OLG Graz 7R16/26s

7R16/26sCorte d'appello23 apr 2026

Testo completo

OLG Graz 7R16/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00700R00016.26S.0423.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, , vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Manuel Planitzer, Rechtsanwalt in Graz, dieser vertreten durch Mag. Eva Waisocher, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei B C D AG, **, **straße **, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen (ausgedehnt) EUR 351.960,00 sA und Rente (EUR 29.880,00); Gesamtstreitwert EUR 381.840,00, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Dezember 2025, GZ **-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.923,42 (darin EUR 820,57 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte erklärte ihr Einverständnis, ihre Parteibezeichnung von „B* D* AG“ auf „B* C* D* AG“ zu berichtigen (ON 5, Seite 3). Aus dem Firmenbuch ** ergibt sich die richtige Parteibezeichnung mit „B* C* D* AG“, weshalb das Erstgericht die Parteibezeichnung von Amts wegen berichtigte (§ 235 Abs 5 ZPO).

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Ansprüche des Klägers aus dem privaten Unfallversicherungsvertrag (Polizzennummer 7980772-3) gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 8. Mai 2022, bei dem der Kläger alkoholisiert (2,2 Promille) als Beifahrer schwer verletzt wurde (Querschnittslähmung), weil die Lenkerin E* alkoholisiert (1,3 Promille) mit ihrem Fahrzeug von der Fahrbahn abkam, und ob diese Ansprüche durch den Risikoausschluss nach Art 15 Z 8 AUVB 2015 - Fassung 08/2016 ausgeschlossen werden. Auf die Feststellungen des Erstgerichtes (Urteilsseiten 2 bis 4) wird verwiesen, die sich zusammenfassen lassen:

Vertragsinhalt der Unfallversicherung, Polizzennummer 7980772 sind die AUVB 2015 - Fassung 08/2016, die unter anderem regeln:

„Artikel 15 - Ausschlüsse: In welchen Fällen zahlen wir nicht? […] Unfälle […]

8. die die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen oder physischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet; […]“

Der Kläger besuchte am 8. Mai 2022 das Feuerwehrfest der F*. Da er davon ausging, dass er beim Verlassen des Festes nicht mehr fahrtüchtig sein würde, reiste er mit seinem Campingbus an, in dem er übernachten wollte. Auf dem Fest konsumierte er gemeinsam mit G* und anderen Freunden eine Vielzahl verschiedener alkoholischer Getränke.

E* fuhr nach Mitternacht auch zu diesem Fest, traf dort auf den Kläger und trank mit ihm zunächst mehrere alkoholische Getränke. Im Laufe der Nacht trennten sich die Wege der beiden immer wieder bis kurz vor Ende des Festes, wo sie neuerlich zumindest ein Getränk miteinander tranken. Anschließend verließen sie das Fest in Richtung Parkplatz. Am Parkplatz konsumierten der Kläger, E* und H* noch jeweils eine kleine Flasche weißen Spritzer. Anschließend setzten sich die drei in den PKW der E* setzte sich auf den Fahrersitz, der Kläger auf den Beifahrersitz und H* auf die Rückbank. Der Kläger gurtete sich dabei nicht an.

E* fuhr vom Parkplatz über die **straße Richtung **. Als ihr auf der engen Fahrbahn ein Fahrzeug entgegenkam und sie ausweichen wollte, kam sie mit ihrem PKW ins Schleudern, kam von der Straße ab und prallte gegen einen Baum. Nach dem Unfall hing der Oberkörper des Klägers auf der Beifahrerseite aus der Seitenscheibe. Der Kläger erlitt beim Unfall neben zahlreichen weiteren Verletzungen eine Fraktur des 7. Halswirbels mit Querschnittssymptomatik und eine geschlossene Serienrippenfraktur.

Zur Unfallzeit betrug der Blutalkoholwert der Unfalllenkerin E* zumindest 1,33 Promille und der des Klägers zumindest 2,2 Promille. Aufgrund der Alkoholisierung des Klägers war seine zeitliche und örtliche Orientierung eingeschränkt und seine Erinnerung an den Abend ist lückenhaft.

[F1] „Dem Kläger wäre die Alkoholisierung der E* aufgefallen, wenn er nicht selbst derart stark alkoholisiert gewesen wäre. Wäre er weniger stark alkoholisiert gewesen, wäre er nicht zu E* in das Fahrzeug gestiegen.“

[F2] „Darüber hinaus hätte sich der Kläger in einem nicht oder weniger alkoholisierten Zustand im PKW der E* bei Fahrtbeginn angegurtet, sodass auch dadurch die konkreten Verletzungsfolgen nicht eingetreten wären“.

Die Beklagte verpflichtete sich im Versicherungsvertrag mit der Polizzennummer 7980772 bei einer dauernden Invalidität des Versicherten mit einem festgestellten Invaliditätsgrad von 100 % zur einmaligen Zahlung von EUR 351.960,00 und zur Leistung einer monatlichen Unfallrente in Höhe von EUR 830,00, sofern der Unfall zu einer 50% übersteigenden Dauerinvalidität führt.

Der Kläger begehrt von der Beklagten (zuletzt ON 21.2) EUR 351.960,00 samt 4 % Zinsen ab 1. Dezember 2022 und eine monatliche Unfallrente von EUR 830,00 ab 8. Mai 2022, wobei er das Rentenbegehren mit EUR 199.200,00 (EUR 830,00 x 12 x 20) bewertete.

Der Risikoausschluss des Art 15 Z 8 AUVB 2015 treffe ihn nicht. Er sei so berauscht gewesen, dass er unmöglich die Fahrtüchtigkeit oder Beeinträchtigung der Unfalllenkerin beurteilen habe können. Eine unbeteiligte Zeugin habe ihn als „sturzbesoffen“ beschrieben. Er sei am 7. Mai 2022 sehr früh aufgestanden, habe einzig eine leichte Mittagsmahlzeit gegessen und in der Nacht vor dem Unfall eine Vielzahl an diversen alkoholischen Getränken konsumiert. Er sei zur weit vorgerückten Stunde schwer alkoholisiert und übermüdet gewesen. Zur Unfallzeit dürfte er einen Blutalkoholgehalt von rund 2,3 Promille oder darüber aufgewiesen haben. Ihn treffe wegen seiner Trunkenheit kein Verschulden.

Die Lenkerin sei an Alkohol gewöhnt und ihr nicht anzusehen gewesen, ob sie alkoholisiert gewesen sei oder nicht. Er habe, auch wenn er nur leicht alkoholisiert gewesen wäre, ihre Alkoholisierung nicht erkennen können und auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen des täglichen Lebens nicht damit rechnen müssen, dass eine alkoholbedingte Einschränkung ihrer Fahrtüchtigkeit vorgelegen habe. Aufgrund seiner Berauschung sei ihm nicht bewusst gewesen, ob er das Unfallfahrzeug zum Fahren, Ausschlafen, Ausruhen oder anderen Gründen bestiegen habe. Er sei völlig desorientiert gewesen und habe nicht mehr gewusst, wie er heiße, wo er sei oder was er tue. Der Kläger sei beim Unfall nicht angegurtet gewesen. Das sei auch zumindest mitursächlich für den Eintritt der schweren Verletzungsfolgen gewesen, sodass diesbezüglich Kausalität bestehe (ON 1, Seite 4), was aber bisher nicht objektiviert sei (ON 7, Seite 4).

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.

Es liege zwar ein Versicherungsfall vor, jedoch auch der Risikoausschluss der Mitursächlichkeit der eigenen alkoholbedingten Bewusstseinstrübung. Diese habe kausal zur Gesundheitsschädigung als Beifahrer der fahruntüchtigen E* beim alkoholbedingten Verkehrsunfall (Kollision mit Baum bei Befahren eines Bankettes im Begegnungsverkehr durch alkoholbedingten Kontrollverlust der E*) geführt. Die Unfalllenkerin sei deshalb rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Der Kläger hätte ohne eigene Alkoholisierung die Alkoholisierung und Beeinträchtigung der Unfalllenkerin, die rückgerechnet 1,33 Promille betragen habe, deren Fahruntüchtigkeit und die Notwendigkeit, sich im Unfallfahrzeug anzuschnallen, erkannt.

Das Erstgericht weist das Klagebegehren ab.

Es geht vom - soweit strittig kursiv - wiedergegebenen Sachverhalt aus und folgert rechtlich, es liege grundsätzlich ein Unfall nach Art 6 AUVB vor. Der Risikoausschluss des Art 15 AUVB nehme aber bestimmte Gefahren objektiv vom Versicherungsschutz aus. Beim Kläger habe zur Unfallzeit ein Alkoholisierungsgrad von zumindest 2,2 Promille bestanden. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit, das Mitfahren als Beifahrer in einem PKW, habe keine besonderen Anforderungen an seine Fähigkeiten gestellt, weshalb die allgemeine Grenze für eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung von 2 Promille heranzuziehen sei. Da er auch beeinträchtigt gewesen sei, sei beim Einsteigen und beim Unfall eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung vorgelegen. Die Unfalllenkerin sei mit einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille jedenfalls fahruntüchtig gewesen, was den Kläger aufgrund seiner eigenen Alkoholisierung nicht davon abgehalten habe, mitzufahren. Da der Kläger aber nüchtern die Alkoholisierung der E* erkannt hätte und nicht bei ihr mitgefahren wäre, wären die Folgen des Verkehrsunfalls unterblieben, sodass seine alkoholbedingte Beeinträchtigung kausal für den Unfalleintritt gewesen sei. Darüber hinaus wären die Unfallfolgen auch unterblieben, wenn sich der Kläger angegurtet hätte, was er auch bei einer geringeren Alkoholisierung gemacht hätte. Die Alkoholisierung des Klägers sei für die Gesundheitsschädigung zumindest mitursächlich gewesen. Die Beklagte sei leistungsfrei.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wobei er auch sekundäre Feststellungsmängel releviert. Er beantragt, das Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben und hilfsweise, das Urteil aufzuheben.

Die Beklagte beantragt in der Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Über die Berufung konnte gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO macht der Kläger geltend, das Erstgericht habe nicht über sein auf Feststellung des Rentenbegehrens gerichtetes Eventualbegehren (ON 25) entschieden. Das trifft, nach dem Inhalt des Feststellungsbegehrens und dem dazu vorgetragenen Klagegrund, nicht zu. Der Kläger dehnte in der mündlichen Verhandlung das Klagebegehren um EUR 151.960,00 auf EUR 351.960,00 aus und begehrt eine monatliche Unfallrente ab 8. Mai 2022 in Höhe von EUR 830,00 und bewertete dieses Begehren mit EUR 199.200,00 (ON 21.2, Seite 1 f). Die Beklagte bestritt mit Schriftsatz (ON 24) das Leistungsbegehren im Umfang von EUR 199.200,00 und beantragte dessen Abweisung im Umfang von EUR 166.000,00 mangels Fälligkeit. Der Kläger replizierte schriftlich, hielt die Ausdehnung des Klagebegehrens wie in der Tagsatzung vom 10. September 2025 vollinhaltlich aufrecht und formulierte - sollte der Einwand der Beklagten zutreffen - zu diesem Leistungsbegehren die begehrte Feststellung (ON 25). Das Erstgericht hat dazu und zum Einwand der Beklagten (ON 24) erörtert (ON 26.4, Seite 1f), dass offensichtlich ein Missverständnis bestehe, der Betrag von EUR 199.200,00 nur die Bewertung des Streitgegenstandes und keine unmittelbare Ausdehnung des Klagebegehrens darstelle und es tatsächlich nicht um diesen Betrag ausgedehnt worden sei. Die Parteien traten dem nicht entgegen. Es ist nach dieser Erörterung nicht ersichtlich, welchem rechtliche Interesse (§ 228 ZPO; RS0039177) das Feststellungsbegehren noch dienen sollte, wurde es doch nur für den Fall erhoben, dass das Rentenbegehren teilweise nicht fällig und nur dem Grund nach zu Recht besteht (RS0039021 [T5, T8]; RS0038849; RS0038817), die Beklagte ihren Einwand aber nicht aufrecht erhielt und dessen konkret begründete Aufrechterhaltung (RS0039239; RS0037977; RS0039123) dem Protokoll nicht zu entnehmen ist. Die Abweisung des Rentenbegehrens umfasst auch die Feststellung, dass das Rentenbegehren dem Grund nach nicht zu Recht besteht, was inhaltlich (zum begrifflichen Gegenteil vgl RS0109015; RS0039246) der Abweisung des Eventualfeststellungsbegehrens entspricht.

1.2. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO macht der Kläger geltend, das Erstgericht habe es in vorgreifender Beweiswürdigung unterlassen, bei der Stoffsammlung Sachverständige aus den Fachbereichen Gerichtsmedizin und KfZ-Unfallrekonstruktion beizuziehen, obwohl die Beklagte diese Anträge schriftlich gestellt und das Gericht diese in das Prozessprogramm aufgenommen habe. Durch diese Unterlassung habe es dem Kläger die Möglichkeit genommen, den für ihn zentralen Kausalzusammenhang sachgerecht zu bestreiten.

Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:

1.2.1. Die Beklagte hat kein Kfz-technisches Gutachten zur Unfallrekonstruktion beantragt und zur Kausalität der Alkoholisierung des Klägers und der Lenkerin als Mitursache der schwerwiegenden Verletzungen des Klägers vorgebracht, dass die Kausalität der Alkoholisierung der Lenkerin durch das Strafurteil rechtskräftig festgestellt sei.

1.2.2. Es trifft zwar zu, dass der Kläger im Schriftsatz vom 3. Februar 2025 ausführte, dass bisher nicht objektiviert sei, ob die Tatsache, dass der Kläger nicht angegurtet gewesen sei, tatsächlich kausal für die Schwere der Verletzung gewesen sei, und werde das - soweit prozessrelevant - von in eventu zu bestellenden Sachverständigen der Gerichtsmedizin und KfZ-Unfallrekonstruktion zu objektivieren sein (ON 7, Seite 4). Aus dem Akteninhalt ergibt sich aber kein darauf gerichteter Antrag des Klägers.

1.2.3. Das Erstgericht hat im Prozessprogramm am 14. März 2025 (ON 15.2) zwar festgehalten, dass allenfalls ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Gerichtsmedizin beigezogen werde, um zu klären, ob der Kläger auch bei einer geringeren Alkoholisierung den Unfall erlitten hätte, daher insbesondere, ob er die Fahruntüchtigkeit der Lenkerin dann erkannt hätte, jedoch ausdrücklich nur, wenn das nach Aufnahme der Personalbeweise notwendig erscheine. Ein Kfz-technisches Gutachten zur Unfallrekonstruktion war kein Thema.

1.2.4. Eine vorgreifende Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Richter ohne Aufnahme eines Beweises Erwägungen darüber anstellt, ob der aufzunehmende Beweis glaubhaft sein werde oder nicht (RS0043308), zeigt der Kläger damit nicht nachvollziehbar auf. Es liegt schon deshalb kein für die Annahme einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens notwendiger Gerichtsfehler vor (vgl RS0040389 Kodek in Klicka/Koller ZPO6 § 496 ZPO, Rz 7). Um einen Risikoausschluss zu begründen, reicht es auch aus, dass die Bewusstseinsstörung für den Unfall mitursächlich war (RS0082132 [T1]; 7 Ob 171/20b). Der Kläger stellt aber nicht nachvollziehbar dar, durch welche Rechtsansicht er hier überrascht sein konnte, bildete doch die objektive Erkennbarkeit der Alkoholisierung der Lenkerin die zentrale Beweisfrage, die das Erstgericht mit dem Kläger erörterte (ON 15.2, Seite 2) und zu der das Erstgericht die Ergebnisse der Personalbeweise abwarten wollte und danach zu dem Ergebnis kam, dass kein (weiteres vgl Beilage ./D, Seite 12 ff) Gutachten aus der Gerichtsmedizin dazu erforderlich war.

1.2.5. Auch ein Kfz-technisches Gutachten zur Unfallrekonstruktion war nicht erforderlich. Die Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO obliegt primär dem Erstgericht, das dazu auch ausreichend begründete (vgl RS0043175; RS0110701), dass die unmittelbaren Unfallzeugen schilderten, dass der Kläger in der Unfallendlage mit seinem Oberkörper aus dem Seitenfenster hing, weil er nicht angeschnallt war, während die beiden weiteren (angeschnallten) Insassen im Wesentlichen unverletzt blieben (Urteilsseite 6). Der Schaden am Unfallfahrzeug (vgl Lichtbilder in Beilage ./4) erscheint vorderhand nicht gravierend. Die genannte Ursache ist daher eine logische, nachvollziehbare und hoch wahrscheinliche Erklärung für die schweren Unfallfolgen beim Kläger. Der Kläger hat dazu zunächst auch ausdrücklich vorgebracht, er sei beim Unfall nicht angegurtet gewesen und das zumindest mitursächlich für den Eintritt der schweren Verletzungsfolgen gewesen sei, sodass diesbezüglich Kausalität bestehe (ON 1, Seite 4). Allein auf die Schwere der Verletzungen kommt es aber ohnehin nicht an.

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor.

2. Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge erfordert nach ständiger Rechtsprechung die Darlegung erstens welche Feststellung bekämpft wird, zweitens aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, drittens welche Ersatzfeststellung begehrt wird sowie viertens aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen (RS0041835; Kodek in Klicka/Koller ZPO6 § 471 ZPO Rz 15). Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, müssen die Ersatzfeststellungen im Widerspruch zu bekämpften Feststellungen stehen (RS0043150 [T9]). Soweit der Kläger daher beweiswürdigende Ausführungen des Erstgerichtes ausdrücklich als unrichtig bezeichnet (Berufungsseite 6 unten: Urteilsseite 5 Beginn des letzten Absatzes; Berufungsseite 8: Urteilsseite 5 letzter Absatz vorletzter Satz; Berufungsseite 9 unten: Urteilsseite 6 zweiter Absatz), ist darauf inhaltlich je im thematischen Zusammenhang mit den bekämpften Feststellungen [F1] und [F2] einzugehen. Soweit der Kläger dazu „Ersatzfeststellungen“ begehrt, führt er damit in Wahrheit keine Beweisrüge aus, weil er nicht konkretisiert, welche (korrespondierenden) Feststellungen bekämpft werden. Einzig der erste Satz der Feststellung [F1] widerspricht dem ersten Satz der „Ersatzfeststellung“ in Berufungsseite 9 und wird daher im Rahmen der Beweisrüge als Ersatzfeststellung [EF1.2] bezeichnet und bearbeitet.

2.1. Der Kläger bekämpft die Feststellung

[F1] „Dem Kläger wäre die Alkoholisierung der E* aufgefallen, wenn er nicht selbst derart stark alkoholisiert gewesen wäre. Wäre er weniger stark alkoholisiert gewesen, wäre er nicht zu E* in das Fahrzeug gestiegen.“

und begehrt die Ersatzfeststellung [EF1.1] (Berufungsseite 1) und [EF1.2] (Berufungsseite 9)

[EF1.1] „Hätte der Kläger bemerkt, dass E* betrunken war, wäre er nicht in ihr Auto gestiegen.“

[EF1.2] „Dem Kläger wäre es auch im Falle einer geringergradigen Alkoholisierung oder eines nüchternen Zustandes nicht möglich gewesen, die Fahruntüchtigkeit der E* zu erkennen (vgl Berufung Seite 8).

2.1.1. Das Erstgericht stützt die Feststellung zur Kausalität auf die Aussage des Klägers und die festgestellte hohe Alkoholisierung von E* von 1,33 Promille. Einerseits ergebe sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer solchen Alkoholisierung Symptome für jemanden, der nicht ebenso stark alkoholisiert sei, bemerkbar seien. Darüber hinaus hätte der Kläger im Falle einer geringeren Alkoholisierung auch bewusst wahrgenommen, dass sich die Fahruntüchtigkeit der E* bereits daraus ergebe, dass sie am Fest zahlreiche alkoholische Getränke getrunken habe und sie nicht darauf geachtet habe, dass sie noch ein Fahrzeug lenken werde, wobei er selbst mit ihr mehrere alkoholische Getränke getrunken habe, zuletzt sogar noch, bevor sie ins Auto gestiegen seien (Urteilsseite 5). Dass I* ihre Angaben bei der polizeilichen Einvernahme, wonach ihr sofort klar gewesen sei, dass die Lenkerin betrunken gewesen sei, relativiert habe, ändere nichts. In einem unaufgeregten Zustand, ohne die unfallbedingte Stresssituation, wäre auch für sie zumindest der Alkoholgeruch aufgrund der festgestellten starken Alkoholisierung wahrnehmbar gewesen.

2.1.2. Der Kläger hält dem entgegen, er habe nur die Frage verneint, ob er in das Fahrzeug eingestiegen wäre, wenn er gemerkt hätte, dass die Lenkerin betrunken gewesen sei. Das Gericht folgere fälschlich und nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bei eigener geringerer Alkoholisierung nicht in das Fahrzeug gestiegen wäre. Die Aussage des Klägers bilde keine Grundlage für die Schlussfolgerung des Gerichts. Die Beweiswürdigung übergehe erstens das Gutachten des Sachverständigen Dr. J* aus dem Verfahren K*, dass zweitens E* regelmäßig Alkohol konsumiert habe (Berufungsseite 6 unten zu Urteilsseite 5 Beginn des letzten Absatzes), dass drittens beide ihren Alkoholkonsum nicht darstellen hätten können und dass viertens sich ein Cola von einem Bacardi-Cola äußerlich nicht unterscheide (Berufungsseite 8 zu Urteilsseite 5 letzter Absatz vorletzter Satz) und dass fünftens das Erstgericht die Aussage von I* verkenne (Berufungsseite 9 unten zu Urteilsseite 6 zweiter Absatz).

2.1.3. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:

2.1.3.1. Die Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO obliegt dabei primär dem erkennenden Gericht. Dessen so gewonnene freie Überzeugung - ob einer tatsächlichen Angabe (etwa der Aussage eines Zeugen oder einer Partei) das zur Anwendung kommende Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit beizumessen ist, führt regelmäßig dazu, dass eben einer von mehreren Varianten der Vorzug zu geben ist; das Erstgericht hat dabei die Gründe soweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen es diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175, RS0110701). Beim Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit handelt es sich nicht um eine objektive Größe; ihr wohnt vielmehr eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalles als auch von der subjektiven Einschätzung des Entscheidungsorgans abhängt, wann es diese „hohe“ Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht (RS0110701 [T3]).

2.1.3.2. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes ist nachvollziehbar und steht im Einklang mit den gesamten Verfahrensergebnissen, mit welchen sich die Beweisrüge nicht konkret auseinander setzt. Der Kläger selbst liefert die Begründung für diese Feststellung: Er sei sicher nie, auch nicht, wenn er etwas getrunken habe, mit Betrunkenen mitgefahren (Kläger ON 21.2, Seite 7). Er wäre auch nicht mit E* mitgefahren, wenn er gewusst hätte, dass sie betrunken sei, weil er zwei Kinder habe (Kläger ON 21.2, Seite 8f). Er könne sich aber nicht erinnern oder habe nicht bemerkt, dass sie etwas getrunken habe (Kläger ON 21.2, Seite 7). In ihrer Atemluft wurden aber unstrittig rückgerechnet auf die Unfallzeit 1,33 Promille Alkohol festgestellt. E* (ON 26.4, Seite 3 f) stellte - entgegen den Behauptungen des Klägers - in Abrede, dass sie damals besonders an Alkohol gewöhnt gewesen sei (ON 26.4, Seite 5 f) und berichtete, sie hätten beim Zeltfest am Anfang gemeinsam Alkohol getrunken, am Schluss noch ein Barcadi Cola und einen Spritzer (ON 26.4, Seite 4) und der Kläger habe schon gesehen, dass sie etwas getrunken habe, mitgezählt habe sie aber nicht. Sie hätten wahrscheinlich an der Bar mehr gehabt (ON 26.4, Seite 4). Auch im Verfahren K* sagte sie aus, dass sie sicher mehrere Getränke mit dem Kläger gemeinsam getrunken habe (Protokoll K*, Seite 5). Wenn das Erstgericht aber, dem aufgrund seines persönlichen Eindrucks primär die Beweiswürdigung obliegt, zu diesen Feststellungen gelangte, kann das Berufungsgericht dem nicht entgegentreten. Eine Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden (RS0043175; Rechberger in Fasching Konecny3 III/1 § 272 ZPO, Rz 4, 6, 9 und 11). Der Kläger zeigt dagegen nicht nachvollziehbar auf, dass bedeutend überzeugendere andere Beweisergebnisse vorliegen.

2.1.3.3. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. J* aus dem Verfahren K* (Beilage ./D, Seite 13) kommt zu dem Ergebnis, dass eine aufmerksame nüchterne Person eine solche Alkoholisierung wahrscheinlich bemerkt hätte und zählt die sonst üblichen Sympthome auf. Der Sachverständige überlässt aber das Ergebnis der Beweiswürdigung des Gerichts. Es ist daher nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu erschüttern. E* bestritt, dass sie funktionelle Alkoholikerin gewesen sei. Dass der Kläger und E* nicht im Stande waren, ihren eigenen Alkoholkonsum darzustellen und nicht das gesamte Fest miteinander verbrachten, zeigt keine unrichtige Beweiswürdigung des Erstgerichtes auf, ist doch beides auch Ausfluss ihrer behördlich festgestellten, erheblichen Alkoholisierung. Der Kläger hatte eben keine Erinnerung daran, dass er gemeinsam mit E* wiederholt Alkohol getrunken hatte, was aber unbekämpft feststeht (Urteilsseite 3), sodass davon abweichende Ersatzfeststellungen ohnehin nicht getroffen werden könnten (RS0042744; RI0100163;). Die Schlussfolgerung des Erstgerichtes, dass das dem Kläger, wäre er nüchtern oder weniger alkoholisiert gewesen, nicht verborgen geblieben wäre, ist daher nachvollziehbar. Es trifft zwar zu, dass sich ein Barcadi-Cola äußerlich nicht von einem Cola unterscheidet. Ein Beweisergebnis, nach dem E* „nur“ Cola trank, gibt es aber nicht und wer gemeinsam trinkt, bestellt regelmäßig auch gemeinsam. Im übrigen greift die Beweisrüge dazu nur einzelne Aussagen heraus, die einer Gesamtgewichtung nicht standhalten und die lebensnahen Schlussfolgerungen des Erstgerichtes nicht erschüttern.

2.1.3.4. Dass das Erstgericht die Aussage von I* verkenne (Berufungsseite 9 unten zu Urteilsseite 6 zweiter Absatz), begründet die Berufung nicht zwingend. Das Erstgericht hat sich mit dieser Aussage differenziert auseinandergesetzt und gelangte zu einem nachvollziehbaren Ergebnis. Es darf nicht übersehen werden, dass der Kläger noch vor dem Eintreffen der Rettung erklärte, dass er seine Beine nicht mehr spüre, dass auch E* einen Schock erlitt und mit ihm ins Krankenhaus gebracht wurde. I* gab gegenüber der Polizei an, dass sie ihre Alkoholisierung sofort bemerkt habe, was grundsätzlich mit dem festgestellten erheblichen Alkoholisierungsgrad und der Einschätzung des Erstgerichtes in Einklang steht, dass eine nüchterne Person außerhalb der geschilderten Stresssituation das bemerkt hätte, was auch mit dem Gutachten des Dr. J* (Beilage ./D, Seite 13) in Einklang steht.

2.2. Der Kläger bekämpft die Feststellung

[F2] „Darüber hinaus hätte sich der Kläger in einem nicht oder weniger alkoholisierten Zustand im PKW der E* bei Fahrtbeginn angegurtet, sodass auch dadurch die konkreten Verletzungsfolgen nicht eingetreten wären.“

und begehrt die Ersatzfeststellung

[EF2] „Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei Anlegen des Gurtes dieselben Verletzungsfolgen - insbesondere eine Fraktur des 7. Halswirbels - nicht erlitten hätte, wenn er beim gegenständlichen Verkehrsunfall angegurtet gewesen wäre. Es sind bei einem Verkehrsunfall mit einem Fahrzeug die Verletzungsfolgen bei anderen Insassen, die in einem anderen Teil des Fahrzeuges sitzen, nicht vergleichbar, da aufgrund der verschiedenen Sitzpositionen verschieden hohe Kräfte auf die jeweiligen Körper im Unfallszeitpunkt einwirken.“

2.2.1. Das Erstgericht stützt die Feststellung auf die Aussage des Klägers, dass er sich immer anschnalle und auch seine Ex-Freundin ihn vor diesem Hintergrund nach dem Unfall gefragt habe, warum er sich nicht angegurtet habe (Beilage ./D, Seite 4), und dass die unmittelbaren Unfallzeugen schilderten, dass der Kläger in der Unfallendlage mit seinem Oberkörper aus dem Seitenfenster hing, weil er nicht angeschnallt war, während die beiden weiteren angeschnallten Insassen (Fahrersitz und Rückbank) unverletzt blieben (Urteilsseite 6).

2.2.2. Der Kläger wiederholt dazu die in der Mängelrüge vorgetragenen Argumente, es sei kein Gutachten eingeholt worden und die Beweiswürdigung des Erstgerichts (Urteilsseite 5, 2 Absatz) sei unrichtig.

2.2.3. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen: Das Erstgericht hat bereits zutreffend hervorgehoben, dass der Kläger angegeben hat, er habe sich sonst immer angeschnallt (Beilage ./D, Seite 4). Der Kläger hat auch ausdrücklich vorgebracht, er sei beim Unfall nicht angegurtet gewesen und das sei zumindest mitursächlich für den Eintritt der schweren Verletzungsfolgen gewesen, sodass diesbezüglich Kausalität bestehe (ON 1, Seite 4). Dass der Kläger aber angegurtet war, behauptet er auch in der Beweisrüge nicht. Seine schwere Alkoholisierung folgt nicht nur aus dem unstrittigen Ergebnis des Alkotests, sondern auch aus seiner Aussage, nach der er nichts Wesentliches gegessen und über den Tag verteilt zwei bis drei große Bier, am Fest sechs bis acht große Bier, dann (mehrere) Bacardy und Whiskey getrunken habe und der Grund für den Festbesuch gewesen sei, dass er sich habe "wegbeamen" wollen (Beilage ./D, Seite 2 ff). Jedenfalls ist schon deshalb die Feststellung nachvollziehbar, dass seine schwere Alkoholisierung die Ursache dafür war, dass er sich vor dem Unfall nicht angegurtet hat. Der Kläger schilderte bei seiner Einvernahme auch seine Erinnerung, aus dem Fahrzeug zu hängen (ON 21.2, Seite 8), was I* dahin beschrieb, er sei mit seinem ganzen Oberkörper aus der Seitenscheibe gehängt, vergleichbar einem nassen Handtuch, das man über eine Wäscheleine hängt (Strafakt, Beilage ./4 Einvernahmeprotokoll vom 11. Mai 2022, Seite 5). Der Schaden am Unfallfahrzeug (vgl Lichtbilder in Beilage ./4) erscheint vorderhand nicht gravierend. Die weiteren Insassen blieben unverletzt. Dass aber der Kläger beim Unfall nur deshalb so aus dem Fahrzeug geschleudert wurde, weil er nicht angegurtet war, und dass das auch seine schweren Verletzungen mitverursachte, ist aber eine logische und nachvollziehbare Feststellung.

Die Beweisrüge bleibt daher erfolglos.

Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung gemäß § 498 Abs 1 ZPO den vom Prozessgericht erster Instanz als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrunde.

Davon ausgehend versagt die Rechtsrüge.

3. Das Berufungsgericht hält die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, hingegen die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig (§ 500a ZPO):

3.1. Art 15 Z 8 AUVB 2015 - Fassung 08/2016 regelt den Risikoausschluss für Unfälle, die der Versicherte infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen oder physischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet. Der Sinn dieser Ausschlussklausel liegt darin, Unfälle vom Versicherungsschutz auszunehmen, die Folge einer gefahrenerhöhenden Beeinträchtigung und der sich daraus ergebenden Einschränkung sind, die beim Versicherten schon vor dem Unfall vorhandenen war (7 Ob 168/19k; vgl RS0122121). Es wird daher von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme (RS0080166 [T1]; RS0080068). Der Risikoausschluss bezieht sich daher nicht darauf, mit welcher Tätigkeit der Versicherungsnehmer rechnen musste, sondern nur darauf, dass ein Unfall Folge der Bewusstseinsstörung durch Alkohol ist (RS0082132). Es genügt Mitursächlichkeit eines ausgeschlossenen Umstands, um den vereinbarten Risikoausschluss greifen zu lassen. Die Bewusstseinsstörung oder Beeinträchtigung muss daher den Unfall nur zumindest mitverursacht haben (RS0082132; 7 Ob 171/20b; 7 Ob 202/22i; Konwitschka in Schauer, VersVG § 179 Rz 41 (Stand 1.7.2024, rdb.at); vgl Perner, Privatversicherungsrecht2 Rz 7.198 (Stand 15.7.2024, rdb.at)). Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an (RS0122121).

3.2. Eine Bewusstseinsstörung schließt den Versicherungsschutz aus, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so gestört ist, dass der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich befindet, nicht mehr so gewachsen ist, wie die jeweiligen Verhältnisse es erfordern (RS0082083; RS0081872). Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung ist regelmäßig bei einem Blutalkoholgehalt von 2 Promille anzunehmen (RS0082043), wobei der Grenzwert des Alkoholisierungsgrades davon abhängt, ob die vom alkoholisierten Versicherten ausgeübte Tätigkeit besondere Anforderungen an die Aufnahmefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit stellt oder nicht (RS0081871). Deshalb ist bei Personen, welche im Unfallzeitpunkt ein Kraftfahrzeug lenken, bereits eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille als Höchstgrenze anzusehen, bei deren Erreichen oder Überschreiten auch der geschickteste, leistungsfähigste und alkoholverträglichste, selbst an ständigen Alkoholgenuss gewöhnte Kraftfahrer eine solche Einbuße seiner gesamten Leistungsfähigkeit erleidet, dass er mit Sicherheit fahruntüchtig ist (RS0082124; Konwitschka in Schauer, VersVG § 179 Rz 46 (Stand 1.7.2024, rdb.at). Ist der Versicherte Mitfahrer eines wegen Alkoholisierung fahruntüchtigen Lenkers, so ist entscheidend, ob er (der Mitfahrer) nüchtern oder bei geringerer Alkoholisierung die Fahruntüchtigkeit des Lenkers erkannt hätte (RS0082140; 7 Ob 30/01i; 7 Ob 2/06d).

3.3. Ein Umstand ist für einen Erfolg ursächlich, wenn er ihn herbeiführt, ihn bewirkt hat. Nach der Formel der conditio sine qua non ist zu fragen, ob der Erfolg auch ohne den zu prüfenden Umstand eingetreten wäre. Dieser ist ursächlich für einen Erfolg, wenn er nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (RS0128162). Nach der Theorie von der adäquaten Kausalität ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schädigenden Umstand und dem eingetretenen Schaden nicht nur dann anzunehmen, wenn der Umstand den eingetretenen Schaden unmittelbar verursacht hat, ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vielmehr auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden hinzugetreten ist und dieses Hinzutreten nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erfahrung steht. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten des weiteren Umstands, wenn auch nicht normal, so doch nicht ganz außergewöhnlich ist (RS0022918; RS0022546; 1 Ob 10/25i). Die Adäquanz fehlt nur, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (RS0098939).

3.4. Tatsachen, die der Prozessgegner im Sinne der §§ 266, 267 ZPO ausdrücklich oder schlüssig zugestanden hat, bedürfen keines Beweises (RS0039941 [T6]). Sie sind der Entscheidung - auch im Rechtsmittelverfahren - ohne weiteres zugrunde zu legen (RS0040101). Schon nach den Klagebehauptungen war der Kläger zur Unfallzeit schwer alkoholisiert, übermüdet, völlig desorientiert und wusste sprichwörtlich nicht mehr, wie er heiße, wo er sei oder was er tue. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Blutalkoholwert zu Unfallzeit beim Kläger zumindest 2,2 Promille und bei der Unfalllenkerin zumindest 1,33 Promille betrug und der Kläger nüchtern die Alkoholisierung der Unfalllenkerin erkannt hätte, nicht mit ihr mitgefahren wäre und sich auch angeschnallt hätte. Aufgrund seiner schweren Alkoholisierung bemerkte er aber all das nicht. Er wäre sonst nicht eingestiegen, wodurch der Verkehrsunfall (Kollision mit einem Baum bei Befahren eines Bankettes im Begegnungsverkehr durch alkoholbedingten Kontrollverlust der E*, vgl Beilage ./5) unterblieben wäre, bei dem sich der Kläger so schwer verletzte. Der Verkehrsunfall ist damit eine Folge seiner Bewusstseinsstörung durch Alkohol.

3.5. Die auf 2 Ob 65/06g gestützte Auffassung des Klägers, er habe in dem Zeitraum, in dem er sich dem seine Urteilsfähigkeit aufhebenden Alkoholkonsum hingegeben habe, noch nicht in Betracht ziehen müssen, in der Folge in einem von einem ungeeigneten Lenker gelenkten Auto mitgenommen zu werden, und habe die Beklagte für den Risikoausschluss daher ein pflichtwidriges und vorwerfbares Verhalten zu beweisen, trifft nicht zu. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es in der Unfallversicherung nicht an (RS0122121). Auch im Bereich der KfZ-Haftpflichtversicherung trifft grundsätzlich den Geschädigten, der sich vor dem Antritt der Fahrt vorsätzlich betrunken und damit selbst außer Stande gesetzt hat nachzuprüfen, ob er sich dem Fahrer eines Kraftfahrzeuges anvertrauen darf, ein Mitverschulden an dem ihm zugestoßenen Unfall, der durch die Trunkenheit des Fahrers herbeigeführt wurde (RS0026843). Die in der Rechtsrüge und der Beweisrüge impliziert (in Wahrheit ergänzende „Ersatzfeststellungen“) behaupteten rechtlichen Feststellungsmängel zum fehlenden Verschulden des Klägers liegen daher nicht vor. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317).

3.6. Die Rechtsrüge legt nicht ausgehend vom festgestellten Sachverhalt dar, warum die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603), wenn sie behauptet, dass nicht feststehe, dass die Fahruntüchtigkeit der Unfalllenkerin für den Kläger erkennbar gewesen sei und, dass die Alkoholisierung nicht wesentlich mitursächlich für das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes oder den Unfall gewesen sei. Der Risikoausschluss bezieht sich nicht darauf, mit welcher Tätigkeit der Versicherungsnehmer rechnen musste, sondern nur darauf, ob ein Unfall Folge der Bewusstseinsstörung durch Alkohol ist (RS0082132), wobei Mitursächlichkeit des ausgeschlossenen Umstands genügt. Die Verkettung der Ereignisse, die hier zum Unglück des Klägers führten, liegen aber leider nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung.

Die Berufung bleibt daher erfolglos.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Bemessungsgrundlage beträgt EUR 381.840,00, weil das Rentenbegehren richtig mit dem Dreifachen der Jahresleistung (EUR 29.880,00) zu bewerten ist (§ 9 Abs 1 S 1 RATG; § 58 JN).

5. Bereits der in Geld bestehende Entscheidungsgegenstand übersteigt EUR 30.000,00, sodass eine Bewertung nicht erforderlich ist (RS0042277; RS0042287).

6. Die Annahme einer Bewusstseinsstörung durch Alkohol hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (RS0042975). Eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor. Es besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen.

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 7

Graz, 23. April 2026

Dr. Dagmar Kraschowetz-Kandolf, Senatspräsidentin

Elektronische Ausfertigunggemäß § 79 GOG

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