OLG Wien 21Bs52/26i

21Bs52/26iCorte d'appello16 apr 2026

Testo completo

OLG Wien 21Bs52/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0210BS00052.26I.0416.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 16. April 2026 nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen § 278b Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Februar 2026, GZ 95.3, sowie deren Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M, in Anwesenheit des Angeklagten A B, seiner Erwachsenenvertreterin DSA C* und seines Verteidigers Dr. Karl Benkhofer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Strafausspruch unter Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB ergeht, Folge gegeben und bei gleichzeitiger Aufhebung des Beschlusses nach § 494a StPO die verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre und sechs Monate erhöht.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

II. den Beschluss gefasst:

Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB wird die A* B* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. November 2022, AZ D*, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB wird vom Widerruf der A* B* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Jänner 2025, AZ E*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein unbekämpft gebliebenes Konfiskationserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung (vgl ON 12.5, 1) und Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB und 19 Abs 4 Z 5 JGG nach § 278b Abs 2 StGB zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit unter einem gefassten Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteilen je des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. November 2022, AZ D*, und vom 21. Jänner 2025, AZ E*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO zu letztgenannter Verurteilung die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* in **

I./ im Zeitraum Ende Jänner 2025 bis Mai 2025 sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB) in dem Wissen, dadurch die Vereinigung und deren strafbare Handlungen zu fördern, und zwar an der in der UNSanktionsliste (Quelle: UNSanktionslisten, www.un.org, Punkt QDe.115, Seite 135) aufscheinenden Terrororganisation „IS – Islamic State“ (idF „IS“), die aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation Al Qaida im Irak hervorging sowie als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet war und noch immer ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung laufend eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben wird, auf andere Weise beteiligt, indem er

A./ über soziale Medien bzw in privaten Chats als auch persönlich in einer Mehrzahl an Angriffen die terroristische Vereinigung IS und deren Ziele – darunter vorrangig auch den bewaffneten Jihad gegen vermeintlich „Ungläubige“ – verherrlichendes Propagandamaterial teilte bzw veröffentlichte und dadurch einerseits die Mitglieder des IS psychisch unterstützte sowie andererseits auch deren Botschaften öffentlich verbreitete, um so neue Mitglieder anzuwerben, und zwar

1. / per Snapchat über den von ihm betriebenen Account „“/„

a./ am 26. April 2025 eine mit dem ISNasheed „Am Boden meines Landes“ hinterlegte Videosequenz mit radikalislamistischen Textpassagen;

b./ seit einem nicht festzustellenden Zeitpunkt bis 19. Mai 2025 als Profilbild eine an das Logo des IS angelehnte Darstellung mitsamt eines Verweises auf die von den beiden „ISGrößen“ F* und G* gegründete jihadistische Organisation „H*“;

2. / per SignalChat am 7. April 2025 an I* vier von der dem IS zuarbeitenden Medienstelle „J*“ herausgegebene Anleitungen zur Herstellung bzw Handhabung explosiver Stoffe;

3. / per WhatsAppChat am 29. April 2025 an „K*“ (ID: **) in Anlehnung an den vom IS massiv betriebenen und eingeforderten militärischen Dschihad diverse Videos mit einschlägigen Nasheeds, nämlich mit den Titeln

a./ „Die Brise des Märtyrertodes ist Duft und Licht“, welches inhaltlich insbesondere den Märtyrertod huldigt;

b./ „Ghuraba“/“Fremde“, welches inhaltlich die Abwendung radikaler Muslime von der (staatlichen/westlichen) Gesellschaft thematisiert;

c./ „Auf in den Krieg“, welches inhaltlich den religiös motivierten Krieg glorifiziert;

4. / I*, L* und M*, welche bereits zuvor mit dem IS sympathisiert hatten, in persönlichen Gesprächen und durch den gemeinsamen Konsum von ISPropagandamaterial in ihrer positiven Einstellung zum IS bestärkte;

B./ seit einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 19. Mai 2025 im Schlafzimmer in seiner Wohnung diverse Symbole des IS frei ersichtlich für seine Besucher zur Schau stellte, um diesen dadurch die Ideologie des IS näherzubringen und sie im Ergebnis letztlich für die vom IS angestrebten Zwecke anzuwerben;

II./ durch die unter Pkt I./ näher bezeichneten Handlungen in dem Wissen, dadurch die Organisation und deren strafbare Handlungen zu fördern, als Mitglied (§ 278 Absatz 3 StGB) an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich an der mehrere tausend Mitglieder aufweisenden, international agierenden terroristischen Vereinigung „IS – Islamic State“, beteiligt, die, wenn auch nicht ausschließlich,

A./ auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, sowie schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs unter anderem mit Kampfmitteln, insbesondere im tatsächlichen kriegerischen Einsatz erlangter Waffen, ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 durch ihre Kräfte unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Absatz 1 StGB die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet sowie weltweit, insbesondere in den letzten Jahren auch in Europa, terroristische Anschläge auf Andersgläubige verübt,

B./ die durch all diese Straftaten eine Bereicherung in großem Umfang durch Erzielung von Einnahmen sowie durch Ausstattung mit Waffen und Kampfmitteln anstrebt, und

C./ die andere, insbesondere politische Verantwortungsträger und alle sonstigen ideologischen Gegner korrumpiert und durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge, insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt;

III./ eine Waffe besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war, indem er eine am 5. März 2025 von seinem – abgesondert verfolgten – Vater N* B* gekaufte und ihm zur freien Verfügung überlassene mindergefährliche Schusswaffe des Herstellers O*, Modell **, fortan bis zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt in seiner Wohnung benutzte und zum Teil auch seinen Besuchern für Schießübungen zur Verfügung stellte;

IV./ am 5. Mai 2025 P* gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ankündigte, dass er ihren Bekannten namens Q* abschlachten werde, weil dieser ein „Kufar“ sei.

Bei der Strafzumessung wertete das Kollegialgericht erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen, die einschlägige Vorstrafe (vgl aber US 6 „zwei“ einschlägige Vorstrafen), den sofortigen Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, mildernd das Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren.

Die Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StGB seien nicht erfüllt, weil § 278b StGB auf den Schutz des öffentlichen Friedens und der öffentlichen Sicherheit abstelle, sodass davon auszugehen sei, dass sich § 278b StGB zumindest in der Begehungsform der Beteiligung „auf andere Weise“ nicht gegen Leib und Leben richte (US 19).

Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldete (ON 96), zu ON 97 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die gegen den unter einem gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf erhobene Beschwerde, die auf eine Erhöhung der Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB sowie den Widerruf beider Vorverurteilungen abzielen.

Sowohl der Berufung als auch teilweise der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Nach den maßgeblichen erstrichterlichen Konstatierungen zu seinem Vorleben weist A* B* zwei Vorstrafen auf. Zunächst wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. November 2022, AZ D*, wegen §§ 15, 84 Abs 4; 107 Abs 1; 15, 107 Abs 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Sodann erfolgte, ebenso durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ E*, am 21. Jänner 2025 eine Verurteilung wegen §§ 278a; 278b Abs 2 und 136 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, von der 22 Monate unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Letztgenannte Verurteilung erwuchs am 25. Jänner 2025 in Rechtskraft. Beide unbedingten Strafteile wurden bereits verbüßt (US 6; Strafregisterauskunft ON 84).

Gemäß § 39 StGB ist das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe um die Hälfte zu erhöhen, wenn der zu den neuen Tatzeitpunkten über 19jährige Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und er diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft oder der mit dem Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme verbundenen Freiheitsentziehung verbüßt hat (Abs 1) oder – unabhängig von allfälliger Verbüßung - er bereits zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde (Abs 1a).

Die gleiche schädliche Neigung iSd Abs 1 leg cit ist anzunehmen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder den gleichen Charaktermangel (zB Gewinnsucht, Rachsucht, Hang zur Täuschung oder auch – hier von Interesse – Grausamkeit und Gewaltbereitschaft; vgl Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 71 Rz 8; Flora in WK2 StGB § 39 Rz 20) zurückzuführen ist. Jedes dieser Kriterien begründet für sich allein die gleiche schädliche Neigung (Jerabek/Ropper aaO Rz 1).

Die Frage, gegen welches Rechtsgut sich eine strafbare Handlung richtet, kann nicht allein nach der systematischen Einordnung der in Betracht kommenden Tatbestände im StGB beurteilt werden, sondern ist vor allem nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob es sich, kriminologisch gesehen, um ein gleichartiges Verhalten des Täters handelt (RISJustiz RS0092151). Die Rechtsprechung legt hierbei der Beurteilung der durch einen Straftatbestand geschützten Rechtsgüter ein sehr weites Begriffsverständnis zugrunde (vgl neuerlich Jerabek/Ropper aaO).

Auch für Abs 1a leg cit vertritt die Rechtsprechung einen weiten Standpunkt: Durch die verknüpfende Wortwahl im zweiten Satzteil des § 39 Abs 1a StGB hat der Gesetzgeber den Katalog der erfassten strafbaren Handlungen – anders als bei § 33 Abs 2 StGB und im Gegensatz zu § 19 Abs 4 Z 3 JGG – gerade nicht in ausdrückliche Beziehung zu bestimmten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB gesetzt, sondern eine rechtsgutbezogene Betrachtung vorgegeben (RISJustiz RS0134087 und RS0134129).

Mit Blick auf die festgestellten Organisationsziele (US 11: ua Gegner dieses „Gottesstaates“ als „Feinde des Islam“ zu töten sowie durch sonstige Gewaltakte einzuschüchtern) und mittel zur Erreichung derselben (aaO: schwere Körperverletzungen, erpresserische Entführungen, schwere Nötigungen, Tötung entführter Personen, bewaffnete Angriffe auf die Zivilbevölkerung uvm), die dem Angeklagten auch bekannt waren (neuerlich US 11), und die er durch Propaganda, aber auch zB das Versenden von Bauanleitungen für Bomben (US 13) bewusst zu fördern trachtete (US 14), beruht einerseits auch die Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ D*, auf gleichartigen verwerflichen Beweggründen bzw dem gleichen Charaktermangel und sind die Verbrechen nach §§ 278b, 278a StGB bei der oben angeführten, gebotenen rechtsgutbezogenen Betrachtungsweise als gegen die Rechtsgüter Leib und Leben und die Freiheit gerichtete strafbare Handlungen zu beurteilen. Denn die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung - auch in der Begehungsweise der Beteiligung auf sonstige Weise, die zwingend die Unterstützung der angeführten Ziele und Begehungsweisen der Organisation beinhaltet – ist Verurteilungen gegen Leib und Leben gleichzuhalten (OLG Wien, AZ 22 Bs 265/21p und 20 Bs 103/20y; vgl auch bei im Wesentlichen identer [Vor]Strafkonstellation OLG Wien, AZ 33 Bs 94/16i). Die Voraussetzungen für die zwingend zur Anwendung gelangende Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB liegen daher in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft vor (vgl RISJustiz RS0133690).

Weiterhin sind die (richtig:) zwei einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten ohne Verletzung des Doppelverwertungsverbots als erschwerend zu werten, weil sich dieses nach gefestigter jüngerer Rechtsprechung nur auf subsumtionsrelevante Umstände bezieht, während § 39 StGB eine reine – den Strafsatz nicht bestimmende – Strafrahmenvorschrift darstellt (RISJustiz RS0091527 [insb T3] und RS0133690).

Im Übrigen hat das Schöffengericht die Erschwerungs und Milderungsgründe zutreffend und vollständig erfasst.

Die in der Gegenausführung zur Berufung der Staatsanwaltschaft vom Angeklagten reklamierte herabgesetzte Schuldfähigkeit (so noch Sachverständigengutachten Dris. R* vom 29. August 2024, ON 26, 34 und Urteilsvermerk ON 70.3, 7 in Akt Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ E* [verkettet]) ist mit Blick auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. S*, die den Angeklagten aktuell begutachtete und expressis verbis die vordiagnostizierte Intelligenzminderung nicht (mehr) verifizieren konnte (Sachverständigengutachten vom 23. August 2025, ON 61.2, 33; siehe auch S 32 „durchschnittliche Intelligenzstruktur“; „vermutlich Nachreifung“), nicht gegeben.

Dass der Angeklagte die jugendlichen Zeugen zum Waffenmissbrauch überredet hätte, wurde nicht angenommen. Dem Monitum, er habe zusammengefasst im Wesentlich lediglich Anschluss gesucht (in diesem Sinne auch Bewährungshilfebericht ON 94, 3), stehen die unbekämpft geblieben Urteilsfeststellungen, wonach es ihm darauf angekommen sei, Anzuwerbende bzw Gleichgesinnte von seiner Meinung zu überzeugen oder in der geteilten Meinung zu bestärken (US 14), entgegen.

In Anbetracht der solcherart ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten veränderten Strafzumessungslage erweist sich die beim unter Anwendung des § 39 Abs 1 und 1a StGB tatsächlich gegebenen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vom Erstgericht ausgemessene Sanktion als nicht tat und täteradäquat. Denn der Angeklagte nahm nach seiner zweiten Verurteilung nicht einmal kurz von seinem strafbaren Verhalten Abstand, sondern setze dieses nahtlos trotz umfassender sozialarbeiterischer und psychologischer Unterstützung (vgl Jugenderhebungen ON 91, 5: Betreuung durch T*, dann U*, zusätzlich V*, W*, Verein X*), wobei er seine radikalislamische Einstellung im Vergleich zur letzten Verurteilungen sogar noch weiter verfestigte (vgl Jugenderhebungen ON 91, 8 und 12: zehn von 13 Risikofaktoren, davon drei „red flags“ im Vergleich zu zuvor sechs Risikofaktoren bei zwei „red flags“ [Jugenderhebungen ON 40, 5 ff in Beiakt E*]).

Die Strafe war daher, auch um ausnahmsweise generalpräventiven Belangen ausreichend Rechnung zu tragen (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 § 32 Rz 9 f; MichelKwapinski/Oshidari, StGB15 § 32 Rz 7; Schroll/Oshidari in WK2 StGB § 5 JGG Rz 9), auf das im Spruch angeführte Maß zu erhöhen.

Zur Beschwerde:

Bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO handelt es sich um „bedingte“ Beschlüsse, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet. Jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht macht diese Beschlüsse – unabhängig davon, ob auch sie angefochten wurden oder nicht – hinfällig und bedingt deren Aufhebung (12 Os 85/19w). In diesem Fall hat das Rechtsmittelgericht dem Konzept der Gesamtregelung in der Straffrage Rechnung zu tragen und mit der neuen Straffestsetzung auch eine neue Entscheidung iSd § 494a StPO zu treffen, die durchaus auch in einer Wiederholung des weiterhin als sachgerecht erachteten Vorbeschlusses bestehen kann (Jerabek/Ropper, WKStPO § 498 Rz 8). Daher musste der Beschluss aufgehoben und neuerlich originär über den allfälligen Widerruf entschieden werden.

Angesichts des sofortigen Rückfalls nach der letzten Verurteilung – der Angeklagte setzte sein im engsten Sinne einschlägiges Verhalten binnen weniger Tage fort (US 2: ab Ende Jänner 2025) -, der völligen Wirkungslosigkeit nicht nur der umfassend gebotenen Resozialisierungschancen (siehe schon oben; weiters teilbedingte Strafnachsicht, Verlängerung der Probezeit [Punkte 1 und 2 in Strafregisterauskunft ON 84]), sondern auch des bereits zweifach verspürten Haftübels, ist ungeachtet des Umstands, dass nunmehr erstmalig eine langjährige Haftstrafe am Angeklagten zu vollziehen ist, zusätzlich auch der Widerruf der mit Urteil vom 17. November 2022, AZ D*, gewährten bedingten Strafnachsicht geboten, um dem Angeklagte nachdrücklich vor Augen zu führen, dass er sich hinkünftig der Begehung strafbarer Handlungen dieser oder anderer Art zu enthalten hat.

Hingegen konnte mit Blick auf das nach wie vor junge Alter des Angeklagten und die umfassend geständige Verantwortung vom Widerruf der mit zuletzt ergangenem Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht (gerade noch) abgesehen werden. Das Inaussichtstellen der Verbüßung einer weiteren – wiederum empfindlichen – Haftstrafe scheint zudem zielführender, auch nach der Haft positiv verhaltenssteuernd auf den Angeklagten einwirken zu können, zumal er ohne Helfer:innennetzwerk abgesehen von seinem extremistischen Umfeld und dem überaus konfliktbehafteten und problematischen Verhältnis zu seinem Vater (vgl Jugenderhebungen ON 91, 7; siehe schon Jugenderhebungen ON 40, insb 810, Bewährungshilfebericht ON 51.2 und Hauptverhandlungsprotokoll ON 70.2, 28 je in Beiakt AZ E*) keinerlei relevante Sozialkontakte hat (vgl Jugenderhebungen ON 91, 8), sodass auf sich allein gestellt umso mehr Gefahr bestünde, er würde sich wieder in altbekannte Kreise begeben. Angesichts des wiederholten und sofortigen Rückfalls war jedoch der Erprobungszeitraum auf das Höchstmaß zu verlängern, um eine möglichst große Zeitspanne nach der Haftentlassung eine Handhabe für den unerwünschten Fall der Beibehaltung seines unsere gesellschaftlichen Werte missachtenden Lebenswandels zu haben.

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