OLG Wien 30Bs127/26k

30Bs127/26kCorte d'appello29 apr 2026

Testo completo

OLG Wien 30Bs127/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0300BS00127.26K.0429.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen Einreise oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 25. März 2026, GZ **4, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene italienische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg wegen §§ 83 Abs 1; 105 Abs 1; 107 Abs 1; 107b Abs 1 und Abs 2; 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15; 201 Abs 1 und Abs 2; 207 Abs 1; 212 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von neun Jahren und vier Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 14. März 2030.

Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in WK2 StVG 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 14. Juli 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 3. Februar 2027 erfüllt sein (ON 3, 2 des Beiakts des Landesgerichts Korneuburg AZ B*).

Mit Beschluss vom 11. Juni 2025, rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 3. Juli 2025, AZ 30 Bs 176/25i, lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Verurteilten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a Abs 1 StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus generalpräventiven Erwägungen ab (ON 15 und ON 18 des bezughabenden Beiakts AZ B*).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den am 10. März 2026 gestellten, neuerlich auf ein vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit abzielenden Antrag des Strafgefangenen (ON 2) wegen entschiedener Rechtssache zurück.

Dagegen richtet sich die (im Zweifel; Postaufgabe unbekannt) rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5), in der unter Hinweis auf die gute Führung und das Bestehen eines sozialen Empfangsraums sowie der Bekundung der Bereitschaft, Weisungen Folge zu leisten, künftige Straffreiheit in Aussicht gestellt wird.

Generell gilt, dass eine gerichtliche Entscheidung, mit der über einen Antrag nach § 133a StVG abweislich entschieden wird, Einmaligkeitswirkung entfaltet, weshalb derartige Anträge nicht beliebig oft wiederholt werden dürfen. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände ermöglicht trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Überprüfung. Wird dessen ungeachtet erneut ein Antrag eingebracht, ist dieser wegen entschiedener Rechtssache als unzulässig zurückzuweisen (Pieber aaO § 133a Rz 26/1).

Wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt, stand die mit Beschluss vom 11. Juni 2025 ergangene, seit 3. Juli 2025 rechtskräftige Entscheidung des Vollzugsgerichts, mit der aus generalpräventiven Gründen abschlägig über ein Vorgehen nach § 133a StVG nach Erreichen des Hälfte-stichtags entschieden wurde, in Ermangelung einer (vom Beschwerdeführer auch nicht behaupteten; ON 2) Änderung von für die Entscheidung relevanten Verhältnissen (ON 3) einer neuerlichen Entscheidung in der Sache entgegen.

Auch in seiner Beschwerde zeigt der Strafgefangene keine für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 133a StVG relevanten Umstände auf.

Da der angefochtene Beschluss somit der Sach und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).

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