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10Bs71/26a•OLG Linz 10Bs71/26a
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 2 StGB über deren Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 22. Oktober 2025, Hv*-31, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Weinkamer als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts und des Verteidigers Mag. Akkad, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 22. April 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die ** geborene A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ (richtig:) 12 erster Fall, 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB nach dem Strafsatz des § 147 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00 im Fall der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Demnach hat sie am 12. Dezember 2024 in ** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte einer im Urteil namentlich genannten Bank durch Täuschung über ihre Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit unter Verwendung gefälschter, elektronisch gespeicherter Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge (US 3f), somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung (richtig:) verfälschter Daten, zu Handlungen zu verleiten versucht, und zwar zur Auszahlung von Kreditvaluta über einen Betrag von EUR 40.000,00 (US 4), wodurch die Bank im angeführten, EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte.
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. März 2026, 12 Os 9/26d-4, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten zurückgewiesen.
Die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung ist nicht berechtigt.
Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter mildernd die bisherige Unbescholtenheit und den Versuch, erschwerend keinen Umstand.
Zusätzlich schuldaggraviernd zu werten ist die zweifache Qualifikation und das 8-fache Überschreiten der Wertqualifikation.
Der auf die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB abzielenden Argumentation der Berufungswerberin ist vor Augen zu führen, dass sie trotz eigener Mittellosigkeit fremdem Vermögen gegenüber völlig gleichgültig eingestellt war und aus ihrer Verantwortung in der Hauptverhandlung nicht abgeleitet werden kann, dass sich an dieser negativen Einstellung etwas geändert hätte, sodass die Erstrichter zutreffend zum Ergebnis kamen, dass spezialpräventive Erwägungen der Anwendung des § 37 Abs 1 StGB entgegenstehen, da die Verhängung einer Geldstrafe ihre „Warnfunktion“ verfehlen würde. Die vom Erstgericht gewählte Strafenkombination des § 43a Abs 2 StGB ist daher nicht korrekturbedürftig.
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