OLG Linz 3R43/26b

3R43/26bCorte d'appello23 apr 2026

Testo completo

OLG Linz 3R43/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00300R00043.26B.0423.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Birgit Rieß in der Rechtssache der Klägerin A*, geboren am **, Einzelhandelskauffrau, *, vertreten durch Mag. Christian Aitzetmüller, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beklagten B, geboren am **, selbständig, , vertreten durch die Landl + Edelmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Vöcklabruck, und dessen Nebenintervenientin C GmbH Co KG, FN **, **, vertreten durch Mag. Andreas Meissner, Mag. Thomas Laherstorfer und Mag. Alexander Schernthaner, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen EUR 40.000,00 sA und Feststellung (EUR 20.000,00) über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 11. Februar 2026, Cg36, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten und dessen Nebenintervenientin die jeweils mit EUR 3.751,32 (darin EUR 625,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

2011 verkaufte der Beklagte einen Hafentrailer der Herstellerin D* GmbH Co KG an E*, der diesen für eine F* - ein Boot mit Kimmkiel - nutzte.

2017 kontaktierte G*, der Lebensgefährte der Klägerin und ein Hobbysegler im Besitz eines Befähigungsnachweises für Binnenschifffahrt und Küste, den Beklagten, weil er einen gebrauchten Hafentrailer für seinen Einkieler H* benötigte. G* besichtigte den Hafentrailer, den zuvor E* genutzt hatte, und gab dem Beklagten ein oder zwei Wochen später für diesen EUR 2.500,00.

Für die Wintersaison 2017/2018 beauftragte G* den Beklagten mit der Auswasserung, der Winterlagerung und dem Wassern des Schiffes. Danach beauftragte er die Nebenintervenientin mit diesen Arbeiten.

Im Juni 2020 führten G* und die Klägerin auf dem Betriebsgelände der Nebenintervenientin Reinigungsarbeiten an der H* durch. Das Boot war dabei auf dem Hafentrailer - ohne „zusätzliche“ Sicherung - gelagert. An der Backbordseite hinten war keine Abspannkette angebracht. G* stieg wiederholt über eine Leiter auf das Boot, etwa um zu lüften oder die Plane zu lockern. Er versetzte auch die Leiter mehrmals. Da die Plane hängen blieb, stieg G* vom Boot und zog die Plane von Backbord nach Steuerbord. Schließlich konnte er die Plane gänzlich herunterziehen. Anschließend reinigten G* und die Klägerin das Unterschiff. G* stieg erneut aufs Boot, um die Luken zu schließen, während die Klägerin weiterhin ihre Arbeit unterhalb des Bootes fortsetzte, obwohl sie wusste, dass G* auf das Boot stieg. G* befand sich auf dem Achterdeck, als die hintere steuerbordseitige Stütze (Runge) brach, sodass das Boot zur Steuerbordseite kippte und die Klägerin traf. Die Klägerin wurde schwer verletzt.

Die Klägerin begehrt Zahlung von EUR 40.000,00 an Teilschmerzengeld und die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige kausale Schäden.

Der Hafentrailer sei für Kimmkieler konzipiert, für die H* als Einkieler jedoch aufgrund der zu weit nach außen geneigten und zu schwach dimensionierten Stützen ungeeignet gewesen. Dies sei dem Beklagten bekannt gewesen. Zudem seien die Stützen (Rungen) getauscht worden. Diese würden eine Länge von 1,2 m statt der vorgesehenen 0,8 m und eine Stärke von 3 mm aufweisen, während Stützen anderer Hersteller eine Stärke von 4 mm hätten. Es liege nahe, dass der Beklagte den Hafentrailer mit längeren Rungen ausgestattet habe, um diesen besser verkaufen zu können, sei der Markt für Einkieler doch größer. Sollten die Stützen vom Voreigentümer gewechselt worden sein, hätte dies dem Beklagten auffallen müssen. Der Kaufvertrag entfalte Schutzwirkung zu ihren Gunsten. Ein Mitverschulden oder fahrlässiges Handeln ihrerseits und ihres Lebensgefährten werde bestritten.

Der Beklagte bestritt. Er habe keine Manipulationen oder Veränderungen am Hafentrailer vorgenommen. Veränderungen durch den Voreigentümer seien ihm nicht aufgefallen und hätten ihm auch nicht auffallen müssen. Allfällige Veränderungen habe G* vorgenommen. Der Hafentrailer sei für die H* geeignet gewesen. Die Beschaffenheit der Stützen sei nicht ursächlich für den Bruch derselben gewesen. G* habe vor dem Unfall Anstreicharbeiten am Unterwasserschiff des Bootes vorgenommen und im Zuge dessen die Aufliegeflächen der Rungen am Rumpf des Bootes weggedreht oder verstellt. Das Bewegen auf einem auf einem Hafentrailer befindlichen Boot stelle eine auffallende Sorglosigkeit dar, welche Überbelastung auch zum Unfall geführt habe. Das Verschulden treffe daher G*. Die Klägerin treffe ein erhebliches Mitverschulden, weil sie sich unterhalb des Bootes aufgehalten habe, obwohl dieses nicht entsprechend abgesichert gewesen sei. Der Kaufvertrag entfalte keine Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin. Die sorgfaltswidrige Nutzung durch G* und die Klägerin sei für den Beklagten nämlich nicht vorhersehbar gewesen.

Die Nebenintervenientin schloss sich im Wesentlichen dem Vorbringen des Beklagten an.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Dieser Entscheidung legte es über das eingangs bereits Wiedergegebene hinaus den auf den US 10 bis 14 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellungen sind hervorzuheben:

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte Änderungen am Hafentrailer (insbesondere einen Austausch der Rungen) vorgenommen hat. Es kann nicht festgestellt werden, ob E* Änderungen am Hafentrailer vorgenommen hat.

G* nahm etwa drei Wochen vor dem Unfall einen AntifoulingAnstrich am Unterwasserschiff (Rumpf und Kiel) vor. Es kann nicht festgestellt werden, ob G* diesen Anstrich auch unterhalb der Auflageflächen am Ende der Rungen vornahm, wozu er diese wegklappen und die Rungen hätte verstellen müssen.

Es kann nicht festgestellt werden, weshalb die Runge gebrochen ist. Die Länge und Beschaffenheit der Runge sind für den Bruch nicht ursächlich.

Durch die Anbringung von zumindest vier Gurten (am besten in gekreuzter Form) hätte das Umstürzen des Bootes verhindert werden können.

Der Klägerin war nicht bewusst, dass es gefährlich sein könnte, wenn sie unter dem Schiff ist, während jemand auf dem Schiff arbeitet. Sie kümmerte sich auch nicht um Sicherheitsmaßnahmen.

In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht - soweit noch wesentlich - fest, ein für den Schaden kausales, rechtswidriges Verhalten des Beklagten lasse sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. G* hätte vor dem Besteigen des Bootes Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen. Die Klägerin hätte sich nicht unterhalb des Bootes aufhalten dürfen. Eine Haftung des Beklagten würde daher auch mangels Adäquanzzusammenhangs ausscheiden. Dies gelte auch für die subjektive Vorwerfbarkeit iSe Verschuldens des Beklagten. Für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter fehle die erforderliche vorhersehbare Nähe des Dritten zur Vertragsleistung, zumal diese in einem eigenen sorglosen Verhalten bestehe.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und (richtig) auch Nichtigkeit mit einem auf Klagsstattgabe (dem Grunde nach) gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Mit ihren Berufungsbeantwortungen streben der Beklagte und die Nebenintervenientin die Bestätigung des Ersturteils an.

Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen. Im Übrigen ist sie nicht berechtigt.

I. Zur Nichtigkeit und Mängelrüge

1. Die Klägerin ortet einen Verfahrensmangel, weil sie insofern überrascht worden sei, als Befund und Gutachten seitens des Sachverständigen - abweichend vom Prozessprogramm - mündlich in der Verhandlung vom 18. Dezember 2025 erstattet worden seien. Diese Vorgehensweise sei nur scheinbar durch die ZPO gedeckt. Eine schriftliche Gutachtenserstattung sei aufgrund der Komplexität zu ermittelnder Sachverhalte mittlerweile die Regel, eine mündliche Gutachtenserstattung hingegen selten. Bei der Befundaufnahme habe der Sachverständige geäußert, ergänzende Fragen an die Parteien und Zeugen zu haben. Dass er Befund und Gutachten im Zuge einer Verhandlung erstatten werde, gab er nicht bekannt. Eine Vorbereitung auf eine „mündliche Erörterung“ sei damit nicht möglich gewesen. Hätte der Sachverständige das Gutachten schriftlich erstattet, hätte sie ausführlich begründen können, dass die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Statik unumgänglich sei. Sie hätte auch eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens dahin verlangen können, dass die ersatzweise (nach dem Unfall) eingebaute Runge „nunmehr“ einem auf dem Markt gängigen Produkt entspreche und alle Rungen diese stärkere Dimensionierung (Länge des Einsteckrohres 1.050 mm [statt 605 mm], Wandstärke der Formrohre 4 mm [statt 3 mm]) hätten aufweisen müssen. Sie hätte auch erheben können, warum „ersatzweise stärkeres Material“ verbaut worden sei. Zudem hätte die Klägerin auf die Einvernahme der Zeugen I* und J* im Verfahren vor dem Landgericht Konstanz (Beilage ./1) verweisen können. Die Klägerin habe sich auf den Verfahrensablauf nicht vorbereiten, keinen Fragenkatalog erstellen und dem Erstgericht nicht vor Augen führen können, dass die Ausführungen des Sachverständigen DI K* unzureichend gewesen seien und ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich Statik erforderlich gewesen wäre. Sie sei ihrer Kontrollrechte in Bezug auf Befund und Gutachten beraubt worden. Ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Hätte das Erstgericht seinen „ursprünglich eingeschlagenen Weg“ beibehalten, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass die „Veränderung der Konstruktion“ unsachgemäß gewesen sei, die zu kurzen Einsteckrohre ein Knicken der Rungentaschen begünstigt hätten und eine Wandstärke von 3 mm für die Lagerung des Einkielers nicht ausgereicht habe.

Das Erstgericht habe zu Unrecht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Statik Abstand genommen. Die Ansicht des Erstgerichtes, ein Austausch der Stütze habe nicht festgestellt werden können, widerspreche den Beweisergebnissen. Der Sachverständige habe angegeben, dass eine Änderung stattgefunden haben dürfte. Ein Statiker könne berechnen, welche Biegelast eine Stütze hätte aufnehmen können, wenn das Einsteckrohr und die Rungentasche an der Bruchstelle einander überlappt hätten und wenn sie eine Stärke von 4 mm aufgewiesen hätten.

2.1. In der Verhandlung vom 11. April 2025 hielt das Erstgericht im Rahmen des Prozessprogramms (lediglich) fest, dass zu den Behauptungen der Klägerin unter anderem ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Fahrzeugbau eingeholt werde. Dass dieses schriftlich zu erstatten sei, lässt sich dem Prozessprogramm selbst nicht entnehmen (ON 10.3, S 5). In der Verhandlung vom 11. Juli 2025 erfolgte die Befragung der Klägerin, des Beklagten und der Zeugen. Im Anschluss nannte das Erstgericht den zu bestellenden kfztechnischen Sachverständigen DI K* (ON 14.3, S 21), welcher mit Beschluss vom 30. Juli 2025 mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt wurde (ON 16). Daraus ergibt sich, dass das Erstgericht die Einholung eines schriftlichen Gutachtens beabsichtigt hat. Am 12. November 2025 - nach Durchführung der Befundaufnahme seitens des Sachverständigen DI K* - beraumte das Erstgericht eine Verhandlung für den 18. Dezember 2025 zwecks „ergänzender PV und ZV“ unter Ladung des Sachverständigen an. In der Verhandlung selbst erstattete der Sachverständige nach ergänzender Befragung der Klägerin und ihres Lebensgefährten Befund und Gutachten. Die Klägerin hatte im Anschluss an Erstattung von Befund und Gutachten Gelegenheit, Fragen an den Sachverständigen zu stellen (vgl ON 28.6).

2.2.1. Dem Prozessprogramm im Sinn des § 258 Abs 1 Z 4 ZPO kommt keine Entscheidungsqualität zu; es ist jederzeit - auch formlos - abänderbar und bindet weder das Gericht noch die Parteien (RS0128137; 10 Ob 62/09d; 8 Ob 5/16t; Iby in Fasching/Konecny3 § 208 ZPO Rz 8; Kodek in Fasching/Konecny3 § 258 ZPO Rz 24; Spenling in Fasching/Konecny3 § 375 ZPO Rz 1). Es soll das Verfahren zeitlich strukturieren und das Beweisverfahren planen (Iby in Fasching/Konecny3 § 208 ZPO Rz 8).

2.2.2. Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Dieser Grundsatz wird aus § 182 ZPO abgeleitet (RS0108816). Das Verbot von Überraschungsentscheidungen bedeutet aber keineswegs, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss; anderes gilt, wenn rechtserhebliche Tatsachen nicht vorgebracht wurden (RS0122749).

2.2.3. Die ZPO geht iSd Unmittelbarkeitsgrundsatzes prinzipiell von der mündlichen Gutachtenserstattung aus (vgl § 357 Abs 1 ZPO). Der Richter hat aber aus Gründen der Praktikabilität das Recht, die Gutachtenserstattung schriftlich anzuordnen. Im Falle einer schriftlichen Gutachtenserstattung wird der Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit durch § 357 Abs 2 ZPO gewahrt, da der Sachverständige aufgefordert werden kann, das Gutachten in der mündlichen Verhandlung zu erläutern (Braun in Höllwerth/Ziehensack, ZPOTaKom2 § 357 Rz 1; Rechberger/Koller in Klicka/Koller6 § 357 ZPO Rz 1; RS0040376).

2.3. Dass der Sachverständige in der Verhandlung vom 18. Dezember 2025 Befund und Gutachten mündlich erstattete, mag für die Klägerin überraschend gewesen sein, begründet aber keinen Verfahrensmangel bzw. keine Überraschungsentscheidung. Das vom „Prozessprogramm“ abweichende Vorgehen einer mündlichen Gutachtenserstattung begründet mangels Bindung an das Prozessprogramm ebenfalls keinen Verfahrensmangel. Die mündliche Gutachtenserstattung entspricht der ZPO. Die Klägerin hatte auch Gelegenheit, Fragen zu stellen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - und damit eine von der Klägerin angesprochene Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO - liegt somit nicht vor.

Abgesehen davon ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Klägerin nicht in der Verhandlung vom 18. Dezember 2025 begründen hätte können, warum ihrer Ansicht nach ein statisches Gutachten einzuholen sei. Sie hat ihren Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet Statik auch bereits zu Beginn der Verhandlung (vor Erstattung von Befund und Gutachten durch den Sachverständigen DI K*) gestellt (ON 28.6, S 2). Wie die Klägerin in ihrer Berufung selbst festhält, ergeben sich aus dem Gutachten des DI K* die Maße der zum Unfallzeitpunkt und nunmehr vorhandenen Einsteckrohre sowie Rungentaschen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum die Klägerin nur im Falle einer schriftlichen Gutachtenserstattung und anschließenden mündlichen Gutachtenserörterung die Frage hätte stellen können, ob alle Rungen bereits zum Unfallzeitpunkt die „entsprechend stärkere Dimensionierung“ hätten aufweisen müssen. Diese Frage hätte sie dem Sachverständigen auch in der Verhandlung stellen können. Abgesehen davon war dem Sachverständigen dieser Umstand bei seiner Gutachtenserstattung ohnehin bekannt, er sah die Bruchursache aber (dennoch) nicht in den Stützen (weder in der Länge noch in der Beschaffenheit derselben). Auf die Beilage ./1 beinhaltend die Angaben der Zeugen I* und J* vor dem Landgericht Konstanz hätte die Klägerin in der Verhandlung vom 18. Dezember 2025 problemlos Bezug nehmen können, wurde die Beilage ./1 doch vom Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 3. April 2025 (ON 8) vorgelegt und wurde diese Urkunden doch in der Verhandlung vom 11. April 2025 dargetan (ON 10.3, S 2).

3. Die Klägerin stellte zu Beginn der Verhandlung vom 18. Dezember 2025 den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Statik zum Beweis dafür, „dass der Beklagte beim Umbau der Stützen des Hafentrailers deren Statik unsachgemäß veränderte und schwächte, sodass diese die bei normalem Gebrauch auftretenden, vor allem seitlich wirkenden Kräfte nicht mehr tragen konnten“ (ON 28.2, ON 28.6, S 2). Das Erstgericht nahm von der Einholung eines solchen Gutachtens Abstand und begründete dies (US 24 bis 26).

Das Erstgericht verwies – zu Recht (vgl US 12 und US 16) – darauf, dass (bereits) ein Austausch der Stützen nicht feststeht (vgl US 24). Soweit die Klägerin insofern auf die Ausführungen des Sachverständigen DI K* verweist, ist festzuhalten, dass dieser nur angab, eine Änderung der Rungenlängentasche von 0,8 m auf 1,2 m „dürfte“ stattgefunden haben. Dass eine solche (tatsächlich) vorgenommen wurde, ergibt sich daraus nicht. Insofern ist auf die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes (US 16) und die Tatsachenrüge zu verweisen. Zum Unfallszeitpunkt wiesen im Übrigen sämtliche Einsteckrohre und Rungentaschen eine Stärke von 3 mm auf.

Das Erstgericht gab in der Verhandlung vom 11. Juli 2025 bekannt, (erneut) telefonisch Kontakt mit dem Sachverständigen DI K* aufnehmen zu wollen; dieser solle „allenfalls selbständig“ einen Statiker beiziehen. Auch im Bestellungsbeschluss ist festgehalten: „Falls zusätzlich eine Beurteilung durch einen Sachverständigen aus einem anderen Fachgebiet (insb Statik) erforderlich sein sollte, wird ersucht, ein entsprechendes Subgutachten einzuholen und sodann die Gesamtbeurteilung vorzunehmen.“ (vgl ON 16). Die Beiziehung eines Sachverständigen aus einem anderen Fachgebiet hielt der Sachverständige DI K* zwecks Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen (offensichtlich) nicht für erforderlich (vgl ON 28.6). Dem befassten Sachverständigen kann überlassen bleiben, ob er sich zur Beantwortung von Fragen, die mehrere einander überschneidende Sachgebiete berühren, mit Rücksicht auf sein Fach hinreichend kompetent erachtet oder ob er weitere Untersuchungen oder Gutachten für erforderlich hält. Das Gericht kann sich auf seine diesbezügliche fachkundige Beurteilung jedenfalls verlassen (vgl OLG Linz 11 Rs 98/11b, 12 Rs 77/16d, 6 R 95/16g, 2 R 140/16w, 2 R 191/16w).

Wenn die Klägerin darauf verweist, dass ein Statiker berechnen hätte können, welche Biegelast die Stütze im Falle einer Stärke der Rohre von 4 mm (statt 3 mm) und eines „Überlappens“ der Rungentasche und des Einsteckrohres im Bereich der Bruchstelle hätte „aufnehmen“ können, so wurde dazu das Gutachten nicht beantragt. Die Klägerin brachte auch nicht vor, dass sowohl die Rungentaschen als auch die Einsteckrohre zum Unfallzeitpunkt eine Stärke von 4 mm hätten aufweisen und die Einsteckrohre die Rungentaschen „an der Bruchstelle“ hätten „überlappen“ müssen. Es fehlt auch Vorbringen, welcher Biegelast die Stützen (im Einzelnen) zum Unfallzeitpunkt Stand halten hätten müssen. Zudem ist durch die Beantwortung der in Rede stehenden Frage nichts gewonnen. Die von der Klägerin angesprochene Frage, welche Biegelast die Stützen (im Einzelnen) hätten aufnehmen „können“, sagt nichts darüber aus, welche sie (nach dem Stand der Technik) aufnehmen hätten müssen (wobei für Letzteres nur vorhersehbare Belastungen relevant sein könnten). Außerdem war zusätzlich eine Abstützung des Bootes durch die KielAuflage gegeben. Der Sachverständige DI K* hielt auch fest, „dass technischerseits nicht objektiviert werden kann, welche Kräfte zum Schadenzeitpunkt auf die Stützen eingewirkt haben. Eine derartige Einschätzung wird kein Techniker feststellen können.“ (ON 28.6, S 11). Auch auf die vom Erstgericht wiedergegebenen Ausführungen des im Verfahren vor dem Landgericht Konstanz beigezogenen Sachverständigen DI L* (US 24 bis 26) ist in diesem Zusammenhang zu verweisen. Dieser verwies darauf, dass eine mehrfache Abstützung von vertikalen Kräften (wie hier) keine klare Zuordnung des Traganteils zulasse. Zudem ist die genaue Lage des Bootes auf dem Hafentrailer zum Unfallszeitpunkt ebenso wenig bekannt wie etwa die konkreten Bewegungen des Lebensgefährten der Klägerin am Boot. Die exakte Einstellung der Stützen zum Unfallszeitpunkt ist auch unbekannt. Der Hafentrailer stand auch nicht auf ebenem Untergrund (vgl die Lichtbilder Beilage ./I).

Ein Verfahrensmangel durch Unterbleiben der Einholung des statischen Gutachtens ist im Ergebnis nicht zu anzunehmen.

II. Zur Tatsachenrüge und „Rechtsrüge“

1. Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Klicka/Koller6 § 471 ZPO Rz 15).

Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben (Klauser/Kodek18 § 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).

2.1. Die Klägerin bekämpft die Negativfeststellung zur Frage, ob der Beklagte Änderungen am Hafentrailer vorgenommen hat. Sie begehrt folgende Ersatzfeststellung: „Nach Übernahme des Hafentrailers von E* und vor Verkauf an den Zeugen G* tauschte der Beklagte die Rungen aus, indem er 1,2 Meter lange Rungentaschen mit einer Wandstärke von 3 mm montierte, in die er die vorhandenen Einsteckrohre mit einer Länge von 605 mm und ebenfalls einer Wandstärke von 3 mm einschob.

2.2. Das Erstgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, warum es die bekämpfte Negativfeststellung betroffen hat (US 15 und 16). Es verwies auf die Angaben des Beklagten, den das Erstgericht nicht als unglaubwürdig einstufte. Es beachtete die (von der Lieferliste abweichende) Rungenlänge von 1,2 m, hielt aber fest, dass im Lieferschein keine Rungenlänge vermerkt sei und auch die Anlieferung des Hafentrailers mit dieser Rungenlänge möglich sei, seien solche doch bei der Herstellerin erhältlich.

Die Klägerin verweist darauf, dass die Angaben des Beklagten, er habe keine Schweißgeräte etc auf seinem Lagerplatz, irrelevant seien, weil für den Tausch der Rungen nur der Bolzen zu lösen sei. Dass dem Beklagten ein Austausch der Rungen nicht aufgefallen sei, sei ebenfalls „kein zwingendes Argument“. Dass ein falscher Trailer geliefert worden sei, habe der Beklagte gar nicht behauptet.

Mit ihren Ausführungen gelingt es der Klägerin nicht, Bedenken an der Beweiswürdigung beim Senat hervorzurufen. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes ist nachvollziehbar und auch vertretbar. Sie hält einer Plausibilitätsprüfung stand.

Der Beklagte bestritt im Rahmen seiner Befragung, Änderungen an der Runge vorgenommen zu haben (ON 14.3, S 6). Er verwies nicht allein darauf, keine Schweißgeräte zu haben und nicht für Schweißarbeiten ausgebildet zu sein (ON 14.3, S 7), sondern auch darauf, dass „wir selbst“ auch noch nie irgendwelche Rungentaschen oder sonstige Teile ausgetauscht hätten. Dafür würden Boote zur Firma M* in ** gebracht (ON 14.3, S 7). Er habe „bei sich“ keine Gelegenheit, Rungen zu tauschen; Hänger würden nicht selbst repariert, sondern zur Firma M* transportiert. Boote würden in seiner Werkstatt repariert (ON 14.3, S 10). Dass diese Angaben unrichtig wären, zeigt die Klägerin nicht auf.

Dass der Beklagte selbst nicht behauptete, dass der Hafentrailer bereits mit 1,2 m langen Rungen geliefert worden sei, schließt nicht aus, dass das Erstgericht diesen Umstand in seine beweiswürdigenden Überlegungen einfließen lässt. Der Sachverständige DI K* hielt fest, dass „Trailer des gleichen Typs N 5,5 S mit Rungentaschen der Länge 0,8 Meter, 1 Meter, 1,15 Meter, 1,2 Meter und bis zu 1,4 Meter ausgeliefert worden seien“. Der zu bewertende Trailer in der aktuellen Ausführung mit einer Rungenlänge von 1,2 m hätte auch „original“ beim Hersteller bestellt werden können und „hätte dieser dem gegenständlichen Trailer zum Schadenszeitpunkt entsprochen“ (ON 28.6, S 8).

Wenn die Klägerin meint, der Umstand, dass dem Beklagten ein Austausch der Rungen nicht aufgefallen sei, obwohl ihm ein solcher hätte auffallen müssen, sei „kein Argument, jedenfalls kein zwingendes“, ist festzuhalten, dass das Erstgericht diesen Umstand im Zusammenhang mit der Frage, ob E* Änderungen am Hafentrailer vorgenommen hat, erwähnte.

Die Klägerin vermag kein Beweisergebnis für die ihrerseits begehrte Ersatzfeststellung, dass der Beklagte die in Rede stehende Änderung am Hafentrailer vorgenommen hat, ins Treffen zu führen. Sie verweist allein auf dessen - nicht näher erklärte, nicht belegte - „Interessenlage“. Der Beklagte war mit der Auswasserung des Bootes, der Winterlagerung und dem Wassern des Bootes auch nur in der Wintersaison 2017/2018 beauftragt; danach war die Nebenintervenientin mit den Arbeiten beauftragt und das Boot befand sich auf ihrem Betriebsgelände. Das von der Klägerin ins Treffen geführte „Motiv“ des Beklagten, dass sich „aktuell“ kein Kimmkielerboot auf seinem Lagerplatz befände und das Verhältnis mit ca. 90 % Einkieler und „eben 5 %“ Kimmkieler einzuschätzen sei (ON 28.6, S 8), vermag beim Senat keine erheblichen Zweifel an der Negativfeststellung hervorzurufen. Damit vermag die Klägerin nicht darzulegen, dass die getroffene Negativfeststellung zwingend unrichtig ist oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für ihre Ersatzfeststellung vorliegen.

Letztlich ist festzuhalten, dass es der begehrten Ersatzfeststellung an rechtlicher Relevanz fehlt. Laut den Feststellungen waren die Länge und Beschaffenheit der Runge nämlich nicht ursächlich für den Bruch.

3.1. In ihrer „Rechtsrüge“ verweist die Klägerin auf § 496 Abs 1 Z 2 und Z 3 ZPO. Der Klagevertreter habe zur Ausführung der Berufung und Beantwortung der an den Sachverständigen gerichteten Fragen „nun die KI zu Rate gezogen“. Die Klägerin gibt auf S 7 ihrer Berufung dieses Ergebnis in Bezug auf Kimmkieler sowie Einkieler und deren Stabilität „auf dem Trockenen“ wieder. Der Sachverständige habe in Bezug auf den seinerseits angenommenen Umstand, dass der Hafentrailer (auch) für die H* geeignet gewesen sei, einzig darauf verwiesen, dass am Tag der Lieferung des Hafentrailers an den Beklagten auch ein Hafentrailer des gleichen Typs mit 1,2 m langen Rungen vom Hersteller ausgeliefert worden sei. Ein Kimmkieler könne im Übrigen auf dem Hafentrailer stehen, ohne dass Rungen angelegt werden müssten; ein Einkieler kippe ohne Rungen hingegen sofort um. Weder die Unterschiede noch die Bauweise dieser Typen habe der Sachverständige beleuchtet. Die Eigenmasse des Trailers habe der Sachverständige mit 500 kg „offenkundig nur geschätzt“, weil er ausgehend von der Bezeichnung „N 5,5, S“ auf eine Nutzlast von 5 Tonnen komme. Auch dazu habe der Klagevertreter die „KI herangezogen und festgestellt“, dass genaue Leergewichtsdaten für das betreffende Modell in den Übersichten des Herstellers nicht spezifiziert seien. Vergleichbare Typen hätten ein höheres Eigengewicht. Aufgrund der unterschiedlichen Massen der beiden Schiffstypen bei einer Lagerung auf einem Untergrund, konkret dem Hafentrailer, seien stärkere Rungen erforderlich gewesen. Diese Umstände, die sich bereits „aus dem Hausverstand und einer durchschnittlichen Denklogik“ ergeben, hätte der Sachverständige ermitteln müssen. Bei Durchführung eines „der Prozessrealität entsprechenden Sachverständigenbeweises“ wäre das Erstgericht zur Feststellung gelangt, dass der Hafentrailer für die H* ungeeignet war, weil die Rungen mangelhaft waren (zu kurze Einstreckrohre; zu geringe Materialstärke). Ein Gutachten alleine auf die Tatsache zu stützen, dass am Tag der Auslieferung des Hafentrailers ein weiterer Hafentrailer mit 1,2 m langen Rungen vom Hersteller ausgeliefert worden sei, widerspreche jeglicher Sorgfalt. Die Klägerin bekämpfe daher die auf Basis des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen. Hätte das Erstgericht ein mangelfreies Gutachten, vor allem ergänzt durch ein Gutachten eines Statikers, eingeholt wären folgende Feststellungen niemals getroffen worden: „Der vom Beklagten an G* übergebene Hafentrailer war für das Boot, H*, geeignet. Durch Anbringung von zumindest vier Gurten, am besten in gekreuzter Form, hätte das Umstürzen des Bootes verhindert werden können. Es kann nicht festgestellt werden, weshalb die Runge gebrochen ist. Die Länge und Beschaffenheit der Runge ist nicht ursächlich für den Bruch.“ Das Erstgericht hätte bei Vorliegen eines mangelfreien Gutachtens festgestellt, dass „die verbauten Rungen mangelhaft waren, weil die Einsteckrohre durch den Austausch von 0,8 Meter langen Rungentaschen in solche mit 1,2 Meter sodann zu kurz waren und weil das Material der quadratischen Formrohre für Rungentasche und Einsteckrohre zu schwach war, sodass eine Rungentasche einknickte, das Schiff zum Trailer stürzte und die Klägerin verletzte.“ Das Erstgericht hätte nicht Ursache und Verschulden dem Lebensgefährten der Klägerin „zuschieben“ und der Klägerin ein Mitverschulden anlasten dürfen, „solange das Versagen der Runge bisher unklar geblieben“ sei. Die fehlende Abspannkette sei nicht ursächlich gewesen. Bewegungen des Lebensgefährten der Klägerin, die das Boot in Bewegung gebracht hätten, seien nicht festgestellt.

3.2. Die Klägerin führt mit ihrer Rechtsrüge inhaltlich eine Tatsachenrüge aus. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nämlich nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]). Werden aber zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RS0053317 [T3]).

Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung und kann keinen Verfahrensmangel begründen (RS0043320; OLG Linz 4 R 74/13z, 3 R 77/21w, 1 R 150/21s, 4 R 150/22i; OLG Innsbruck 25 Rs 68/13f, SVSlg 64.854; Klauser/Kodek18 § 362 ZPO E 11). Dies gilt ebenso für die Fragen, ob ein verwertetes Sachverständigengutachten getroffene Feststellungen stützt und dieses Gutachten erschöpfend ist (RS0043163), ob nach § 362 Abs 2 ZPO vorzugehen ist (RS0113643), und ob Kontrollbeweise vorzunehmen sind (RS0040586, RS0043406). Widersprüchliche, unvollständige und unschlüssige Gutachten wirken sich in aller Regel in der Beweiswürdigung des Richters negativ aus und sind daher mit dieser anzufechten (RS0113643; 3 Ob 68/14t; OLG Linz 4 R 103/19y, 4 R 89/22v, 4 R 123/22v, 4 R 127/22g, 4 R 150/22i ua; Braun in Höllwerth/Ziehensack, ZPOTaKom2 § 362 ZPO Rz 7).

3.3. Soweit die Tatsachenrüge die Feststellung betrifft, das Umstürzen des Bootes hätte durch das Anbringen von vier Gurten verhindert werden können, ist sie nicht ordnungsgemäß ausgeführt, führt die Klägerin insofern doch keine ihrerseits angestrebte Ersatzfeststellung an. Dieser Feststellung setzt die Klägerin auch inhaltlich nichts entgegen.

Die in der Berufung auf S 7 wiedergegebenen Ergebnisse „der KI“ begründen kein mangelhaftes Gutachten des Sachverständigen DI K*. Aus diesen lässt sich für die Frage, ob der Hafentrailer für die H* geeignet war, nichts ableiten.

Unrichtig ist die (wiederholte) Behauptung, der Sachverständige DI K* habe „als einzige Grundlage“ für seine Einschätzung der Eignung des Hafentrailers für die H* darauf verwiesen, dass am Tag der Lieferung des Hafentrailers an den Beklagten auch ein solcher mit 1,2 m langen Rungen ausgeliefert worden sei. Der Hinweis, dass am Tag der Lieferung des maßgeblichen Hafentrailers an den Beklagten ein Hafentrailer mit 1,2 m langen Rungen an eine andere Firma ausgeliefert wurde, findet sich bei der an den Sachverständigen gerichteten Frage 4 „Kann festgestellt werden, ob am Hafentrailer Änderungen vorgenommen wurden?“ (ON 28.6, S 8). Dass der Hafentrailer auch für Einkieler und konkret die H* geeignet war, begründete der Sachverständige DI K* (nach Besichtigung des Hafentrailers) vielmehr mit dem auf dem Hafentrailer montierten Mittelkielbrett und der fehlenden Inkompatibilität in Bezug auf die Massen (ON 28.6, S 7 und 8).

Dass der Sachverständige DI K* die Eigenmasse des Trailers mit 500 kg „offenkundig“ nur geschätzt habe, lässt sich dessen Ausführungen nicht entnehmen (ON 28.6, S 7: “Bei dem Trailer handelt es sich um einen des Typs „N 5,5 S“, das bedeutet eine höchstzulässige Gesamtmasse von 5,5 Tonnen und „S“ steht für Segler, das heißt, für längere Rungen. Aufgrund der vorliegenden höchstzulässigen Gesamtmasse abzüglich der Eigenmasse des Trailers verbleibt eine Nutzlast von rund 5 Tonnen. Die H* wiegt laut Zulassungsdokument 4,8 Tonnen, somit ergibt sich hieraus keine Inkompatibilität“). Mit ihrem Hinweis auf das Ergebnis der ihrerseits auch insofern zu Rate gezogenen „KI“ vermag die Klägerin keinen Mangel des Gutachtens aufzuzeigen.

Das Erstgericht hat die Negativfeststellung zur Bruchursache und die Feststellung, dass die Rungenlänge und beschaffenheit für den Bruch nicht ursächlich waren, auf den US 17 bis 29 begründet. Die Klägerin beschäftigt sich nur mit der Rungenlänge bzw. der (infolge Verwendung längerer Rungen) zu kurzen Einsteckrohre und Materialstärke der Rungen sowie Einsteckrohren. Das Erstgericht verwies aber nicht nur auf die Einschätzung des Sachverständigen DI K*, sondern auch darauf, dass Hafentrailer mit 1,2 m langen Rungen vertrieben werden, und berücksichtigte auch die Ausführungen des im Verfahren vor dem Landgericht Konstanz beigezogenen Sachverständigen DI L* (Beilage ./8). Dieser verwies in Bezug auf die Überlastung gemäß Werkstoffuntersuchung auf einen „Sicherheitsfaktor von 2“ laut Unterlagen des Herstellers (sodass der Trailer „quasi“ zwei Boote gleichzeitig laden könnte, wobei sich der Sicherheitsfaktor auf vorhersehbare Belastungen beziehe) und darauf, dass ein Werkstoff verwendet worden sei, der qualitativ eine höhere Festigkeit aufweise, als die Unterlagen des Herstellers ausweisen würden. Das Erstgericht berücksichtigte etwa auch, dass sich die Stützen nicht in der vom Hersteller „ermöglichten“ Maximalstellung befanden und der Lebensgefährte der Klägerin angab, dass die Plane im Zuge des Abplanes an der Steuerbordseite hängen geblieben sei, sodass es möglich sei, dass sich die Stütze dadurch verschoben habe. Mit diesen Erwägungen des Erstgerichtes setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

3.4. Das Erstgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung nicht nur ein dem Beklagten anzulastendes rechtswidriges und für den Schaden kausales Verhalten verneint, sondern kam zudem zum (auch begründeten) Ergebnis, dass eine Haftung des Beklagten selbst im Falle eines ihm anzulastenden rechtswidrigen Verhaltens mangels Adäquanzzusammenhangs ausscheide.

Die Klägerin führt - wie dargelegt - (ungeachtet der ihrerseits gewählten Bezeichnung) keine Rechtsrüge aus. Eine dem Erstgericht unterlaufene unrichtige rechtliche Beurteilung ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (vgl RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua) zeigt sie nicht auf. Infolge einer gesetzmäßigen Rechtsrüge ist die rechtliche Beurteilung zwar allseitig zu überprüfen (RS0043352 [T1], [T2] uva), werden aber den Gegenstand des Verfahrens erster Instanz bildende Rechtsfragen in der Berufung nicht angesprochen, fallen diese Rechtsfragen schon im Berufungsverfahren aus dem Prüfungsrahmen heraus (2 Ob 67/18v). Das Rechtsmittelgericht ist - trotz grundsätzlicher Pflicht zur allseitigen rechtlichen Beurteilung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (RS0043352) - bei Vorliegen mehrerer selbständig zu beurteilender Streitpunkte an eine Beschränkung der Rechtsmittelgründe gebunden (RS0043338; RS0043352 [insb T23, T26, T27, T30, T33]). Auch selbständige Einwendungen, auf die der Rechtsmittelwerber nicht mehr zurückkommt, scheiden aus der Beurteilungspflicht des Rechtsmittelgerichts aus (RS0043338 [insb T15, T20, T32]; RS0043352 [insb T25, T30, T35 ua).

III. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit

1. Der Berufung konnte kein Erfolg zuerkannt werden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.

3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war. Es waren lediglich Tat und Verfahrensfragen zu klären.

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