OLG Wien 23Bs114/26x

23Bs114/26xCorte d'appello21 apr 2026

Testo completo

OLG Wien 23Bs114/26x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0230BS00114.26X.0421.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung sowie weitere Angeklagte über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. April 2026, GZ **132, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO fortgesetzt.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).

Begründung

B e g r ü n d u n g:

Über die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* wurde - nach ihrer Festnahme am 7. November 2025, 15.35 Uhr (ON 26.1 S 1), und Einlieferung in die Justizanstalt WienJosefstadt um 23.25 Uhr desselben Tages (ON 27.1 S 1) - am 9. November 2025 dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.19) wegen des dringenden Tatverdachts nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 (lit a und) lit b StPO verhängt (ON 29 S 3; ON 30) und jeweils nach Durchführung von Haftverhandlungen (ON 43, ON 72 und ON 107), zuletzt aus dem Grunde der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO, fortgesetzt.

Mit Anklageschrift vom 25. Februar 2026 (ON 110) legt die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (hier von Interesse) A* das Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB zur Last.

Darnach hat sie

I. „mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die diese oder andere am Vermögen schädigte, und zwar

A) am 17. November 2020 in ** den öffentlichen Notar Mag. B* durch Täuschung über die Identität des Erblassers, indem sich die bislang nicht ausgeforschte Person „C*“ gegenüber dem Notar als D* ausgegeben hat, zur Errichtung eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall über die Liegenschaft EZ ** Katastralgemeinde ** im Wert von EUR 250.939,29, wodurch die auf Grund der testamentarischen Erbfolge erbberechtigte[n] Personen, nämlich die Gemeinde E* und die Stadtgemeinde F*, an deren Erbrecht im genannten Betrag geschädigt wurden;

B) in der ersten Hälfte des Jahres 2021 in F* die Richterin des Bezirksgerichts Mödling, Dr. G*, im Verlassenschaftsverfahren AZ , durch Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung, Ermächtigung des öffentlichen Notars Mag. B mit der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung und der Vorspiegelung, von dem am ** verstorbenen D (geb. am ) in einem Testament vom 17. November 2020 zur Alleinerbin eingesetzt worden zu sein, zur Einantwortung des reinen Nachlasses im Wert von zumindest EUR 1,235.564,55 zu ihren Gunsten am 16. Juli 2021, wodurch die auf Grund der testamentarischen Erbfolge erbberechtigte[n] Personen, nämlich die Gemeinde E und die Stadtgemeinde F an deren Erbrecht im genannten Betrag geschädigt wurden,

C) an einem noch festzustellenden Ort im Zeitraum zwischen 17. November 2020 und ** H* durch Vortäuschung ihrer Rückzahlungswilligkeit, zur Gewährung und Übergabe eines Darlehens in Höhe von EUR 100.000,00, indem sie das Darlehen über den vorsatzlosen I* lukrierte und die so erlangten Gelder an die bislang nicht ausgeforschte Person „C*“ für seine Teilnahme an der unter Punkt I.A.) genannten Tat übergeben ließ; wodurch J* als Alleinerbe von H* im genannten [Betrag] am Vermögen geschädigt wurde;

wobei sie durch die Tat einen EUR 300.000,00 übersteigenden Schaden herbeiführte und den Betrug zu Punkt I.B) überdies beging, indem sie zur Täuschung der Bezirksrichterin die oberwähnte falsche Urkunde, welche mit der von der unbekannten Person „C*“ nachgemachten Unterschrift des D* versehen war, benutzte;“

IV. „im Zeitraum 04.09.2025 bis 09.09.2025 in E* Gewahrsamsträgern der K* GmbH fremde bewegliche Sachen, und zwar Gas in noch festzustellender, EUR 5.000,00 nicht übersteigender Höhe, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie das am Gashahn angebrachte Sicherungsband entfernte und den Gashahn umlegte, um so unerlaubt Gas zu beziehen.“

Ob ihres Enthaftungsantrages (ON 122) wurde am 20. März 2026 eine Haftverhandlung durchgeführt (ON 125), sodann die Untersuchungshaft aus dem Grunde der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO fortgesetzt (ON 126). Anlässlich einer Entscheidung auf Grund der Mitteilung von Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit gemäß § 213 Abs 6 StPO wurde vom Oberlandesgericht Wien am 27. März 2026 zu AZ 23 Bs 86/26d, 23 Bs 92/26m (ON 130.3), auch die Untersuchungshaft über A* aus dem erwähnten Haftgrund fortgesetzt, in einem die Genannte mit ihrer Beschwerde (ON 127.2) gegen den Fortsetzungsbeschluss ON 126 auf diese Entscheidung verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 24. März 2026 (ON 129.2) hatte A* – unter Vorlage einer Einstellungszusage der L* GmbH vom 23. März 2026 für 20 Stunden als „Fuhrpark + Backoffice [Tätigkeit/Funktion]“ bei einem Bruttomonatsgehalt iHv 799,44 Euro (ON 129.3) - die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests beantragt.

Nach Durchführung einer Haftverhandlung am 9. April 2026 (ON 131) wurde der Antrag mit Blick auf ihre äußerst kriminelle Energie sowie den Umstand, dass der Geldbedarf mit dem avisierten Einkommen nicht gedeckt und im „EÜH“ die Möglichkeit für weitere Delinquenz nicht ausreichend hintangehalten werden könne, abgewiesen und die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO fortgesetzt (ON 132).

Dagegen richtet sie die sogleich nach Verkündung erhobene (ON 131 S 4) und zu ON 135 ausgeführte Beschwerde der A*.

Zum vorliegenden in der Beschwerde inhaltlich nicht thematisierten dringenden Tatverdacht zu den – wie schon in der Vorentscheidung dargelegt - (allein) hafttragenden (vgl erneut ON 1.19, ON 23 sowie Nimmervoll, Haftrecht3 Z 318ff) Fakten I. in objektiver und subjektiver Hinsicht, zum Haftgrundgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO und zur mangelnden Substituierbarkeit des Haftgrundes durch gelindere Mittel wird identifizierend auf die zitierte, nach wie vor aktuelle hg Vorentscheidung zu AZ 23 Bs 86/26d, 23 Bs 92/26m verwiesen (zur Zulässigkeit vgl RISJustiz RS0124017). Aufgrund des sozialen Störwerts der dringend im Verdacht stehenden Betrugshandlungen, des für den Fall verdachtskonformer Verurteilung zu erwartenden Strafmaßes (bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren) sowie der bisherigen Dauer der knapp fünfmonatigen Untersuchungshaft ist deren Fortsetzung auch verhältnismäßig.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten kann die Untersuchungshaft nach § 173a Abs 1 StPO als Hausarrest fortgesetzt werden, der in der Unterkunft zu vollziehen ist, in welcher der Beschuldigte seinen inländischen Wohnsitz begründet hat. Die Anordnung des Hausarrests ist zulässig, wenn die Untersuchungshaft nicht gegen gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) aufgehoben, der Zweck der Anhaltung (§ 182 Abs 1 StPO) aber auch durch diese Art des Vollzugs der Untersuchungshaft erreicht werden kann, weil sich der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen befindet und er zustimmt, sich durch geeignete gelindere Mittel der elektronischen Aufsicht (§ 156b Abs 1 und 2 StVG) überwachen zu lassen.

Die im Antrag der Beschuldigten und in ihrer Beschwerde angesprochenen Voraussetzungen für diese Vollzugsform, nämlich ein inländischer Wohnsitz, die geordneten Lebensverhältnisse, der bescheinigte Arbeitsplatz und ihre Zustimmung, sich durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht überwachen zu lassen, sind zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (kurz eüH). Weitere Voraussetzung für eine Antragsstattgebung ist stets auch die Annahme, dass den angenommenen Haftgründen (hier der Tatbegehungsgefahr) durch den eüH wirksam entgegengetreten werden kann. Da einer der wesentlichen Zwecke der Untersuchungshaft ist, dem oder den Haftgründen entgegenzuwirken (§ 182 Abs 1 StPO), ist praktisch nur in seltenen Fällen vorstellbar, dass die Zwecke der Untersuchungshaft auch durch den eüH erreicht werden können. Denn wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß (hier relevant) eine Tat begehen (§ 173 Abs 2 StPO), und wenn die Zwecke der Untersuchungshaft auch nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) erreicht werden können, so kann dieser Gefahr in aller Regel auch durch den eüH nicht wirksam begegnet werden (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173a Rz 3; Nimmervoll, Haftrecht3 Z 1412).

Die Beschwerdeführerin argumentiert zunächst damit, dass sie „nicht nur über ein Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit“ verfüge, sondern „selbstverständlich das von ihr ererbte Vermögen gewinnbringend angelegt“, nämlich das „auf der Liegenschaft EZ ** KG ** befindliche Gebäude mit der Adresse ** [] zu einem Mietzins in Höhe von EUR 2.600,- zuzüglich Betriebskosten vermietet“ habe und eine monatliche Gesamtmiete von 3.080 Euro lukriere, ihr Einkommen sohin zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ausreiche. Abgesehen davon, dass sie am 9. November 2025 zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt den mit 4. August 2025 datierten Mietvertrag (ON 135.3) bzw. die lukrierte Miete noch nicht erwähnt (vgl. ON 29 S 1: „Vermögen: 2 Immobilien Nettoeinkommen: € 800,00“), nun allein den Mietvertrag und die Vorschreibung (mittels Überweisung) für September 2025 (ON 135.4), jedoch keinen einzigen Zahlungsnachweis (für Kaution und Miete) vorgelegt hat, ergab eine vom Beschwerdesenat eingeholte ZMR, dass der (24jährige) Mieter M*, geb. , im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung längst nicht mehr an der im Mietvertrag angeführten Adresse () bzw. zu keiner Zeit in E* wohnhaft war und am 19. Dezember 2025 seinen Wohnsitz nach ** verlegt hat.

Unabhängig davon, ob sie allein oder mit Unterstützung ihres mitangeklagten Lebensgefährten Dr. N* ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte, steht aber bereits die Intensität des angenommenen Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO der Annahme, dass die Zwecke der Untersuchungshaft - trotz fehlender Substituierbarkeit durch gelindere Mittel - durch den eüH erreicht werden können, entgegen.

Denn die Art und Weise wie sie nach der dringenden Verdachtslage an das Vermögen des D* (Liegenschaft im Wert von 250.939,29 Euro und Nachlass im Gesamtwert von 1,235.564,55 Euro) gelangte, insbesondere das Engagieren einer ihm äußerlich ähnelnden Person, aber auch der Umstand, dass sie nicht davor zurückschreckte, der am ** geborenen (vgl. ON 12.2) H* ein Darlehen über 100.000 Euro heraus zu locken, lassen auf eine äußerst hohe kriminelle Energie schließen. Es kann daher – trotz ihrer Unbescholtenheit - nicht angenommen werden, dass sie bloß durch die zeitliche Beschränkung ihrer Aufenthalte außerhalb ihrer Unterkunft und unter dem Eindruck der Überwachung hinreichend von weiteren Straftaten abgehalten werden kann.

Demnach bedarf es – um den Haftzweck „Verhinderung von Straftaten“ (Kirchbacher/Rami aaO Vor §§ 170 – 189 Rz 7/1) zu erreichen – (auch) zum Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung des Vollzugs der Untersuchungshaft in der Justizanstalt.

Damit war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

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