/Klicka in Klicka/Koller, ZPO6, § 405 Rz 1). „Antrag“ iSd § 405 ZPO meint aber nicht nur das Klagebegehren allein, es ist auch der Inhalt der Klage, also das Prozessvorbringen und damit das Rechtsschutzziel zu beachten (6 Ob 291/99h; 4 Ob 142/10a; 4 Ob 9/10t; 6 Ob 35/15p Rechberger/Klicka in Klicka/Koller, aaO, Rz 2). Gleiches muss auch für den Urteilsgegenantrag gelten.

2.3. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zwar das Vorbringen der Klägerin in der letzten Tagsatzung tatsächlich nicht ausdrücklich bestritten, sondern sich lediglich gegen die vorgenommene Klagsänderung ausgesprochen. Er hat aber im Hinblick auf den zunächst im Verfahren relevierten „Übergabsvertrag“ vom 10.9.2019 die Klagsabweisung beantragt und entsprechendes Vorbringen dazu erstattet. Insbesondere hat er auch ausgeführt, dass er selbst im Hinblick auf seinen eigenen Eigentumserwerb (und damit den Übergabsvertrag vom 10.11.2021) gutgläubig gewesen sei (ON 18 S 4), sodass für das Berufungsgericht kein Zweifel daran besteht, dass die vom Beklagten begehrte Klagsabweisung insgesamt betrachtet auf den Erhalt seines Eigentumsrechts an der Liegenschaft gerichtet ist. Soweit das Erstgericht daher das Klagebegehren abgewiesen hat, liegt ein Verstoß gegen § 405 ZPO nicht vor.

3.1. Abgesehen von einem Verstoß gegen § 405 ZPO könnten die Berufungsausführungen der Klägerin auch als Geltendmachen einer unrichtigen Anwendung des § 267 ZPO verstanden werden:

Eine unterbliebene Bestreitung ist nur dann als Zugeständnis zu werten, wenn im Einzelfall gewichtige Indizien für ein derartiges Geständnis sprechen (RS0039973 [T3]); ansonsten bedürfen Tatsachen, die nicht zugestanden, aber auch nicht ausdrücklich bestritten worden sind, eines Beweises (6 Ob 85/16t). Zumeist werden (ausdrückliche) Erklärungen verlangt, während aus bloßem Schweigen oder einem anderen Verhalten der Partei grundsätzlich kein schlüssiges Geständnis abzuleiten ist (Rechberger, aaO, § 267 ZPO Rz 17). Ein schlüssiges Geständnis wurde in der Rechtsprechung zB für den Fall angenommen, dass der Beklagte seinem Vorbringen die Behauptungen des Gegners zugrunde legt, er Behauptungen aufstellt, die mit dem Vorbringen des Klägers in Einklang stehen, er „mehrfaches und heftiges“ Vorbringen des Klägers niemals konkret bestreitet, obwohl dieses von ihm leicht zu widerlegen gewesen wäre, er die rechnerische Richtigkeit der Klagsforderung „unter neuerlichem Hinweis auf das sonstige Vorbringen“ zugesteht, ohne dass ein derartiges Vorbringen zur Hauptsache vorliege oder er zwar das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit stellt, sich jedoch zum Zinsenbegehren nicht äußert (Klicka/Koller, ZPO6 §§ 266267 Rz 5).

3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zwar das Vorbringen der Klägerin in der letzten Tagsatzung nicht ausdrücklich bestritten, sondern sich lediglich gegen die vorgenommene Klagsänderung ausgesprochen. Von einem Zugeständnis kann aber im Hinblick auf den bisherigen Verfahrenverlauf nicht ausgegangen werden. Wäre der Beklagte nämlich der Ansicht gewesen, der zwischen ihm und der Klägerin abgeschlossene Vertrag sei nichtig, hätte es keinen Sinn gehabt, das zunächst auf die Nichtigkeit des Übergabsvertrags vom 9.10.2019 gerichtete Begehren so vehement zu bestreiten. Daraus und wiederum aus dem Umstand, dass der Beklagte seine eigene Gutgläubigkeit betont, ergibt sich zweifellos, dass der Beklagte davon ausgeht, die Liegenschaft von der Klägerin rechtsgültig erworben zu haben. Wenn daher das Erstgericht in der „Nichtbestreitung“ des klägerischen Vorbringens zur Klagsänderung kein Zugeständnis erblickt, ist dies nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.

4. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

III. Zur Beweisrüge:

Im Rahmen ihrer Beweisrüge bekämpft die Klägerin folgende Feststellungen:

„Nach der Übergabe führte der [richtig] Beklagte weitere Umbauarbeiten auf seine Kosten durch. Zu diesem Zeitpunkt wohnte die Klägerin nicht im Erdgeschoss, da in diesem Bereich eine Rohbaustelle war.“

Stattdessen strebt sie folgende „Ersatzfeststellung“ an:

„Im Zeitpunkt nach Errichtung des Übergabsvertrags im November 2021 wohnte die Klägerin nicht im Erdgeschoss, da in diesem Bereich eine Rohbaustelle war.“

Die getroffene Feststellung widerspreche den Beweisergebnissen, insbesondere der für diese Feststellung herangezogenen Aussage der Klägerin. Anfang des Jahres 2020, nach dem Ableben der Großmutter, hätten die Streitteile verschiedenste Arbeiten an der Liegenschaft durchgeführt. Dass auch nach Errichtung des Übergabsvertrags im November 2021 Umbauarbeiten auf Kosten des Beklagten vorgenommen worden seien, sei im Beweisverfahren jedoch nicht hervorgekommen. Die Klägerin habe lediglich ausgesagt, dass sie nach Errichtung des Übergabsvertrags nicht in jenem Bereich gewohnt habe, in dem sie ihr Wohnrecht hätte ausüben können, zumal dieser Bereich damals eine Rohbaustelle gewesen sei. Auch der Beklagte habe anlässlich seiner Einvernahme keine Arbeiten nach Übergabe im November 2021 erwähnt. Dies werde durch den Umstand bekräftigt, dass der Schenkungsvertrag abgeschlossen worden sei, um den Beklagten für die von ihm bereits getätigten Investitionen abzusichern. Dies impliziere, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Übergabe bereits solche Investitionen vorgenommen haben musste, ansonsten der Vertrag im Sinn dieses Vorbringens wenig Sinn habe. Abgesehen davon hätten sich die Streitteile bereits im Februar 2022 getrennt, sodass für weitere Investitionen und Arbeiten des Beklagten gar kein Raum bestanden habe.

1.1. Die Klägerin bringt damit keine ordnungsgemäße Beweisrüge zur Ausführung.

Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Es genügt nicht die "ersatzlose" Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]). Auch das bloß implizite Begehren, eine Feststellung habe „ersatzlos zu entfallen“, ist daher systemwidrig.

Des Weiteren ist eine Beweisrüge nur dann ordnungsgemäß ausgeführt, wenn zwischen der angefochtenen und der stattdessen begehrten Feststellung ein Austauschverhältnis besteht (RI0100145; OLG Wien 2 R 19/25s; OLG Linz 11 Rs 71/25b).

1.2. Der erste Satz der bekämpften Feststellungen besagt, dass der Kläger nach der Übergabe weitere Umbauarbeiten auf seine Kosten durchführte. Soweit die Klägerin in ihrer Beweisrüge hier aber keine entsprechende Ersatzfeststellung vorsieht, begehrt sie in unzulässiger Weise die ersatzlose Streichung dieser Feststellung.

Was den zweiten Satz der bekämpften Feststellung anlangt, so ist das geforderte Alternativverhältnis zur begehrten Ersatzfeststellung nicht zu entnehmen. Da die wesentliche Aussage der begehrten und der bekämpften Feststellung – wenn auch eine verschiedene Diktion gewählt wurde – die gleiche ist, und damit eben ein Austauschverhältnis nicht vorliegt, ist die Beweisrüge auch diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt.

1.3. Abgesehen davon wäre der Beweisrüge aber auch inhaltlich der Erfolg zu versagen. Aus der Aussage der Klägerin ergibt sich, dass sie zum Zeitpunkt des Übergabsvertrags am 10.11.2021 nicht im Parterre der Liegenschaft wohnte, da dieser Bereich eine Rohbaustelle war. Dass dies einen ausreichenden Hinweis darauf bietet, dass gerade zu und auch noch nach diesem Zeitpunkt Umbauarbeiten stattfanden, ergibt sich bereits allein aus diesem Umstand. So entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auf einer Baustelle auch gearbeitet wird. Zudem vergingen bis zur Trennung der Streitteile weitere drei Monate und damit ausreichend Zeit für weitere Umbauarbeiten und damit einhergehend auch weiteren Kosten. Gegenteiliges hat die Klägerin auch selbst nicht behauptet, sodass der Beweisrüge auch aus diesem Grund der Erfolg zu versagen gewesen wäre.

2. Die Beweisrüge der Klägerin bleibt daher ohne Erfolg und übernimmt das Berufungsgericht den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als Ergebnis einer mängelfreien Beweiswürdigung.

IV. Zur Rechtsrüge:

Im Rahmen ihrer Rechtsrüge moniert die Klägerin, dass das Erstgericht keine konkreten Tatsachen feststellen habe können, woraus sich eine wirkliche Übergabe der geschenkten Liegenschaft ergebe. So habe die Klägerin im Zeitpunkt der Errichtung des Übergabsvertrags alleine im Wohnhaus der Schenkungsliegenschaft gewohnt, während der Beklagte seinen Hauptwohnsitz nicht dort gehabt habe. Eine Begehung der Liegenschaft sowie eine Übergabe von Verwaltungsunterlagen habe das Erstgericht nicht feststellen können. Abgesehen davon sei für die wirkliche Übergabe auf Begebenheiten abzustellen, die im Zeitpunkt der Errichtung des Übergabsvertrags stattgefunden hätten, nicht aber zu anderen Zeitpunkten. Für eine tatsächliche Übergabe reichten aber weder das Tragen der Kosten der Gebäudeversicherung noch vom Beklagten auf seine Kosten vorgenommene Umbauarbeiten nach der Übergabe aus. Auch eine von der Klägerin nicht wahrgenommene Anfechtung des Vertrags sei kein Anhaltspunkt für eine tatsächlich erfolgte Übergabe. Gleiches gelte für Aussagen im Bekanntenkreis, dass der Schenkungsvertrag zum Ausgleich für getätigte Arbeiten des Beklagten errichtet worden sei. Es seien auch keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Errichtung des Vertrags eingetreten. Mangels tatsächlicher Übergabe sei der Übergabsvertrag formnichtig und dem Klagebegehren stattzugeben.

1.1. Im vorliegenden Fall steht unbekämpft fest, dass der im Berufungsverfahren allein strittige Schenkungsvertrag vom 10.11.2021, der zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossen wurde, nicht in Form eines Notariatsakts errichtet wurde. Der Beklagte könnte daher nur Eigentum erworben haben, wenn entweder bei oder vor Vertragsabschluss eine wirkliche Übergabe der Liegenschaft im Sinn des § 943 ABGB stattgefunden hat oder diese nachträglich erfolgte und dadurch das ursprünglich formungültige Geschäft geheilt ist. Während nach der älteren Rechtsprechung der Formmangel bei Unterbleiben einer körperlichen Übergabe einer nicht in Notariatsaktsform geschenkten Liegenschaft durch nachträgliche Erfüllung und damit – wie hier – durch die bücherliche Einverleibung heilte (§ 1432 ABGB; RS0011316), fordert die neuere Rechtsprechung dagegen unter bestimmten Umständen einen zum Schenkungsvertrag hinzutretenden Willensakt des Geschenkgebers. Ein solcher kann etwa darin bestehen, dass der Geschenkgeber den Eintragungsantrag gestellt hat (Löcker in Kletečka/Schauer, ABGBON1.05, § 943 Rz 4). Allein durch die nachträgliche Einverleibung des Eigentumsrechts des Beklagten ist ein Formmangel daher nicht schon als geheilt anzusehen.

1.2. Primäres Ziel der in § 943 ABGB und § 1 Abs 1 lit d NotAktsG enthaltenen Formvorschriften für Schenkungsverträge ist, den Geschenkgeber vor Übereilung zu schützen. Bei Schenkungen, die wirklich übergeben werden, ist ein Schutz nicht erforderlich, weil der Verlust für den Geschenkgeber in diesem Fall gegenwärtig und konkret ist. Der Geschenkgeber, der die Sache aus der Hand gibt, hat seinen Willen ebenso reiflich geprüft wie bei Errichtung eines Notariatsakts. Daraus folgt, dass als „wirkliche Übergabe“ im Sinn des § 943 ABGB und § 1 Abs 1 lit d NotAktsG nur solche Übergabeformen angesehen werden können, welche der Ratio des Übereilungsschutzes gerecht werden. Die wirkliche Übergabe kann grundsätzlich durch körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung und die Besitzanweisung erfolgen.

1.3. Die wirkliche Übergabe verlangt, dass neben den Schenkungsvertrag ein anderer, von diesem verschiedener und als Übergabe erkennbarer Akt gesetzt wird, der nach außen (nicht notwendig gegenüber Dritten) in Erscheinung tritt und geeignet ist, dem Willen des Geschenkgebers Ausdruck zu verleihen, das Schenkobjekt aus seinem Gewahrsam in die des Beschenkten zu übertragen und ihm den Vermögensverlust vor Augen führt (2 Ob 196/20t; 2 Ob 122/17f; 1 Ob 115/02x; RS0011295; RS0011383). Das kann auch bei einer im gemeinsamen Gewahrsam stehenden Sache nach ständiger Rechtsprechung durch bloße Besitzauflassung (traditio brevi manu) erfolgen, ohne dass sich an den tatsächlichen Verhältnissen etwas ändern müsste (6 Ob 133/21h; 1 Ob 229/16g; 1 Ob 527/91; RS0010152). Dieser Akt kann auch nachträglich gesetzt werden und damit einen allfälligen Formmangel sanieren (8 Ob 560/90; 3 Ob 141/11a). Auch das Einräumen von Mitgewahrsam, das dem Geschenknehmer faktisch das alleinige Verfügen über die Sache ermöglicht, ist ein zum Schenkungsversprechen hinzutretender Akt, der geeignet ist, dem Geschenkgeber die Konsequenzen seiner Erklärung vor Augen zu führen ( 2 Ob 122/17f [verst Senat]).

1.4. Wird eine Sache nur symbolisch oder durch Erklärung, nicht aber real „aus der Hand gegeben“, kommt dem Schenker der Vermögensverlust häufig nicht in ausreichendem Maß zu Bewusstsein. Aus diesem Grund entspricht es auch herrschender Auffassung, dass das Besitzkonstitut zur wirklichen Übergabe bei einer Schenkung ohne Notariatsakt grundsätzlich nicht ausreicht. Allerdings macht die Rechtsprechung davon dann eine Ausnahme, wenn der Geschenkgeber seinen Schenkungswillen (später) qualifiziert bestätigt oder die Ernstlichkeit durch spätere Erklärung bekräftigt und so einer Übereilung entgegenwirkt (2 Ob 274/01k; 1 Ob 11/03d; Zöchling-Jud, Schenkung und „wirkliche Übergabe“, NZ 2015/62, Seite 187 ff).

Die Judikatur des Obersten Gerichtshofs betont dabei, dass die Beurteilung, wie die wirkliche Übergabe im Sinn des § 943 ABGB bzw des § 1 Abs 1 lit d NotAktsG zu erfolgen hat, stets nach den Umständen des Einzelfalls und dem Zweck, den Zuwender vor übereilten Entschließungen zu schützen, zu beurteilen ist (RS0018975 [T2]). Ob eine besondere Konstellation, bei der die Notwendigkeit des Übereilungsschutzes des Schenkers ausgeschlossen werden kann, gegeben ist oder nicht, ist stets von den konkreten Umständen abhängig und lässt sich nicht allgemeingültig beantworten (7 Ob 128/19b; 2 Ob 196/20t; 6 Ob 133/21h).

2.1. Überträgt man nun diese Überlegungen auf den festgestellten Sachverhalt, so stellt sich die Frage, ob die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen für die Annahme einer wirklichen Übergabe der Liegenschaft an den Beklagten ausreichen. Wie oben bereits ausgeführt, liegt unstrittig ein formungültiger Vertrag vor, zumal dieser nicht in Notariatsaktsform geschlossen wurde. Nun war dem Beklagten bereits vor Abschluss des in Frage stehenden Übergabsvertrags ein Schlüssel übergeben worden, welcher ihm auch nach Abschluss des Vertrags belassen worden war und er übernachtete öfter bei der Klägerin als bei sich zu Hause, obwohl er nie von zu Hause auszog und auch nie an der Adresse der Liegenschaft gemeldet war. Weiters führte der Beklagte bereits vor Abschluss des Übergabevertrags Renovierungsarbeiten an der Liegenschaft durch, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Liegenschaft bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrags in gemeinsamer Gewahrsame der Streitteile stand.

Zwar konnte vor bzw bei Vertragsabschluss eine Begehung der Liegenschaft oder die Übergabe von Verwaltungsunterlagen nicht festgestellt werden. Allerdings übernahm der Beklagte nach Abschluss des Übergabsvertrags die Kosten der Gebäudeversicherung und führte weitere Umbauarbeiten auf seine Kosten durch. Der Klägerin wurde mit Abschluss des Schenkungsvertrags ein Wohnungsgebrauchsrecht im Parterre des Wohnhauses und dem Garten und damit lediglich auf einem Teil der Gesamtliegenschaft – ein Teil davon wurde sogar abgeschrieben, dafür eine eigene EZ eröffnet und diese ebenfalls ins Alleineigentum des Beklagten übertragen – eingeräumt. Schließlich bestätigte sie (nach der Übergabe) auch gegenüber Freunden des Beklagten, dass sie die Liegenschaft an ihn als Ausgleich für die getätigten Arbeiten übergeben hat.

2.2. Im Hinblick auf die zuvor genannten Ausführungen ist – auch wenn das Verhalten der Klägerin in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Übergabsvertrag gesetzt wurde – von einer tatsächlichen Übergabe im Sinn des § 943 ABGB bzw § 1 Abs 2 lit d NotAktsG auszugehen. Insbesondere die Übernahme der Kosten für die Gebäudeversicherung durch den Beklagten, die zuvor die Klägerin trug, aber auch die Bestätigung der Klägerin gegenüber Freunden des Beklagten, die Liegenschaft als Ausgleich für getätigte Arbeiten übergeben zu haben, stellen ein aktives Tun der Klägerin dar, mit dem sie ausdrücklich zu erkennen gab und bekräftigte, die Liegenschaft in den Besitz des Beklagten übertragen zu haben. Das Zulassen der Durchführung der vom Beklagten vorgenommenen Umbauarbeiten nach Abschluss des Übergabsvertrags zeigt, dass der Beklagte faktisch alleine über die Sache verfügen konnte (vgl 6 Ob 133/21h), was ebenfalls für das Vorliegen einer wirklichen Übergabe spricht. Dem steht auch das lebenslange Wohnungsgebrauchsrecht der Klägerin am Parterre des Wohnhauses und die Mitbenützung des dazugehörigen Gartens nicht entgegen. Dieses umfasst nämlich gerade nicht die gesamte geschenkte Liegenschaft, sondern nur einen Teil davon, was als Besitzauflassung zu werten ist und ebenfalls auf den Willen der Klägerin schließen lässt, dem Beklagten die Liegenschaft tatsächlich übertragen zu wollen. Insgesamt sind dies Vorgänge als vom Vertrag verschiedene nach außen in Erscheinung tretende Akte zu werten, die den Willen der Klägerin zum Ausdruck bringen, die Liegenschaft in die Gewahrsame des Beklagten zu übertragen.

3. Auch die Rechtsrüge der Klägerin muss daher erfolglos bleiben und kommt der Berufung der Klägerin damit insgesamt keine Berechtigung zu.

V. Verfahrensrechtliches:

1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren zur Gänze obsiegt, weshalb die Klägerin ihm die Kosten seiner rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat.

2. Da der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren nicht in einem Geldbetrag bestand, aber doch vermögensrechtlicher Natur ist, war gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung vorzunehmen. Dabei bestand kein Anlass von der von der (vormaligen) Klägerin vorgenommene Bewertung ihrer Begehren abzugehen, welche von der (vormals) Erstbeklagten und dem (vormals) Zweitbeklagten zudem unwidersprochen blieb. Die von der (nunmehrigen) Klägerin nach Klagsänderung erhobenen Begehren sind im Wesentlichen gleichlautend und gleichwertig. Es war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht erkannte, den Betrag von EUR 30.000,-- übersteigt.

3. Da sich das Berufungsgericht auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen konnte und die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall eine wirkliche Übergabe stattfand, eine Frage des Einzelfalls darstellt (§ 502 Abs 1 ZPO), war auszusprechen, dass die (ordentliche) Revision an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).

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